Der GAP-Trilog hat Mitte des vorigen Jahres die Junglandwirteprämie nochmals deutlich interessanter gemacht. Drei statt bisher ein Prozent der Mittel aus der Ersten Säule werden ab 2023 für die Junglandwirteprämie eingesetzt.
Wer sich für die Junglandwirteprämie ab 2023 interessiert, sollte schon jetzt die Voraussetzungen kennen.
Nach den aktuellen Verordnungsvorschlägen sind 134Euro Zuschlag je ha vorgesehen für die ersten 120ha. Bisher waren es 44 Euro für die ersten 90 Hektare. Der Zuschlag summiert sich in fünf Jahren für flächenstarke Betriebe also auf 80400Euro. Betriebe mit kleinerer Betriebsfläche erhalten eine entsprechend geringere Prämie.
Wer sich für die Junglandwirteprämie ab 2023 interessiert, sollte schon jetzt die Voraussetzungen kennen. Im Einzelfall kann es Anlass bieten, Bildungsmaßnahmen oder Tätigkeiten in der Landwirtschaft aufzunehmen oder zu erweitern.
Zugangskriterien
Das GAP-Direktzahlungen-Gesetz zählt einige
Zugangskriterien auf, die den bisherigen gleichen. Die erstmalige
Antragstellung für die Junglandwirteprämie erfolgt spätestens im fünften
Jahr nach der Niederlassung beziehungsweise nach dem Eintritt in eine
juristische Person, zum Beispiel GbR. Beim Erstantrag darf der
Junglandwirt, der Betriebsinhaber ist oder alternativ die Kontrolle über
eine juristische Person ausübt, bis 40 Jahre alt sein. Personen, die
nach bisherigen Förderregeln bereits Junglandwirteprämie erhalten, aber
die fünfjährige Laufzeit noch nicht voll genutzt haben, können 2023 für
die Restlaufzeit nahtlos in die neue Form der Junglandwirte wechseln.
Die Ende Januar veröffentlichte GAP-Direktzahlungen-Verordnung nennt in §
9 weitere Anforderungen an Junglandwirtinnen und Junglandwirte. Weitere
Voraussetzung für die Eigenschaft als Junglandwirtin oder Junglandwirt
ist, dass die natürliche Person
- über eine bestandene Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf des Ausbildungsbereichs Landwirtschaft oder einen
Studienabschluss im Bereich der Agrarwirtschaft verfügt,
- erfolgreich an von den zuständigen Stellen der Länder anerkannten
Bildungsmaßnahmen im Agrarbereich zur Vermittlung von Kenntnissen und
Fähigkeiten zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem
Umfang von mindestens 300 Stunden teilgenommen hat oder
- mindestens zwei Jahre in einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben tätig war
a) aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einer vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15Stunden,
b) als mithelfende(r) Familienangehörige(r) im Rahmen einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder
c) als Gesellschafter(in) eines landwirtschaftlichen Betriebsinhabers
mit einer im Rahmen des Gesellschaftsvertrages vereinbarten regelmäßigen
wöchentlichen Leistung von Diensten im Umfang von mindestens 15
Stunden.
Die Regelungen können sich im Zuge der bevorstehenden Abstimmungen des
nationalen Strategieplanes mit der EU-Kommission noch ändern.