Politik | 04. September 2014

Betriebsprämie 2015 – Was muss künftig beim Greening beachtet werden?

Von Anna Reichmann, Beate Huonker (jeweils MLR), Roland Großkopf (LEL)
Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) informiert im Folgenden mit Blick auf die Anbauplanung 2015 über den derzeitigen Sachstand beim Greening – auch wenn sich die letzte Verordnung zur Umsetzung der Agrarreform immer noch in der Diskussion auf Bundesebene befindet.
„Greening” ist das dominierende Element der jüngsten EU-Agrarreform. Für Landwirte ist es das erwartet komplexe Regelwerk. Das zeigen die Informationen dazu aus dem Stuttgarter Landwirtschaftsministerium. Derweil wird auf Bundesebene immer noch um die letzte Verordnung zur Umsetzung der Agrarreform diskutiert.
Mit dem  Greening in der ersten Säule bei den Direktzahlungen soll die Landwirtschaft EU-weit einen größeren Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz leisten. 30 Prozent der Direktzahlungen erhalten die landwirtschaftlichen Betriebe nur, wenn sie die obligatorischen Greeningauflagen einhalten.
Die Greeningprämie in Höhe von voraussichtlich 87 Euro/ha ist immer an die sogenannte Basisprämie gekoppelt. Das heißt: Wer Direktzahlungen beantragt, kann nicht von sich aus auf die Greeningprämie verzichten, um von den Greeninganforderungen entbunden zu sein. Nicht erfüllte Greeningauflagen können vielmehr zu Kürzungen über die Greeningprämie hinaus führen, das heißt zu einer Kürzung der Basisprämie.
Die im Folgenden beschriebenen Greeninganforderungen sind grundsätzlich also für all diejenigen verpflichtend, die Direktzahlungen beantragen.
Ausgenommen von den Greeningverpflichtungen sind ökologisch wirtschaftende Betriebe gemäß EU-Öko-Verordnung, denn die Greeningauflagen gelten bei diesen Betriebsformen automatisch als erfüllt. Auch Betriebe, die sich für die Kleinerzeugerregelung entscheiden, sind grundsätzlich vom Greening freigestellt. Darüber hinaus gibt es bestimmte Konstellationen, bei denen für einzelne Greeningauflagen eine Freistellung vorliegt.
Welche Flächen zählen zu Dauerkulturen – also nicht zur Ackerfläche – und sind somit nicht greeningrelevant?
  • Kern- und Steinobst, Baumschulen
  • Reben, Rebschulen
  • Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Esskastanien)
  • sonstige Dauerkulturen wie zum Beispiel Spargel, Rhabarber, Artischocken, Hopfen, Korb- und Pharmaweiden, Ziergehölze zur Gewinnung von Zweigen, Schnittrosen, mehrjährige Sträucher (zum Beispiel Himbeeren) – die Aufzählung ist nicht abschließend.
1. Diversifizierung auf Ackerflächen
Derzeit werden die Details zu den Kulturarten noch auf Bundesebene abgestimmt. Für normale Ackerbaubetriebe sollte mit den üblichen Kulturen die Erfüllung der Anbaudiversifizierung problemlos möglich sein.  Bei Spezialbetrieben im Gemüse- oder Zierpflanzenbau und einer Vielzahl von Kulturarten, die bisher in einem Nutzcode zusammengefasst werden, sollte genau geprüft werden, ob beziehungsweise wie die Vorgaben eingehalten werden können.

Wer ist betroffen?

Verpflichtet sind Betriebe mit mehr als 10 ha Ackerland. Ausnahmen gibt es für Betriebe mit einem Grünlandanteil von mehr als 75 Prozent der gesamten landwirtschaftlichen Fläche oder für Betriebe, bei denen mehr als 75 Prozent der Ackerfläche für die Grünfuttererzeugung oder als Brache oder eine Kombination der beiden Nutzungsmöglichkeiten genutzt werden.
In allen Ausnahmefällen darf die restliche Ackerfläche aber nicht größer als 30 ha sein.

Was ist zu erfüllen?

Grundsätzlich gilt: Anbaudiversifizierung ist nicht mit Fruchtfolge gleichzusetzen. Beim Greening muss auf den Ackerflächen eines Betriebes eine bestimmte Mindestzahl unterschiedlicher Kulturen gleichzeitig angebaut sein, und zwar an jedem Tag in einem bestimmten Zeitraum der Anbauperiode. Nach derzeitigem Diskussionsstand soll der Zeitraum in Deutschland zwischen dem 1. Juni und dem 15. Juli eines Jahres liegen. Im Antrag ist die Kultur anzugeben, die in diesem Zeitraum am längsten auf der Fläche steht.
Betriebe mit einer Ackerfläche von 10 bis 30 ha müssen mindestens zwei verschiedene Kulturpflanzen anbauen. Dabei darf der Anteil der Hauptkultur nicht größer als 75 Prozent sein.
Betriebe mit mehr als 30 ha Ackerfläche müssen mindestens drei verschiedene Kultur-pflanzen anbauen. Dabei darf der Anteil der Hauptkultur nicht größer sein als 75 Prozent und die beiden größten Kulturen dürfen zusammen nicht mehr als 95 Prozent der Ackerfläche einnehmen.

Was ist eine Kultur?

Eine Kultur im Sinne des Greenings richtet sich nach der botanischen Klassifizierung. Zu einer einzigen Kultur gehören alle Arten einer Gattung. Im Falle der Gattungen Brassicaceae (Kreuzblütler), Solanaceae (Nachtschattengewächse) und Cucurbitaceae (Kürbisgewächse) ist jede einzelne Art eine Kultur. Außerdem zählt brachliegendes Ackerland als  eine Kultur und alle Gräser und Grünfutterpflanzen zählen gemeinsam als eine einzige Kultur. Sommer- und Winterung werden als getrennte Kulturen bewertet, auch wenn sie derselben Gattung angehören.
Hinweis: Es zählen für die Anbaudiversifizierung nur die Kulturen auf Ackerland. Dauerkulturflächen, wie zum Beispiel Spargel oder Himbeeren, zählen nicht zur Ackerfläche.
 
Was heißt das in der Praxis?

Eine Gattung zum Beispiel ist Triticum (Weizen). Zu den Arten zählen Weichweizen, Hartweizen, Dinkel, Emmer und Einkorn. Werden alle diese Arten als Sommerung angebaut, handelt es sich im Sinne des Greening um eine einzige Kultur. Beim Anbau von Winter- und Sommerweizen handelt es sich um zwei Kulturen.
Bei den Kreuzblütlern (Brassicaceae) wird bei der „Kulturfrage” auf die einzelne Art ge-schaut. So ist bei der Gattung Kohl (Brassica) zum Beispiel der Gemüsekohl (Brassica oleracea) eine Art. Zu dieser Art gehören unter anderem die Unterarten Weißkohl, Spitzkohl, Kohlrabi, Brokkoli und Blumenkohl. Sie werden zusammen als eine Kultur betrachtet.
Für Teilnehmer am Agrarumweltprogramm FAKT ist zu beachten, dass aufgrund der erforderlichen Fruchtartenanteile bei der Maßnahme A1 Fruchtartendiversifizierung (mindestens 5-gliedrige Fruchtfolge) in der Regel bei den an dieser Maßnahme teilnehmenden Betrieben die Greeningvorgaben zur Anbaudiversifizierung erfüllt sein sollten.
Um die Kulturpflanzen zum Zwecke der Anbaudiversifizierung einordnen zu können, stellt die Landwirtschaftsverwaltung ein Verzeichnis der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen zur Verfügung. Auch der Greeningrechner leistet dabei Unterstützung (siehe unten).

Sonderregelungen für Saatmischungen und Reihenanbau

Saatmischungen zählen in ihrer Gesamtheit immer als eine Mischkultur. Beispiel: Es wird jeweils ein Getreidegemenge und ein Gemenge aus Erbsen und Ackerbohnen angebaut. Die beiden Mischungen werden wie „eine Kultur” bewertet; das heißt alle Flächen, die mit den Saatmischungen angebaut sind, werden zu einer einzigen Kultur (Mischkultur) zusammengefasst.
Bei Reihenanbau wird jede Kultur einzeln gezählt, sofern sie jeweils mindestens 25 Prozent der Anbaufläche des Schlages einnimmt. Werden zum Beispiel Möhren und Gartensalat in abwechselnden Reihen angebaut, handelt es sich um zwei Kulturen. Ob diese feine Differenzierung im Einzelbetrieb zur Erfüllung der Auflagen von zwei beziehungsweise  drei Kulturen bei der Anbaudiversifizierung wirklich erforderlich ist, muss jeder Betriebsleiter sorgfältig prüfen. Gegebenenfalls reicht auch die Zusammenfassung verschiedener Kulturen in einem der vorgesehenen Oberbegriffe aus.

Sonderregelung für bestimmte Sonderkulturbetriebe

Für spezialisierte Betriebe mit hohem Anteil an jährlich wechselnden Tauschflächen (zum Beispiel Kartoffelbaubetriebe, Gemüse- oder Erdbeererzeuger) gibt es Sonderregelungen: Wenn mindestens 50 Prozent der Flächen jährlich wechseln und sichergestellt ist, dass auf den „eingetauschten” neuen Flächen im Jahr zuvor (beim Abgeber) eine andere Kultur angebaut wurde und somit die Anbaudiversifizierung erfolgt, dann gilt diese als erfüllt. Es muss also eine echte Fruchtfolge vorliegen.
2. Ökologische Vorrangflächen (ÖVF)
Wer ist betroffen?

Betriebe mit mehr als 15 ha Ackerland müssen ökologische Vorrangflächen erbringen. Ausnahmen gibt es für Betriebe mit einem Grünlandanteil von mehr als 75 Prozent der gesamten landwirtschaftlichen Fläche oder für Betriebe, die mehr als 75 Prozent der Ackerfläche für die Grünfuttererzeugung oder als Brache oder für den Anbau von Leguminosen nutzen oder eine Kombination der genannten Möglichkeiten wählen. In allen Ausnahmefällen darf die restliche Ackerfläche aber nicht größer als 30 ha sein.

Was ist zu erfüllen?

Betriebe mit mehr als 15 ha Ackerland müssen ökologische Vorrangflächen erbringen. Es gibt jedoch Ausnahmen.
Fünf Prozent der Ackerfläche im Betrieb müssen im Umweltinteresse (als ÖVF) zur Verfügung gestellt werden. Zur Berechnung der Basis für die anschließende Ermittlung der insgesamt zu erbringenden Vorrangfläche wird die Ackerfläche  herangezogen – einschließlich der betriebsprämienfähigen Aufforstungsflächen (gemäß der Förderung in der ländlichen Entwicklungspolitik: Erstaufforstungsprämie beziehungsweise Einkommensverlustprämie) und der beihilfefähigen Flächen für Kurzumtriebsplantagen (KUP-Flächen). Ebenso zählen Landschaftselemente am oder auf dem Acker sowie die Pufferstreifen zur Ackerfläche.
Die Maßnahmen und Elemente, die zur Erbringung der Vorrangfläche herangezogen werden können, sind vielfältig (siehe Tabelle). Zum Beispiel können mit dem Anbau von Leguminosen oder Zwischenfrüchten (Anbau in 2015) bei Einhaltung bestimmter Anbaumaßnahmen die betrieblichen ökologischen Vorrangflächen erbracht werden.
Da die verschiedenen ökologischen Vorrangflächen unterschiedlich biodiversitätswirksam sind, werden sie entsprechend ihrer Wertigkeit mit einem Faktor gewichtet.
Landschaftselemente (LE) sind eine weitere mögliche Kategorie, um ÖVF-Fläche zu er-bringen. In Deutschland werden bei dieser Kategorie voraussichtlich nur Cross-Compliance-Landschaftselemente und das normale Landschaftselement „Feldrand” ÖVF-fähig sein. Selbsterklärend ist, dass nur die Landschaftselemente angegeben werden können, die dem Antragsteller auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
Grundsätzlich gilt, dass ökologische Vorrangflächen nur auf Ackerland erbracht werden können. Bei den ÖVF-Landschaftselementen und den ÖVF-Pufferstreifen können auch zur Ackerfläche angrenzende LE/Pufferstreifen angerechnet werden (Dauergrünlandstatus); vorausgesetzt, die Fläche gehört zu den Flächen des Antragstellenden. Deutschland hat gesetzlich geregelt, welche Flächenkategorien als Vorrangfläche (ÖVF) anerkannt werden (siehe Tabelle, Stand August 2014). Antragstellende entscheiden selbst durch  Erklärung im Antrag, welche Flächen ihres Betriebs als ÖVF angerechnet werden sollen.
Jede Fläche kann in einem Antragsjahr nur einmal als ÖVF angerechnet werden. Es ist zum Beispiel nicht möglich, im Antragsjahr auf derselben Fläche sowohl Eiweißpflanzen als auch eine im Herbst nachfolgende Zwischenfrucht jeweils als ÖVF-Fläche anzurechnen.
Bei der FAKT-Maßnahme A1 Fruchtartendiversifizierung muss unter anderem der Leguminosenanteil mindestens zehn Prozent der Ackerfläche umfassen. Sofern die angebauten Eiweißpflanzenarten für ökologische Vorrangflächen zugelassen werden, können diese sowohl der Erbringung des Greening dienen als auch gleichzeitig über FAKT A1 gefördert werden.
Die FAKT-Maßnahme E2 Brachebegrünung mit Blühmischungen bezieht sich auf Ackerflächen, die aus der Erzeugung genommen werden. Hier müssen bis spätestens 15. Mai vorgegebene Blühmischungen ausgesät sein. Diese können dann entweder ausschließlich als FAKT-Maßnahme gefördert werden oder mit verringertem Fördersatz in FAKT gleichzeitig als ÖVF verwendet werden. Bei streifenförmiger Ansaat der Blühmischungen (Mindeststreifenbreite 5 m, Maximalbreite 20 m) können sie mit dem Gewichtungsfaktor 1,5 als ÖVF angerechnet werden. Bei einer flächigen Ansaat gilt der ÖVF-Gewichtungsfaktor 1,0.
Über FAKT geförderte Herbst- und Winterbegrünungen können nicht gleichzeitig als ÖVF beim Greening angerechnet werden.
Vom Greening betroffen?
Die landwirtschaftlichen Betriebe sind in Abhängigkeit von ihrer Betriebsstruktur ganz unterschiedlich von den Greeningauflagen betroffen. Für den Landwirt lohnt es sich deshalb zunächst zu prüfen, ob er überhaupt betroffen ist und wenn ja,  in welchem Umfang in seinem Betrieb Greeningauflagen erfüllt werden müssen. Bitte lesen Sie hierzu auch die Hinweise zum Greening-Check (siehe unten).
Anforderungen: Drei Maßnahmen
Die Greeninganforderungen werden zum 1. Januar 2015 eingeführt und beinhalten drei Maßnahmen:
  • Anbaudiversifizierung auf Ackerflächen: relevant für Betriebe mit mehr als 10 ha Ackerfläche,
  • Bereitstellung von Ökologischen Vorrangflächen: relevant für Betriebe mit mehr als 15 ha Ackerfläche,
  • Erhalt des Dauergrünlandes: relevant für Betriebe mit Dauergrünlandflächen (Erläuterungen  zu einem späteren Zeitpunkt).
Greening-Check: www.greeningcheck-bw.de
Ab Anfang September können  Betriebsleiter mit der Eingabe von wenigen Zahlen in das neue Programm „Greening-Check” einfach und schnell feststellen, ob sie ihre Greening-Verpflichtungen erfüllen. Das Programm soll die Abstimmung der Anbauplanung auf die Verpflichtungen zur Anbaudiversifizierung und Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) erleichtern. Wichtig ist, dass die eingegebenen Daten allein diesem Zweck dienen und beim Beenden des Programms wieder gelöscht werden. Das heißt, es werden keine Daten gespeichert oder in anderer Weise weiter verwendet.
Nach der Eingabe der Gesamtflächen für beihilfefähige Dauergrünland-, Acker- und Dauerkulturflächen genügt bei der Anbaudiversifizierung in der Regel die Eingabe von zwei Hauptkulturen zur Auswertung. Sind die Anforderungen damit erfüllt, erscheint die Meldung „Greening-Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung erfüllt!”  Wenn nicht, zeigt das Programm dies an und führt aus, welche Bedingung nicht eingehalten wird.
Im zweiten Programmteil werden die als „Flächen im Umweltinteresse” anerkannten Flächen (Brachen, Landschaftselemente, Zwischenfruchtanbau, stickstofffixierende Pflanzen usw.) eingegeben und mit entsprechender Rückmeldung ausgewertet.
Durch die Eingaben verschiedener Anbauvariationen, zum Beispiel für Zwischenfruchtanbau und stickstofffixierende Pflanzen, kann man verschiedene Möglichkeiten ausprobieren und so feststellen, mit welchen Anbaukombinationen die Vorgaben erfüllt werden können.
Sowohl bei der Anbaudiversifizierung als auch bei den Flächen im Umweltinteresse können  die Auswertungen ausgedruckt werden.
Weiterführende Informationen zur entsprechenden Greening-Verpflichtung sowie Hinweise zu möglichen Anpassungsstrategien stehen  im Programm ebenfalls bereit.
Das Programm ist im Internet aufrufbar unter www.greeningcheck-bw.de.
Greening: Betriebswirtschaft
In der kommenden BBZ-Ausgabe ist ein weiterer Beitrag zum Greening vorgesehen. Die Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume (LEL), Schwäbisch Gmünd, wird sich darin betriebswirtschaftlichen Fragestellungen zum Greening widmen.