Baden-Württemberg bleibt beim Ertragswert
Von AgE
Baden-Württemberg will bei der Erhebung der Grundsteuer A für die Land- und Forstwirtschaft auch künftig das Ertragswertverfahren anwenden. Das geht aus dem Entwurf zum Landesgrundsteuergesetz hervor, den der Ministerrat in Stuttgart jetzt beschlossen hat.
Demnach will Baden-Württemberg seine ab 2025 geltende Neuregelung zur Grundsteuer A an das Bundesgesetz anlehnen, demzufolge bei diesem Steuertyp auch nach der Grundsteuerreform in Deutschland das bereits bisher praktizierte Ertragswertverfahren genutzt wird.
Zuschläge geplant
Als Neuerung gegenüber der bisherigen Regelung soll es
dann gemäß dem Bundesgesetz aber Zuschläge für Tierhaltungen und
Sonderkulturen geben. Daneben sollen Wohngebäude auf land- und
forstwirtschaftlichen Flächen dem Grundvermögen zugeordnet werden,
sodass die Grundsteuer B anfällt. Für diese will Baden-Württemberg künftig eine Bewertung nach dem Prinzip der Bodenwertsteuer einführen.
Dazu würden nur die Grundstücksgröße und der Bodenrichtwert benötigt,
erläuterte die Landesregierung.
Beide Größen seien einfach zu ermitteln. Der Bodenrichtwert werde von
den Gutachterausschüssen vor Ort festgesetzt. Die Grundstücksgröße sei
im Grundbuch vermerkt. Dagegen spiele die fehler- und streitanfällige
Berücksichtigung der Gebäude keine Rolle, erklärte die Landesregierung
und verwies damit auf einen Unterschied der geplanten Landesregelung zum
Bundesgesetz. Dieses berücksichtigt beispielsweise auch das
Gebäudealter und die Immobilienart.
Um das Wohnen als Grundbedürfnis zu privilegieren und einen Anreiz für
mehr Wohnraum zu schaffen, soll in Baden-Württemberg künftig bei der
Multiplikation des ermittelten Bodenwertes mit der gesetzlich
festgelegten Steuermesszahl eine Begünstigung von 30 Prozent für
überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke greifen. Die endgültige
Höhe der Steuer werde von den Kommunen schließlich durch die Festlegung
der Hebesätze bestimmt.
Zwar sei die Reform insgesamt aufkommensneutral, bei einzelnen Bürgern
könne es aber zu Mehrbelastungen kommen, räumte die Landesregierung ein.
Gleichzeitig werde es Bürger geben, die entlastet würden.
Um eine Neubewertung rechtzeitig bis zur Geltung des Gesetzes ab 2025
abzuschließen, werde der Hauptfeststellungszeitpunkt für die
Wertverhältnisse auf den 1. Januar 2022 festgelegt.
Bürger müssen Erklärung abgeben
Im Laufe des Jahres 2022 würden die Bürger
aufgefordert, eine Erklärung für ihren Grundbesitz bei den Finanzämtern
möglichst digital einzureichen.
Hintergrund des baden-württembergischen Gesetzentwurfs ist, dass das
Bundesverfassungsgericht 2018 das Bewertungssystem der bisherigen
Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hat. Daraufhin wurde 2019 auf
Bundesebene eine Grundsteuerreform verabschiedet, die 2025 voll in Kraft
treten soll. Das Bundesgesetz gibt den Bundesländern die Möglichkeit,
abweichende eigene Grundsteuermodelle zu entwickeln.