Allgemeinverfügung gegen Maiswurzelbohrer wird drei Jahre verlängert
Als Beginn der Fruchtfolge gilt der 1. Januar 2018. Dies gilt für die Gemarkungen, die in den AV von Ende 2017 bereits genannt wurden. Diese Regelung gilt nicht für Saatmais bei Anbau in Folge. Die Landratsämter können die Gültigkeit der neuen AV auf angrenzende Gemarkungen erweitern, wenn dort 2018 steigende Fangzahlen festgestellt worden sind. Für diese Gemarkungen gilt die oben genannte Fruchtfolgevorgabe für den Anbauzeitraum 2019 bis 2022, wobei die Fruchtfolge erst am 1. Januar 2019 beginnt. Dadurch werden für die Landwirte, die in den zusätzlichen Gemarkungen wirtschaften, vergleichbare Anfangsbedingungen wie bei der Einführung der Fruchtfolgeregelung Ende 2017 geschaffen.
Diese Fruchtfolgeregelungen werden mit den neuen AV so frühzeitig erlassen, dass die Landwirte in den betroffenen Gemarkungen rechtzeitig den Anbau für die drei kommenden Jahre planen können.
Vor diesem Hintergrund haben die Landratsämter der Landkreise Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Rastatt und des Ortenaukreises Ende 2017 Allgemeinverfügungen über Maßnahmen zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers für fast alle oder viele Gemeinden und Gemarkungen im Rheintal erlassen. Als wohl erste Reaktion ging der Maisanbau 2018 in der südlichen Rheinebene im Vergleich zu 2017 um fünf Prozent zurück.
Die Nichteinhaltung der Fruchtfolgevorgabe ist als Verstoß gegen die gute fachliche Praxis anzusehen. Verstöße sind bußgeldbewehrt und CC-relevant. Die Unteren Landwirtschaftsbehörden kontrollieren die Einhaltung.