Bei der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der EU sollen in Deutschland Öko-Regelungen besser honoriert werden können. Das haben die Agrarminister der Bundesländer vorige Woche beschlossen.
Beim Fruchtwechsel sollen die Landesregierungen Ausnahmen festlegen können für Saatmais (Bild), Tabak und Roggen.
Wie aus dem Beschluss der Agrarministerkonferenz (AMK) vom 28. Juli zum nationalen Strategieplan für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) hervorgeht, sollen die vorgesehenen Einheitsbeträge auf bis zu 130Prozent im ersten Jahr statt 110Prozent angehoben werden können. Für die Öko-Regelung 2 „Vielfältige Kulturen im Ackerbau” soll die Prämienhöhe von 30 Euro auf 45 Euro/ha erhöht werden. Im Gegenzug ist eine Kürzung der Mittel für die Öko-Regelung 7 zur Anwendung von bestimmten Methoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura-2000-Gebieten um 25 Prozent vorgesehen.
Änderungen zu GLÖZ geplant
Inhaltliche Änderungen sind für eine Reihe von Standards
zum „guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand” (GLÖZ)
geplant. Bei GLÖZ 2 „Regelungen zum Schutz von Feuchtgebieten und
Mooren” sollen laut AMK-Beschluss die Errichtung neuer
Entwässerungsanlagen ebenso wie die Instandsetzung bestehender nur nach
Genehmigung erfolgen dürfen. Bei GLÖZ 4 „Regelung von Pufferstreifen
entlang von Wasserläufen” bleiben „kleine Gewässer” ausgenommen. Noch
geklärt werden soll, ob Be- und Entwässerungsgräben in die Regelung
einbezogen werden können, wie es die Kommission fordert. Beim GLÖZ 5
„Regelung zur Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion” sollen
Ackerflächen nicht länger von Erosionsgefährdungsklassen ausgenommen
werden, wenn sie in eine Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen
sind.
Änderungen soll es auch zum GLÖZ 6 „Regelungen zur
Mindestbodenbedeckung” geben. Für Dauerkulturen soll eine Begrünung
zwischen den Reihen verpflichtend werden. Im Hinblick auf Ackerflächen
stellt die AMK fest, dass die geforderte Mindestbodenbedeckung auf
80Prozent der Ackerflächen nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn
fachrechtlich begründete Ausnahmen wie für den Anbau von frühen
Sommerkulturen in Gebieten mit wenig Winterniederschlägen, mit schweren Böden oder im ökologischen Landbau berücksichtigt werden.
Ausnahmen beim Fruchtwechsel
Zum GLÖZ 7 „Regelungen zum Fruchtwechsel auf Ackerland”
sollen die Landesregierungen Ausnahmen festlegen können für den Anbau
von Mais zur Herstellung von anerkanntem Saatgut, von Tabak und von
Roggen. Im Gemüseanbau soll der Fruchtwechsel auch durch den Anbau einer
Zweitkultur erfolgen können.
Festgelegt wurde ferner, dass auf mindestens 33 Prozent der
verbleibenden Ackerflächen eines Betriebes ein Wechsel der Hauptkultur
erfolgen muss. Auf mindestens weiteren 33 Prozent soll es einen
jährlichen Wechsel der Hauptkultur oder den Anbau einer Zwischenfrucht
oder Begrünung infolge einer Untersaat geben müssen. Zu GLÖZ 8
„Regelungen zum Mindestanteil nicht-produktiver Flächen” soll der Termin
für die frühestmögliche Wiederaufnahme der Erzeugung vom 15. August auf
den 1.September verschoben werden. Zuvor hatte sich die
Amtschefkonferenz bereits darauf verständigt, die aktive Begrünung von
nicht-produktiven Flächen zu erlauben.