Politik | 04. August 2022

Ausnahme für Saatmais soll kommen

Von AgE
Bei der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der EU sollen in Deutschland Öko-Regelungen besser honoriert werden können. Das haben die Agrarminister der Bundesländer vorige Woche beschlossen.
Beim Fruchtwechsel sollen die Landesregierungen Ausnahmen festlegen können für Saatmais (Bild), Tabak und Roggen.
Wie aus dem Beschluss der Agrarministerkonferenz (AMK) vom 28. Juli zum nationalen Strategieplan für die  Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) hervorgeht, sollen die vorgesehenen Einheitsbeträge auf bis zu 130Prozent im ersten Jahr statt 110Prozent angehoben werden können. Für die Öko-Regelung 2 „Vielfältige Kulturen im Ackerbau” soll die Prämienhöhe von 30 Euro auf 45 Euro/ha erhöht werden. Im Gegenzug ist eine Kürzung der Mittel für die Öko-Regelung 7 zur Anwendung von bestimmten Methoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura-2000-Gebieten um 25 Prozent vorgesehen.
Änderungen zu GLÖZ geplant
Inhaltliche Änderungen sind für eine Reihe von Standards zum „guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand” (GLÖZ) geplant. Bei GLÖZ 2 „Regelungen zum Schutz von Feuchtgebieten und Mooren” sollen laut AMK-Beschluss die Errichtung neuer Entwässerungsanlagen ebenso wie die Instandsetzung bestehender nur nach Genehmigung erfolgen dürfen. Bei GLÖZ 4 „Regelung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen” bleiben „kleine Gewässer” ausgenommen. Noch geklärt werden soll, ob Be- und Entwässerungsgräben in die Regelung einbezogen werden können, wie es die Kommission fordert. Beim GLÖZ 5 „Regelung zur Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion” sollen Ackerflächen nicht länger von Erosionsgefährdungsklassen ausgenommen werden, wenn sie in eine Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen sind.
Änderungen soll es auch zum GLÖZ 6 „Regelungen zur Mindestbodenbedeckung” geben. Für Dauerkulturen soll eine Begrünung zwischen den Reihen verpflichtend werden. Im Hinblick auf Ackerflächen stellt die AMK fest, dass die geforderte Mindestbodenbedeckung auf 80Prozent der Ackerflächen nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn fachrechtlich begründete Ausnahmen wie für den Anbau von frühen Sommerkulturen in Gebieten mit wenig Winterniederschlägen, mit schweren Böden oder im ökologischen Landbau berücksichtigt werden.
Ausnahmen beim Fruchtwechsel
Zum GLÖZ 7 „Regelungen zum Fruchtwechsel auf Ackerland” sollen die Landesregierungen Ausnahmen festlegen können für den Anbau von Mais zur Herstellung von anerkanntem Saatgut, von Tabak und von Roggen. Im Gemüseanbau soll der Fruchtwechsel auch durch den Anbau einer Zweitkultur erfolgen können.
Festgelegt wurde ferner, dass auf mindestens 33 Prozent der verbleibenden Ackerflächen eines Betriebes ein Wechsel der Hauptkultur erfolgen muss. Auf mindestens weiteren 33 Prozent soll es einen jährlichen Wechsel der Hauptkultur oder den Anbau einer Zwischenfrucht oder Begrünung infolge einer Untersaat geben müssen. Zu GLÖZ 8 „Regelungen zum Mindestanteil nicht-produktiver Flächen” soll der Termin für die frühestmögliche Wiederaufnahme der Erzeugung vom 15. August auf den 1.September verschoben werden. Zuvor hatte sich die Amtschefkonferenz bereits darauf verständigt, die aktive Begrünung von nicht-produktiven Flächen zu erlauben.