Betrieb und Wirtschaft | 15. Juni 2022

Bei der Grundsteuer muss man jetzt handeln

Von Otmar König, BLHV/red
Ab 2025 ändert sich die Berechnung der Grundsteuer. Das geht zurück auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2018. Bisher waren Parlamente, Behörden und Berater mit dem Thema beschäftigt. Nun müssen aber auch die einzelnen Grundbesitzer aktiv werden. Was ist konkret zu tun?
Gebäude auf dem Hof, die Wohnzwecken dienen, fallen künftig unter die Grundsteuer B. Diese liegt höher als die Grundsteuer A, die Landwirte bisher für ihre Wohngebäude bezahlt haben.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht 2018 die  Grundsteuererhebung für verfassungswidrig erklärte, wurde im Jahr darauf ein Grundsteuerreformgesetz auf Bundesebene verabschiedet. Es eröffnete  den  Ländern die Möglichkeit, eigene Grundsteuergesetze einzuführen. Davon machte  auch  Baden-Württemberg Gebrauch: Im Jahr 2020 wurde das Landesgesetz verabschiedet.
Darin ist ein sogenanntes modifiziertes Bodenwertmodell für die Berechnung der Grundsteuer vorgesehen. Die Fläche wird  für die Grundsteuer B dabei zuächst mit dem Bodenrichtwert multipliziert. Der resultierende Grundsteuerwert wird in einem zweiten Schritt mit der Steuermesszahl  multipliziert, es ergibt sich der Grundsteuermessbetrag.
Bewohnte Grundstücke günstiger
Bei diesem zweiten Schritt gilt eine modifizierte Steuermesszahl für besonders förderwürdige Zwecke, wozu auch Wohnen zählt. Deshalb wird für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke die Steuermesszahl um 30 % ermäßigt. Im dritten und letzten Schritt kommt der jeweilige Hebesatz der Kommune ins Spiel, mit dem der Grundsteuermessbetrag multipliziert wird.
Im  Zusammenhang mit der neuen Grundsteuer müssen Grundbesitzer  jetzt aktiv werden und Feststellungserklärungen   abgeben. Dabei geht es  zunächst um die Wohnhäuser auf den Hofstellen. Das teilt die Oberfinanzdirektion Karlsruhe mit. Im Rahmen der neuen Landesgrundsteuer gehört die Hofstelle nicht mehr komplett zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern der Teil der Hofstelle, der dem Wohnen dient, gehört zukünftig zum Grundvermögen (Grundsteuer B). Dort ist der Bodenrichtwert der maßgebliche Faktor.
Dies hat zur Folge, dass alle Steuerpflichtigen, die bisher einen Wohnteil im Einheitswert hatten, zuerst eine Erklärung für die Feststellung des Grundsteuerwerts für ihr Grundvermögen (Wohnung und privat genutzter Teil der Hoffläche) und dann in einem zweiten Schritt  eine Erklärung für die Feststellung des Grundsteuerwerts für ihr land- und forstwirtschaftliches Vermögen inklusive landwirtschaftlichem Teil der Hofstelle (Grundsteuer A) abgeben müssen.
Für den Teil, der jetzt neu im Grundvermögen zu erklären ist, sollten die Steuerpflichtigen spätestens im Juni ein Informationsschreiben mit einem neuen Aktenzeichen erhalten. Die Erklärung  kann ab dem 1. Juli 2022 und muss bis spätestens 31. Oktober 2022 im Online-Verfahren über das Elster-Portal (www.elster.de) erfolgen. Wer bereits Elster nutzt, kann seine  Zugangsdaten verwenden. Anderenfalls sollte man sich jetzt bei Elster registrieren, weil das bis zu zwei Wochen dauern kann. Es soll möglich sein, dass nahe Angehörige über deren Elster-Zugang  Daten für andere übermitteln.
Steuerpflichtige müssen in ihrer Erklärung für die Feststellung des Grundsteuerwerts ihres Grundvermögens angeben, welche Gebäude und Flächen auf der Hofstelle privat oder gewerblich genutzt werden. Das entscheidende Kriterium für die Zuordnung einer Fläche zum Grundvermögen oder zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sind die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort. In den meisten Fällen wurde diese Abgrenzung bereits im Zusammenhang mit der Überführung der Wohnung in das steuerliche Privatvermögen getroffen. Diese ertragssteuerliche Abgrenzung soll herangezogen werden.
Eine gemischt genutzte Fläche (beispielsweise eine  Zufahrt) kann anteilig dem Wohnteil (Grundvermögen) und der Nutzung Hofstelle (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) zugeordnet werden.
Hier sind die Daten
Ab Juli  sind auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de zusätzliche Informationen und  Daten zu finden.  Dort wird es auch ein Portal für die Ermittlung der nötigen Angaben (Ertragsmesszahl etc.) für die landwirtschaftliche Grundsteuer A geben. Ein weiteres Portal wird bereitgestellt für die Bodenrichtwerte für  die Grundsteuer B. Die Grundstücke können in den Online-Anwendungen ähnlich wie in FIONA/GIS ausfindig gemacht, per Luftbild angesehen und angeklickt werden, um die Daten (Bodenrichtwerte bzw. Ertragsmesszahlen) abzurufen. Ein Zugangscode ist nicht erforderlich. Auch wird es online einen Chat-Bot geben, der Fragen beantwortet.
Hinsichtlich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sollen die Betriebe  im Oktober angeschrieben werden. 
A und B
Die Grundsteuer A fällt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe an. Für die Betriebsflächen ist ein Grundsteuerwert auf Basis der Ertragsfähigkeit zu ermitteln.
Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören Wohngebäude, Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke bzw. Grundstücksteile, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, also z.B. privat oder gewerblich. Sie fallen nicht unter die Grundsteuer A sondern unter die Grundsteuer B. Die Grundsteuer B gilt etwa für Miet- und Geschäftshäuser, Reihen-, Doppel- und Einfamilienhäuser sowie für Gebäude, die auf fremdem Grund stehen (Erbbaurechte).