Pflanzenbau | 08. Juli 2021

Dünger vom Wasser fernhalten

Von Ministerium Ländlicher Raum
Die Einhaltung größerer Abstände zu Gewässern ist in definierten eutrophierten Gebieten auch bei der Düngung mit stickstoffhaltigen Stoffen cross-compliance-relevant, teilt das Landwirtschaftsministerium mit.
Entlang von Gewässern gelten besondere Abstandsauflagen für Düngung und Pflanzenschutz.
Wie das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) betont, bestehen in ausgewiesenen eutrophierten Gebieten nicht nur für die Phosphat-, sondern auch für die Stickstoffdüngung Restriktionen.
Mit der Verordnung zu Anforderungen an die Düngung in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen (VODüVGebiete) seien mit Nitrat belastete Gebiete und Gebiete zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Phosphat ausgewiesen worden.
Auch Stickstoff kritisch in eutrophierten Gebieten
    In ausgewiesenen, sogenannten  eutrophierten Gebieten sei nicht nur die Phosphatdüngung reglementiert. Darüber hinaus sei auch die  unsachgemäße Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln immer ein Verstoß gegen Cross-Compliance-Verpflichtungen, macht das MLR deutlich. Demnach sind in den eutrophierten Gebieten auf allen Flächen entlang von Gewässern mindestens fünf Meter Abstand zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Aufbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen Gewässers einzuhalten. Beim Einsatz von Geräten mit genauer Düngerablage, bei denen die Arbeitsbreite der Streubreite entspricht, zum Beispiel bei Schleppschläuchen oder Mineraldüngerstreuern mit Grenzstreueinrichtung, beträgt der Mindestabstand zur Böschungsoberkante einen Meter. Innerhalb eines Abstandes von einem Meter zur Böschungsoberkante besteht ein absolutes Aufbringungsverbot.
    Auf hängigen Flächen zu Gewässern erhöhen sich die Abstände für ein absolutes Aufbringungsverbot von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln wie folgt:
    1. Abstand von fünf Metern zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei durchschnittlicher Hangneigung von mindestens fünf Prozent im 20-Meter-Bereich – beim Einsatz von Geräten mit genauer Düngerablage drei Meter.
    2. Abstand von zehn Metern zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei durchschnittlicher Hangneigung von mindestens zehn Prozent im 20-Meter-Bereich.
    Weitere Bestimmungen
    Zusätzlich gilt auf Ackerflächen mit Hangneigung zu Gewässern innerhalb eines Abstandes von fünf (drei) Metern bis 20 Meter zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei Hangneigung von durchschnittlich mindestens fünf Prozent im 20-Meter-Bereich und innerhalb eines Abstandes von zehn bis 30 Metern zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei Hangneigung von durchschnittlich mindestens zehn Prozent im 20-Meter-Bereich folgende besondere Anforderungen:
    • Auf unbestellten Ackerflächen sind die oben genannten Stoffe vor der Aussaat oder Pflanzung sofort einzuarbeiten. Bei Flächen mit einer Hangneigung von 15 Prozent und größer innerhalb von 30 Metern zur Böschungsoberkante gilt dies auf der gesamten Ackerfläche des Schlages.
    • Auf bestellten Ackerflächen: Bei Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr sind diese Stoffe sofort einzuarbeiten, sofern keine entwickelte Untersaat vorhanden ist.
    Bei allen anderen Kulturen muss eine hinreichende Bestandsentwicklung vorliegen oder  die Fläche muss mit Mulchsaat oder Direktsaat bestellt worden sein.
    Die Vorschriften können im „Merkblatt VODüVGebiete (Februar 2021)” im Internet nachgelesen werden.