Tierhaltung | 05. November 2020

Bewegungsjagden trotz Corona-Pandemie

Von der BBZ-Redaktion und dem MLR
In Baden-Württemberg sollen trotz Corona Bewegungsjagden stattfinden können, um der Afrikanischen Schweinepest (ASP) vorzubeugen. Einige Auflagen müssen jedoch beachtet werden.
Maximal 100 Personen und Hygienemaßnahmen – unter diesen Bedingungen können Bewegungsjagden in Baden- Württemberg trotz Corona stattfinden.
Nachdem das Landwirtschaftsministerium Baden-Württemberg (MLR) zum 1. November die Unkostenpauschalen für die Meldung von Fallwild und die Probenahmen erhöht hat, soll die Jägerschaft weiter unterstützt werden. Laut einer Pressemitteilung des Ministeriums können trotz der geltenden Corona-Verordnung weiterhin Bewegungsjagden mit bis zu 100 Personen durchgeführt werden. Allerdings müssten einige  Hygienemaßnahmen  beachtet werden.
 
Corona-Regeln
Bei Bewegungsjagden mit über 10 und bis zu 100 Personen müssen die besonderen Anforderungen der §§ 4-8 CoronaVO eingehalten werden. Die Verantwortlichen haben also mindestens die folgenden Pflichten zu erfüllen:
  • Sofern für die Vor- und Nachbereitung der Jagd Innenräume genutzt werden, ist die Personenzahl an die räumlichen Kapazitäten und die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen anzupassen, damit eine Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 CoronaVO ermöglicht wird. Innenräume sind regelmäßig und ausreichend zu lüften.
  • Oberflächen und Gegenstände, die häufig von Personen berührt werden, müssen regelmäßig gereinigt werden;
  •  Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern; alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen;
  • Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese von einer Person benutzt wurden;
  •  Rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- und Teilnahmeverbote, die Pflicht, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, Abstandsregelungen und Hygienevorgaben; Reinigungsmöglichkeiten für die Hände;
  • Datenerhebung von Anwesenden (Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer) ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde (die Dauer zur Aufbewahrung und Speicherung dieser Daten beträgt vier Wochen);
  • Beachtung des Teilnahmeverbotes von Personen, die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, sowie von Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.
Hygienekonzept
Für Jagden ist in der Regel ein Hygienekonzept zu erstellen. Es werden zur Erläuterung der vorgeschriebenen oder empfohlenen Anforderungen und Maßnahmen folgende Hinweise gegeben. Je nach den örtlichen Gegebenheiten sind diese durch die jeweilige Jagdleitung weiter zu konkretisieren:
  • Oberster Grundsatz bei der Jagdplanung ist, neben den bekannten organisatorischen Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen, die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Jagdablaufes unter Berücksichtigung der Reduzierung von engen Kontakten zwischen den Jagdbeteiligten und die Nachverfolgbarkeit der Kontakte.
  • Zur Gewährleistung des Infektionsschutzes haben die vorgeschriebenen oder empfohlenen Hygienemaßnahmen Vorrang vor Jagdtraditionen (Jagdsignale, Überreichen von Brüchen).
  • Die Jagdleitung ist für die Einhaltung der Vorgaben der Hygienevorgaben verantwortlich und hat die Maßnahmen auf die aktuellen Entwicklungen und Regelungen anzupassen.
  • Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist auch im Freien vorgeschrieben, soweit die Gefahr besteht, dass der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Es wird im Übrigen empfohlen, dass Schützen bis nach der Einweisung des zugewiesenen Schützen-Standes der Jagd durch den Anstellenden und ansonsten freiwillig den Schutz tragen. Treiber, Hundeführer und andere Personen (Metzger, Tierarzt…) sollten insbesondere außerhalb des Treibens bei Kontakt zu weiteren Personen ebenfalls diesen Schutz tragen.
  • Bei Treffen vor und nach der Jagd muss die Örtlichkeit so gewählt werden, dass eine Umsetzung der Abstandsregel von 1,5 Metern zu anderen Personen ermöglicht wird.
  • Es wird empfohlen, auf den Auftritt von Jagdhornbläsern zu verzichten. 
  • Den Jagdgästen sollten die Hygienevorschriften und Hinweise bereits mit der Jagdeinladung übermittelt werden. Am Sammelpunkt sollten Hygienevorschriften gut lesbar für alle Teilnehmenden ausgehängt werden.
  • Die Kontrolle von Jagdscheinen und Schießübungsnachweisen, das Einsammeln des Haftungsverzichts und der Teilnahmegebühr sollte im Freien durchgeführt werden; bei Durchführung im geschlossenen Raum muss auf das Vorhandensein einer Trennvorrichtung, eine intensive und regelmäßige Durchlüftung, den Mindestabstand von 1,5 m in der Warteschlange geachtet werden. Das Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung wird empfohlen.
  • Sofern Unterschriften der Jagdgäste am Jagdtag erforderlich sind, sollte jeder Jagdgast, wenn möglich, mit einem eigenen Stift unterschreiben. Ist dies nicht möglich, sollte der Stift nach jeder Verwendung desinfiziert werden.
  • In den Örtlichkeiten für die Registrierung sollten Desinfektionsmöglichkeiten vorhanden sein.
  • Auch im Anschluss an die Jagd beim symbolischen Streckelegen und Schüsseltreiben muss auf das Einhalten der vorgeschriebenen oder empfohlenen Anforderungen und Maßnahmen geachtet werden.
Anzumerken ist, dass die geltenden rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wie bisher laufend an aktuelle Entwicklungen angepasst und daher ggf. kurzfristig geändert werden. Die vorstehenden Ausführungen geben den Rechtsstand der CoronaVO in der ab 2. November 2020 gültigen Fassung wieder und sind daher stets auf Aktualität zu prüfen.