Aus Sicht des Landesbetriebs ForstBW haben Holzlagerplätze in der Regel das Ziel, noch nicht vom Käfer befallenes Holz über einen längeren (Nasslager) oder kürzeren Zeitraum (Trockenlager) zu konservieren. Insbesondere das teure Verfahren der Nasslagerung macht aus ökonomischer Sicht nur für wertvollere Holzsortimente ohne wertmindernden Käferbefall Sinn. Dieser Grundsatz gilt für die Einlagerung von Holz in allen staatlichen Holzlagern. Aus Sicht des Waldschutzes ist es durchaus sinnvoll, befallenes Holz in ausreichender Entfernung zum Nadelwald zu lagern, weshalb ein Käferbefall der Förderung grundsätzlich nicht im Wege steht.
- Holzkonservierung – VwV NWW, Teil E, Nr. 8.8
Mit dieser Fördermaßnahme wird die Anlage von Nass- und Trockenlagern unterstützt. Gefördert werden die Einrichtung der Lagerplätze einschließlich der Zufahrt sowie der Kauf von geeigneten Sachmitteln zur Errichtung und Unterhaltung der Lagerplätze. Auch Ausgaben für eventuelle Pacht und Miete sind förderfähig. Die Höhe der Förderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Nettokosten.
- Lagerbeschickung – VwV NWW, Teil E, Nr. 8.9
Gefördert wird der Abtransport von Holz in ein Holzkonservierungslager mit einer Förderpauschale von maximal sechs Euro je Festmeter angeliefertem Holz, jedoch nicht mehr als 100 Prozent der tatsächlichen Kosten, sollte der Transport unter sechs Euro je Festmeter liegen. Der direkte Transport in ein Sägewerk ist nicht förderfähig, ebenso wenig der Transport in Lagerplätze, die sich in direkter Umgebung der Sägewerke sowie in deren Verfügungsgewalt befinden. Es ist eine Rechnung vom Fuhrunternehmen vorzulegen, in der die Holzmenge aufgeführt ist. Auch ist eine Karte mit der Lage des Holzpolters einzureichen, damit geprüft werden kann, ob ein ausreichender Abstand zu Nadelwäldern eingehalten wird und somit keine Gefahr durch ausfliegende Käfer besteht. Dieser Abstand muss mindestens 500 Meter betragen, jedoch ist ein größerer Abstand von 1000 Metern empfohlen, insbesondere bei der Lagerung im Offenland.
- Lagerung in Nass- und Trockenlagern – VwV NWW, Teil E, Nr. 8.10
Die Einlagerung von Holz in ein Nass- oder Trockenlager wird mit 0,30 Euro je eingelagertem Festmeter Holz und angefangenem Monat der Einlagerung gefördert. Die Zuwendung kann jedoch in keinem Fall mehr als 100 Prozent der tatsächlichen Kosten betragen und kann höchstens für einen Zeitraum von vier Jahren für ein Nasslager gewährt werden, in einem Trockenlager für höchstens ein Jahr. Mit dem Verkauf des Holzes oder mit einer anderweitigen Nutzung durch den Eigentümer endet die Förderfähigkeit.
- Sondermaßnahme „Hacken von Kronenmaterial und anfallendem Schad-Stammholz”
Die Förderung des Holzhackens soll die rasche Entfernung von bruttauglichem Material unterstützen und somit die Borkenkäferpopulation eingedämmt werden. Als Hackgut sind insbesondere befallsgefährdete und nicht anderweitig vermarktbare Sortimente, insbesondere Kronenholz, aber auch Stammholzsortimente zuwendungsfähig.
Gefördert wird die Arbeitsstunde der Hackermaschine mit 80 Prozent der durch Rechnung belegbaren Nettokosten, maximal ein Höchstbetrag von 160 Euro je Maschinenarbeitsstunde. Diese Fördermaßnahme wird momentan als De-minimis-Beihilfe angeboten. Somit muss jeder Antragsteller eine De-minimis-Erklärung zum Förderantrag einreichen, auch wenn der Antrag als Sammelantrag oder Antrag in Trägerschaft gestellt wird. Da der Einsatz eines (Groß-)Hackers effizient und kostengünstig nur waldbesitzübergreifend möglich ist und somit Bagatellgrenzen besser zu überwinden sind, sollen möglichst zusammengefasste Mengen für einen längeren Zeitraum (Sammelantrag) und für mehrere Waldbesitzer – bei gemeinschaftlichen Anträgen – gemeldet werden.