Bei diesem zweiten Schritt gilt eine
modifizierte Steuermesszahl für besonders förderwürdige Zwecke, wozu
auch Wohnen zählt. Deshalb wird für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte
Grundstücke die Steuermesszahl um 30 % ermäßigt. Im dritten und letzten
Schritt kommt der jeweilige Hebesatz der Kommune ins Spiel, mit dem der
Grundsteuermessbetrag multipliziert wird.
Im Zusammenhang mit der neuen Grundsteuer müssen Grundbesitzer jetzt
aktiv werden und Feststellungserklärungen abgeben. Dabei geht es zunächst um die Wohnhäuser auf den Hofstellen. Das teilt die
Oberfinanzdirektion Karlsruhe mit. Im Rahmen der neuen Landesgrundsteuer
gehört die Hofstelle nicht mehr komplett zum land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern der Teil der Hofstelle, der dem
Wohnen dient, gehört zukünftig zum Grundvermögen (Grundsteuer B). Dort
ist der Bodenrichtwert der maßgebliche Faktor.
Dies hat zur Folge, dass alle Steuerpflichtigen, die bisher einen
Wohnteil im Einheitswert hatten, zuerst eine Erklärung für die
Feststellung des Grundsteuerwerts für ihr Grundvermögen (Wohnung und
privat genutzter Teil der Hoffläche) und dann in einem zweiten Schritt eine Erklärung für die Feststellung des Grundsteuerwerts für ihr land-
und forstwirtschaftliches Vermögen inklusive landwirtschaftlichem Teil
der Hofstelle (Grundsteuer A) abgeben müssen.
Für den Teil, der jetzt neu im Grundvermögen zu erklären ist, sollten
die Steuerpflichtigen spätestens im Juni ein Informationsschreiben mit
einem neuen Aktenzeichen erhalten. Die Erklärung kann ab dem 1. Juli
2022 und muss bis spätestens 31. Oktober 2022 im Online-Verfahren über
das Elster-Portal (www.elster.de) erfolgen. Wer bereits Elster nutzt,
kann seine Zugangsdaten verwenden. Anderenfalls sollte man sich jetzt
bei Elster registrieren, weil das bis zu zwei Wochen dauern kann. Es
soll möglich sein, dass nahe Angehörige über deren Elster-Zugang Daten
für andere übermitteln.
Steuerpflichtige müssen in ihrer Erklärung für die Feststellung des
Grundsteuerwerts ihres Grundvermögens angeben, welche Gebäude und
Flächen auf der Hofstelle privat oder gewerblich genutzt werden. Das
entscheidende Kriterium für die Zuordnung einer Fläche zum Grundvermögen
oder zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sind die
tatsächlichen Verhältnisse vor Ort. In den meisten Fällen wurde diese
Abgrenzung bereits im Zusammenhang mit der Überführung der Wohnung in
das steuerliche Privatvermögen getroffen. Diese ertragssteuerliche
Abgrenzung soll herangezogen werden.
Eine gemischt genutzte Fläche (beispielsweise eine Zufahrt) kann
anteilig dem Wohnteil (Grundvermögen) und der Nutzung Hofstelle (land-
und forstwirtschaftliches Vermögen) zugeordnet werden.