Zusätzliche Mittel zur BHV1-Bekämpfung
Unabhängig davon hat der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse in seiner Sitzung am
12. Februar Beihilfen mit einem Finanzvolumen von insgesamt 1,4 Millionen Euro beschlossen. Bereits im Zeitraum von 2000 bis 2013 hat die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg mehr als zehn Millionen Euro in die staatliche BHV1-Bekämpfung investiert.
- bis zu einem Alter von fünf Jahren bis zu 600 €/Tier
- ab einem Alter von fünf Jahren bis zu 400 €/Tier
- 100 €/Tier bei einem Gesamtzuchtwert (GZW) von 120 bis 129,
- 150 €/Tier bei einem GZW von 130 bis 139 oder
- 200
€/Tier bei einem GZW über 140.
- Entfernung
- aller im Zeitraum vom 1. 1. 2015 bis 30. 6. 2015 neu infizierten Tiere bis zum 30. 6. 2015.
Eine Beihilfe der Tierseuchenkasse wird somit nur gewährt, sofern alle Reagenten bis zu den genannten Zeitpunkten aus den noch nicht freien Rinderbeständen entfernt worden sind.
- Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, das heißt
– der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum und Verbraucherschutz zum vorbeugenden Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Schutzverordnung).
Dies umfasst insbesondere regelmäßige Untersuchungen auf BHV1 und Durchführung der vorgeschriebenen Impfungen in den letzten zwei Jahren. Ferner muss die erste Abschlussuntersuchung nach Abgang des letzten Reagenten vollständig durchgeführt sein und darf keine positiven Befunde ergeben.
Die Gesamtsumme der Beihilfen darf 90 % der durch BHV1 verursachten Tierschäden des einzelnen Sanierungsbetriebes nicht übersteigen (Kappungsgrenze).
In wenigen Fällen kann es im Rahmen dieser Regelung zu Kürzungen bei der Höhe der insgesamt gewährten Beihilfe kommen. Der Erlös bei der Abgabe der Reagenten und die Beihilfe der Tierseuchenkasse dürfen den gemeinen Wert der Tiere nicht übersteigen.
Die Beihilfe für die einzelnen Tiere wird individuell wie folgt errechnet: gemeiner Wert abzüglich Veräußerungserlös ergibt die Höhe der Beihilfe.
Würden Veräußerungserlös und Beihilfe den gemeinen Wert übersteigen, ist aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben eine Kürzung der Beihilfe um den übersteigenden Betrag vorgeschrieben.