Tierhaltung | 09. Mai 2019

Das gilt ab dem 18. Mai

Von red
Ab dem 18. Mai können nur noch Rinder, Schafe, Ziegen und Gatterwild mit einem wirksamen Impfschutz oder einem Antikörpernachweis gegen das Virus der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 (BTV-8) aus Baden-Württemberg in BTV-8-freie Regionen anderer Bundesländer verbracht werden.
Die Sonderregelung für ungeimpfte Tiere endet zum 17. Mai.
Die bisherigen Sonderregelungen laufen nach Angaben des Stuttgarter Landwirtschaftsministeriums wegen der steigenden Temperaturen und der damit verbundenen vermehrten Aktivität der Gnitzen  am 17. Mai aus. Das Verbringen von Kälbern ist auch danach  mit Tierhaltererklärung möglich, sofern die Muttertiere geimpft wurden. Es gibt jedoch eine Änderung: Sind die Muttertiere nicht bereits vor Beginn der Trächtigkeit geimpft, sind zusätzlich eine Blutprobenahme und Laboruntersuchung auf BTV erforderlich. Eine Repellentbehandlung ist dagegen nicht erforderlich.
 
Die neuen Vorgaben
  • Tiere mit einem in der HI-TierDatenbank eingetragenen, wirksamen Impfschutz gegen BTV-8 können aus dem Sperrgebiet, das heißt aus Baden-Württemberg, ohne weitere Untersuchung verbracht werden. Geimpfte Schafe und Ziegen sind ebenfalls einzeln zu erfassen und müssen von der Tierhaltererklärung für geimpfte Schafe und Ziegen begleitet werden.
  • Kälber von Muttertieren, die bereits zu Trächtigkeitsbeginn einen wirksamen Impfschutz haben, können wie bisher mit Biestmilchverabreichung und Tierhaltererklärung verbracht werden. Verwendet werden muss  die neue Tierhaltererklärung für diese Tiere, die auf der Homepage des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) und des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamts (STUA) Aulendorf – Diagnostikzentrum eingestellt ist oder bei den Veterinärämtern angefordert werden kann.
  • Kälber von Muttertieren, die erst nach  Trächtigkeitsbeginn geimpft wurden, können verbracht werden, sofern neben der Biestmilchverabreichung und Tierhaltererklärung zusätzlich eine PCR-Untersuchung durchgeführt wurde. Verwendet werden muss die  neue Tierhaltererklärung für diese Tiere, die über die genannten Stellen bezogen werden kann.
  • Schlachttiere können unter den bisherigen Bedingungen zur Schlachtung verbracht werden, das heißt, die Tiere müssen vor dem Transportbeginn gesund sein und dies ist in der Tierhaltererklärung für Schlachttiere zu bestätigen.
  • Sofern kein wirksamer Impfschutz vorliegt, können die zu verbringenden Rinder, Schafe, Ziegen und Gatterwild auf Antikörper gegen BTV untersucht werden. Dies können beispielsweise Tiere sein, die bereits geimpft wurden, jedoch noch keinen wirksamen Impfschutz haben. Bei einem Antikörpernachweis sind die Tiere geschützt und können in BTV-8-freie Regionen in Deutschland verbracht werden.
  • Zucht- und Nutztiere ohne wirksamen Impfschutz bzw. ohne Antikörper gegen BTV-8 können aus Baden-Württemberg nicht mehr in freie Gebiet innerhalb von Deutschland verbracht werden; dies gilt auch für Kälber nicht geimpfter Muttertiere.
Angesteckt?
Laut neueren  Untersuchungen  aus Frankreich und Deutschland können  sich  Kälber in der Gebärmutter mit dem Virus der Blauzungenkrankheit anstecken, wenn die Kuh keinen wirksamen Impfschutz hat. Die Aufnahme von Antikörpern des Muttertieres über die Biestmilch verhindert die Viruszirkulation im Blut der Kälber nicht. Durch derartige Kälber kann BTV-8 in freie Gebiete  verschleppt werden. Daher müssen sie zusätzlich auf  BTV untersucht werden.