Betrieb einer Abfindungsbrennerei beantragen
Von Klaus Lindenmann, Verband Badischer Klein- und Obstbrenner e.V.
Seit Inkrafttreten des Alkoholsteuergesetzes (AlkStG) zum 1. Januar 2018 sind die früheren sogenannten Brennrechte in eine personenbezogene Erlaubnis, unter Abfindung zu brennen, umgewandelt worden.
Das neue Brennrecht verschärft den Wettbewerb, bietet aber auch Freiheiten für die Erzeugnisse.
Es gibt die Möglichkeit, diese Erlaubnis in ganz Deutschland zu beantragen, wenn bestimmte Voraussetzungen dafür gegeben sind. Diese Voraussetzungen gelten auch für Betriebsnachfolger, wenn schon eine Erlaubnis vorhanden war. Für Übernehmer, Erben oder Pächter eines Betriebes, bei dem schon eine Erlaubnis vorhanden war, gilt es, wichtige Fristen einzuhalten.
Mindestflächen
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist ein
wirtschaftliches Bedürfnis. Dies liegt vor, wenn der/die
Antragssteller/in über einen landwirtschaftlichen Betrieb als
selbstständige wirtschaftliche Einheit verfügt. Dieser kann in Eigentum,
Pacht oder Nießbrauch bewirtschaftet werden. Aus Vereinfachungsgründen
wurde die Mindestgröße wie folgt festgesetzt:
Sonderkulturen
- Intensivobst mit mindestens zwei Bäumen je Ar: 1,5 Hektar
- Weinbau: 1,5 Hektar
Landwirtschaftliche Flächen
- Wiesen mit keinen oder bis zwei Bäumen je Ar: 3,0 Hektar
- Ackerland: 3,0 Hektar
- Wald: 3,0 Hektar
Mit
diesen Mindestgrößen gilt auch das wirtschaftliche Bedürfnis für eine
Erlaubnis als erreicht. Dies bedeutet, dass keine Anforderungen an einen
Bestand von Obstbäumen gestellt werden, wenn zum Beispiel nur Ackerland
vorhanden ist.
Nachweispflicht
Die Mindestgröße ist durch einen
aktuellen Veranlagungsbescheid der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nachzuweisen. Der Betrieb kann im
Haupt- oder Nebenerwerb betrieben werden. Es muss eine selbstständige
wirtschaftliche Einheit vorliegen. Entsprechend dem Betrieb müssen
Wirtschaftsgebäude (Ökonomie) und die zur Bewirtschaftung notwendigen
landwirtschaftlichen Geräte vorhanden sein. Dies schließt allerdings
Gerätegemeinschaften oder die Inanspruchnahme von Maschinenringen nicht
aus. Dies muss schriftlich vereinbart werden und einen Kostenausgleich
vorsehen, wie er zwischen Dritten üblich ist.
Hinderungsgründe für
die Erlaubnis sind das Fehlen der steuerlichen Zuverlässigkeit oder die
wirtschaftliche oder rechtliche Verbundenheit mit einer anderen
Brennerei.
Bei Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes an einen
Dritten, zum Beispiel Kinder, oder nach dem Tod des Betriebsinhabers
erlischt die alte Erlaubnis drei Monate nach
der Übergabe oder dem
Todesfall. Ist es im Todesfall nicht möglich, den Nachlass innerhalb
dieser Zeit zu regeln, kann eine Verlängerung dieser Frist durch das
Hauptzollamt genehmigt werden. Die Frist soll grundsätzlich jedoch nicht
über sechs Monate hinaus gewährt werden. In dieser Zeit besteht die
Erlaubnis auf den alten Besitzer weiter und es kann auch auf diese
Erlaubnis gebrannt werden.
Fortführung
Soll die Brennerei
weitergeführt werden und stellen die Erben oder der Betriebsübernehmer
einen Antrag auf eine neue Erlaubnis innerhalb der Frist der drei Monate
oder innerhalb der Frist der Verlängerung, so gilt die alte Erlaubnis
des vorherigen Brennereibesitzers bis zur Bestandskraft des Antrags für
den Rechtsnachfolger fort. Im Falle der Fortgeltung der Erlaubnis
steht den Nachfolgern des Erlaubnisinhabers dessen (Rest-)Jahres- oder
Abschnitts-erzeugungsmengen zu. Solange und soweit die Kontingentsmengen
nicht erreicht sind, können die Nachfolger während der Fortgeltung der
Erlaubnis Alkohol in der übernommenen Abfindungsbrennerei gewinnen. Das Kontingent des neuen Erlaubnisinhabers richtet sich nach dem Zeitpunkt der Erlaubniserteilung. Der
Antrag auf die Erlaubnis ist zu finden unter
www.zoll.de. Hier muss man
die Formularnummer 1248 angeben oder unter www.kleinbrenner-baden.de
unter > Informationen für Brenner > Links Zoll online aufrufen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
-
Bescheid der Berufsgenossenschaft
- Betriebsaufstellung (Lgb.Nr./ Größe/Nutzungsart)
- Grundbuchauszüge für die bewirtschafteten Eigentumsgrundstücke
- Pachtverträge für die gepachteten Grundstücke
- Grundbuchauszug bei durch Nießbrauch bewirtschafteten Grundstücken
- Lagepläne
- Grund- und Aufriss des Brennraumes
- Zeichnung und Beschreibung des Brenngerätes
- Ökonomienachweis, beispielsweise durch Geräteaufstellung
- Verzeichnis der Räume und Betriebseinrichtung (Vordruck 1204)
- Ferner ist das Geburtsdatum des Antragstellers anzugeben.
Für eine zügige Bearbeitung ist die Vollständigkeit der Unterlagen notwendig.
Fragen beantwortet der Kleinbrennerverband.