Politik | 03. März 2016

Bundesrat beschließt geodatenbasierte Antragstellung

Von AgE
Es wird ernst mit der Umstellung der EU-Agrarförderung auf eine geodatenbasierte Antragstellung. Der Bundesrat hat am 26. Februar der dazugehörigen Verordnung aus dem Bundeslandwirtschaftsministerium zugestimmt.
Landwirte müssen sich beim Antragsverfahren erneut umstellen. Der DBV kritisiert die kurze Anpassungszeit für die Bauern an die neuen Vorgaben.
Die Zustimmung gab es jedoch erst nach Maßgabe einiger Änderungen: Unter anderem  verlangt der Bundesrat zusätzliche Nachweise zum „aktiven Betriebsinhaber”. So soll der Antragsteller Angaben zu etwaigen Unternehmen machen müssen, die mit seinem Betrieb verbunden sind.
Auf der anderen Seite fordert die Länderkammer, auf einige der bislang geforderten Angaben im künftigen Beihilfeantragsformular zu verzichten. Nach Auffassung der Länder ist eine gesonderte Erfassung von bis zu zwei Meter breiten Landschaftselementen, die nicht den Cross-Compliance-Verpflichtungen unterliegen, ebenso wenig erforderlich wie Angaben zum Geburtsort des Antragstellers oder dem Gründungsort einer juristischen Person.
Mit der Umstellung auf computergestützte geografische Informationssysteme im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems trägt das Bundeslandwirtschaftsministerium einer EU-Vorgabe Rechnung, die den Systemwechsel bis 2018 vorsieht (die BBZ berichtete). Das bedeutet, dass die in Deutschland eingeführten Feldblock-, Flurstück-, Schlag- und Feldstücksysteme bei der Flächenerfassung spätestens dann auf ein digitales System umgestellt sein müssen. Mit der Änderung der InVeKos-Verordnung soll erreicht werden, dass der Systemwechsel bundesweit möglichst einheitlich erfolgt. Der Deutsche Bauernverband (DBV) hatte im Vorfeld deutliche Kritik an der Verordnung geübt.
Landwirte umfassend informieren
In einem Schreiben an die Amtschefs der Agrarministerien von Bund und Ländern äußerte Generalsekretär Bernhard Krüsken seinen Unmut über zusätzliche Nachweis- und Dokumentationspflichten im Hinblick auf den „aktiven Betriebsinhaber”.  Nach der nunmehr beschlossenen Verordnung müssen künftig Betriebe mit mehr als 18 ha und weniger als 38 ha Beihilfefläche zusätzliche Erklärungen und Angaben zu vorhandenen Nachweisunterlagen im Rahmen der Antragstellung vornehmen. Betroffen wären nach Schätzungen des Bundeslandwirtschaftsministeriums rund 60000 Betriebe. Der DBV sieht darin einen „nicht nachvollziehbaren bürokratischen Mehraufwand”.
Das sieht der DBV besonders kritisch
Besonders kritisch ist für den Bauernverband die vorgesehene Erweiterung der Prüfungen zum „aktiven Betriebsinhaber” und mit dem Betrieb verbundene Unternehmen. Eine solche Einbeziehung verbundener Unternehmen sei EU-rechtlich nicht vorgesehen und werfe erhebliche Abgrenzungsfragen auf, so Krüsken in seinem Schreiben. Darin verweist er zudem auf den späten Zeitpunkt der Verordnung.
Weniger als drei Monate vor dem Antragschluss für die Direktzahlungen würden wichtige Änderungen für die Umstellung auf eine elektronische und geodatenbasierte Antragstellung beschlossen. Daher müsse die im EU-Recht vorgesehene Möglichkeit von Plausibilitätskontrollen und sanktionsfreien Korrekturen bis zu 35 Tage nach dem Antragsschluss flächendeckend in allen Ländern angewendet werden. Von den Behörden vor Ort erwartet Krüsken in den kommenden Wochen eine umfassende Information der Landwirte.