Politik | 09. Oktober 2020

Baden-Württemberg bleibt beim Ertragswert

Von AgE
Baden-Württemberg will bei der Erhebung der Grundsteuer A für die Land- und Forstwirtschaft auch künftig das Ertragswertverfahren anwenden. Das geht aus dem Entwurf zum Landesgrundsteuergesetz hervor, den der Ministerrat in Stuttgart jetzt beschlossen hat.
Demnach will Baden-Württemberg seine ab 2025 geltende Neuregelung zur Grundsteuer A an das Bundesgesetz anlehnen, demzufolge bei diesem Steuertyp auch nach der Grundsteuerreform in Deutschland das bereits bisher praktizierte Ertragswertverfahren genutzt wird.
Zuschläge geplant
Als Neuerung gegenüber der bisherigen Regelung soll es dann gemäß dem Bundesgesetz aber Zuschläge für Tierhaltungen und Sonderkulturen geben. Daneben sollen Wohngebäude auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen dem Grundvermögen zugeordnet werden, sodass die Grundsteuer B anfällt. Für diese will Baden-Württemberg  künftig eine Bewertung nach dem Prinzip der Bodenwertsteuer einführen. Dazu würden nur die Grundstücksgröße und der Bodenrichtwert benötigt, erläuterte die Landesregierung.
Beide Größen seien einfach zu ermitteln. Der Bodenrichtwert werde von den Gutachterausschüssen vor Ort festgesetzt. Die Grundstücksgröße sei im Grundbuch vermerkt. Dagegen spiele die fehler- und streitanfällige Berücksichtigung der Gebäude keine Rolle, erklärte die Landesregierung und verwies damit auf einen Unterschied der geplanten Landesregelung zum Bundesgesetz. Dieses berücksichtigt beispielsweise auch das Gebäudealter und die Immobilienart.
Um das Wohnen als Grundbedürfnis zu privilegieren und einen Anreiz für mehr Wohnraum zu schaffen, soll in Baden-Württemberg künftig bei der Multiplikation des ermittelten Bodenwertes mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl eine Begünstigung von 30 Prozent für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke greifen. Die endgültige Höhe der Steuer werde von den Kommunen schließlich durch die Festlegung der Hebesätze bestimmt.
Zwar sei die Reform insgesamt aufkommensneutral, bei einzelnen Bürgern könne es aber zu Mehrbelastungen kommen, räumte die Landesregierung ein. Gleichzeitig werde es Bürger geben, die entlastet würden.
Um eine Neubewertung rechtzeitig bis zur Geltung des Gesetzes ab 2025 abzuschließen, werde der Hauptfeststellungszeitpunkt für die Wertverhältnisse auf den 1. Januar 2022 festgelegt.
Bürger müssen Erklärung abgeben
Im Laufe des Jahres 2022 würden die Bürger aufgefordert, eine Erklärung für ihren Grundbesitz bei den Finanzämtern möglichst digital einzureichen.
Hintergrund des baden-württembergischen Gesetzentwurfs ist, dass das Bundesverfassungsgericht 2018 das Bewertungssystem der bisherigen Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hat. Daraufhin wurde 2019 auf Bundesebene eine Grundsteuerreform verabschiedet, die 2025 voll in Kraft treten soll. Das Bundesgesetz gibt den Bundesländern die Möglichkeit, abweichende eigene Grundsteuermodelle zu entwickeln.