Pflanzenbau | 26. September 2019

Betrieb einer Abfindungsbrennerei beantragen

Von Klaus Lindenmann, Verband Badischer Klein- und Obstbrenner e.V.
Seit Inkrafttreten des Alkoholsteuergesetzes (AlkStG) zum 1. Januar 2018 sind die früheren sogenannten Brennrechte in eine personenbezogene Erlaubnis, unter Abfindung zu brennen, umgewandelt worden.
Das neue Brennrecht verschärft den Wettbewerb, bietet aber auch Freiheiten für die Erzeugnisse.
Es gibt die Möglichkeit, diese Erlaubnis in ganz Deutschland zu beantragen, wenn bestimmte Voraussetzungen dafür gegeben sind. Diese Voraussetzungen gelten auch für Betriebsnachfolger, wenn schon eine Erlaubnis vorhanden war. Für Übernehmer, Erben oder Pächter eines Betriebes, bei dem schon eine Erlaubnis vorhanden war, gilt es, wichtige Fristen einzuhalten.

Mindestflächen
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist ein wirtschaftliches Bedürfnis. Dies liegt vor, wenn der/die Antragssteller/in über einen landwirtschaftlichen Betrieb als selbstständige wirtschaftliche Einheit verfügt. Dieser kann in Eigentum, Pacht oder Nießbrauch bewirtschaftet werden. Aus Vereinfachungsgründen wurde die Mindestgröße wie folgt festgesetzt:

Sonderkulturen
  • Intensivobst mit mindestens zwei Bäumen je Ar: 1,5 Hektar
  • Weinbau: 1,5 Hektar
Landwirtschaftliche Flächen
  • Wiesen mit keinen oder bis zwei Bäumen je Ar: 3,0 Hektar
  • Ackerland: 3,0 Hektar
  • Wald: 3,0 Hektar
Mit diesen Mindestgrößen gilt auch das wirtschaftliche Bedürfnis für eine Erlaubnis als erreicht. Dies bedeutet, dass keine Anforderungen an einen Bestand von Obstbäumen gestellt werden, wenn zum Beispiel nur Ackerland vorhanden ist.
 
Nachweispflicht
Die Mindestgröße ist durch einen aktuellen Veranlagungsbescheid der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nachzuweisen. Der Betrieb kann im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben werden. Es muss eine selbstständige wirtschaftliche Einheit vorliegen. Entsprechend dem Betrieb müssen Wirtschaftsgebäude (Ökonomie) und die zur Bewirtschaftung notwendigen landwirtschaftlichen Geräte vorhanden sein. Dies schließt allerdings Gerätegemeinschaften oder die Inanspruchnahme von Maschinenringen nicht aus. Dies muss schriftlich vereinbart werden und einen Kostenausgleich vorsehen, wie er zwischen Dritten üblich ist.
Hinderungsgründe für die Erlaubnis sind das Fehlen der steuerlichen Zuverlässigkeit oder die wirtschaftliche oder rechtliche Verbundenheit mit einer anderen Brennerei.
Bei Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes an einen Dritten, zum Beispiel Kinder, oder nach dem Tod des Betriebsinhabers erlischt die alte Erlaubnis drei Monate nach
der Übergabe oder dem Todesfall. Ist es im Todesfall nicht möglich, den Nachlass innerhalb dieser Zeit zu regeln, kann eine Verlängerung dieser Frist durch das Hauptzollamt genehmigt werden. Die Frist soll grundsätzlich jedoch nicht über sechs Monate hinaus gewährt werden. In dieser Zeit besteht die Erlaubnis auf den alten Besitzer weiter und es kann auch auf diese Erlaubnis gebrannt werden.
Fortführung
Soll die Brennerei weitergeführt werden und stellen die Erben oder der Betriebsübernehmer einen Antrag auf eine neue Erlaubnis innerhalb der Frist der drei Monate oder innerhalb der Frist der Verlängerung, so gilt die alte Erlaubnis des vorherigen Brennereibesitzers bis zur Bestandskraft des Antrags für den Rechtsnachfolger fort. Im Falle der Fortgeltung der Erlaubnis steht den Nachfolgern des Erlaubnisinhabers dessen (Rest-)Jahres- oder Abschnitts-erzeugungsmengen zu. Solange und soweit die Kontingentsmengen nicht erreicht sind, können die Nachfolger während der Fortgeltung der Erlaubnis Alkohol in der übernommenen Abfindungsbrennerei gewinnen. Das Kontingent des neuen Erlaubnisinhabers richtet sich nach dem Zeitpunkt der Erlaubniserteilung. Der Antrag auf die Erlaubnis ist zu finden unter www.zoll.de. Hier muss man die Formularnummer 1248 angeben oder unter www.kleinbrenner-baden.de unter > Informationen für Brenner > Links  Zoll online aufrufen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
  • Bescheid der Berufsgenossenschaft
  • Betriebsaufstellung (Lgb.Nr./ Größe/Nutzungsart)
  • Grundbuchauszüge für die bewirtschafteten Eigentumsgrundstücke
  • Pachtverträge für die gepachteten Grundstücke
  • Grundbuchauszug bei durch Nießbrauch bewirtschafteten Grundstücken
  • Lagepläne
  • Grund- und Aufriss des Brennraumes
  • Zeichnung und Beschreibung des Brenngerätes
  • Ökonomienachweis, beispielsweise durch Geräteaufstellung
  • Verzeichnis der Räume und Betriebseinrichtung (Vordruck 1204)
  • Ferner ist das Geburtsdatum des Antragstellers anzugeben.
Für eine zügige Bearbeitung ist die Vollständigkeit der Unterlagen notwendig.
Fragen beantwortet der Kleinbrennerverband.