Betrieb und Wirtschaft | 25. Juni 2020

Keine Urlauber aus Risikogebieten

Von der BBZ-Redaktion
Künftig ist die Beherbergung von Gästen untersagt, wenn sie aus einem Stadt- oder Landkreis mit erhöhtem Infektionsgeschehen kommen.
Dieses Beherbergungsverbot geht aus dem Bericht der Lenkungsgrupe SARS-CoV-2 der Landesregierung vom 24. Juni hervor, der die Corona-Einzelverordnungen erläutert. Bei der Beurteilung von Risikogebieten ist maßgeblich, ob die Zahl der Neuinfektionen in dem Heimatkreis in den vergangenen sieben Tagen vor der Anreise pro 100.000 Einwohner höher als 50 war.
Das Beherbergungsverbot bezieht sich auf Hotels, Gasthöfe und Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze sowie auf vergleichbare Einrichtungen. Ausnahmen gelten für diejenigen Personen, die mit ärztlichem Attest belegen können, nicht infiziert zu sein.
Ebenso sind Ausnahmen möglich, wenn der Infektionsausbruch in einem Landkreis räumlich klar eingegrenzt werden kann. Das Beherbergungsverbot gilt, sobald die Verordnung vom Sozial- und vom Wirtschaftsministerium notverkündet wird.
Der Deutsche Tourismusverband hat für Gastgeber häufig gestellte Fragen (FAQ) zusammengestellt, die hier zu finden sind.