Pflanzenbau | 25. März 2021

Benimmregeln für Feld und Wald

Von LBV
Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen laut dem Landesnaturschutzgesetz Baden-Württembergs während der Nutzzeit nicht betreten werden.
Die Natur ist für alle da, aber Spaziergänger sollten auch auf die Land- und Forstwirtschaft Rücksicht nehmen.
Dies sei in der Regel die Zeit zwischen Saat und Ernte und bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung.
 Darauf hat der Landesbauernverband in Baden-Württemberg (LBV) hingewiesen. Egal ob die Flächen eingezäunt seien oder nicht, das Betretungsverbot gelte für Menschen wie Hunde gleichermaßen und auch im Garten-, Obst- und Weinbau, stellte LBV-Vizepräsident Hans-Benno Wichert klar. Dies gelte insbesondere für Wiesen zur Futtergewinnung. Sonst werde das Gras zertreten, könne schlecht gemäht werden, und die Futterqualität für Rind oder Pferd leide darunter. Äcker und Wiesen seien zudem Lebensräume für zahlreiche Wildtiere, gab Wichert zu bedenken.
Darüber hinaus verwies er auf das Landeswaldgesetz, wonach das Radfahren und Reiten nur auf geeigneten Wegen und Straßen erlaubt ist, die eine Mindestbreite von zwei Metern aufweisen. Auf nicht offiziell ausgewiesenen Trassen im Wald sowie abseits der Wege seien diese Aktivitäten verboten.
Wichert stellte darüber hinaus fest, dass frei laufende Hunde Weidetiere in Panik versetzen und Wildtiere sowie Vögel aufschrecken könnten. Er appellierte daher an die Hundebesitzer, ihr Tier an der Leine zu führen. Zudem seien Wiesen und Felder keine Müllhalden. Nichts zu suchen haben in der Landschaft weggeworfene Flaschen, vergessenes Hundespielzeug, Plastiktüren mit Hundekot, Scherben oder Dosen. AgE