Tierhaltung | 20. Februar 2014

Zusätzliche Mittel zur BHV1-Bekämpfung

Von TSK/red
Für die Schlussphase der BHV1-Bekämpfung in Baden-Württemberg haben die Landesregierung und die Tierseuchenkasse jetzt zusätzliche Gelder bereitgestellt.
Die Beihilfesätze für die Entfernung der letzten Reagenten sind erhöht worden.
„Die Landesregierung hat sich nach mehrmaligen Gesprächen bereiterklärt, ihren Teil dazu beizutragen, dass die letzten 3000 positiv getesteten Tiere möglichst rasch aus den betroffenen Beständen entfernt werden können. Das Land wird insgesamt bis zu 150 000 Euro für Betriebe mit finanziellen Schwierigkeiten bereitstellen.”  Das hat jetzt BLHV-Vizepräsident  Karl Rombach, Landtagsabgeordneter und Verwaltungsratsvorsitzender der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg, mitgeteilt.
Unabhängig davon hat  der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse  in seiner Sitzung am
12. Februar Beihilfen mit einem Finanzvolumen von insgesamt 1,4 Millionen Euro beschlossen. Bereits im Zeitraum von 2000 bis 2013 hat die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg mehr als zehn  Millionen Euro in die staatliche BHV1-Bekämpfung investiert.
Die Beihilfesätze
Im Einzelnen gelten für die Entfernung der letzten Reagenten aus noch nicht BHV1-freien Beständen ab dem 1. 1. 2014 folgende Beihilfesätze der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg:
  • bis zu einem Alter von fünf Jahren bis zu 600 €/Tier
  • ab einem Alter von fünf  Jahren bis zu 400 €/Tier
Für BHV1-positive Tiere mit einem Gesamtzuchtwert (GZW) größer 119 wird zusätzlich entsprechend der nachfolgenden Einstufung eine Beihilfe gewährt  in Höhe von
  • 100 €/Tier bei einem Gesamtzuchtwert (GZW) von 120 bis 129,
  • 150 €/Tier bei einem GZW von 130 bis 139 oder
  • 200 €/Tier bei einem GZW über 140.
Die Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe für die Entfernung von BHV1-positiven Tieren (Reagenten) sind: 
  • Entfernung
- der letzten Reagenten innerhalb von 15 Monaten,- aller bis zum 31. 12. 2014 positiv getesteten Tiere bis zum 31. 3. 2015 und
- aller im Zeitraum vom 1. 1. 2015 bis 30. 6. 2015 neu infizierten Tiere bis zum 30. 6. 2015.
Eine Beihilfe der Tierseuchenkasse wird somit nur gewährt, sofern alle Reagenten bis zu den genannten Zeitpunkten aus den noch nicht freien Rinderbeständen entfernt worden sind.

  • Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, das heißt
– der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) und
– der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum und Verbraucherschutz zum vorbeugenden Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Schutzverordnung).
Dies umfasst insbesondere regelmäßige Untersuchungen auf BHV1 und Durchführung der vorgeschriebenen Impfungen in den letzten zwei Jahren. Ferner muss die erste Abschlussuntersuchung nach Abgang des letzten Reagenten vollständig durchgeführt sein und darf keine positiven Befunde ergeben.
Die Gesamtsumme der Beihilfen darf 90 % der durch BHV1 verursachten Tierschäden des einzelnen Sanierungsbetriebes nicht übersteigen (Kappungsgrenze).
In wenigen Fällen kann es im Rahmen dieser Regelung zu Kürzungen bei der Höhe der insgesamt gewährten Beihilfe kommen. Der Erlös bei der Abgabe der Reagenten und die Beihilfe der Tierseuchenkasse dürfen den gemeinen Wert der Tiere nicht übersteigen.
Die Beihilfe für die einzelnen Tiere wird individuell wie folgt errechnet: gemeiner Wert abzüglich Veräußerungserlös ergibt die Höhe der Beihilfe.
Würden Veräußerungserlös und Beihilfe den gemeinen Wert übersteigen, ist aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben eine Kürzung der Beihilfe um den übersteigenden Betrag vorgeschrieben.
Der Rindergesundheitsdienst der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg unterstützt auf Anforderung und in enger Abstimmung mit dem Veterinäramt und dem Bestandstierarzt die noch nicht BHV1-freien Betriebe bei den Sanierungsmaßnahmen.