Der Weg für das zweite Hilfspaket zugunsten der Landwirtschaft ist endgültig frei. Trotz Bedenken hat der Bundesrat am 16. Dezember das vom Bundestag beschlossene „Milchsondermaßnahmengesetz” gebilligt. Anträge müssen zügig gestellt werden.
Die Länderkammer macht allerdings keinen Hehl aus ihrer Kritik an der vorgesehenen dreijährigen Gewinnglättung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Sie lässt erkennen, dass aus ihrer Sicht die damit verbundene Besserstellung des Sektors gegenüber anderen Wirtschaftsbereichen nicht gerechtfertigt sei.
Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt sprach von einem „guten Tag für unsere Milchbauern”. Mit dem Bundesratsbeschluss habe man die letzte Hürde genommen, um das
Liquiditätshilfeprogramm „auf die Höfe zu bekommen”, so Schmidt.
Gekoppelt würden die Hilfen an Mengendisziplin. Mit der Verdopplung der europäischen Mittel auf 116 Millionen Euro und den steuerlichen Glättungsmaßnahmen in Höhe von rund 50 Millionen Euro pro Jahr setze die Bundesregierung „ein deutliches Signal für die Stärkung der bäuerlichen Landwirtschaft in Deutschland”.
Zweistufiges Antragsverfahren
Unterdessen teilte das Bundeslandwirtschaftsministerium
Einzelheiten zur neuerlichen Liquiditätshilfe mit. Die Höhe der Milchsonderbeihilfe beträgt mindestens 0,36 Cent pro Kilogramm
angelieferte Milch. Auf die zu gewährende Beihilfe kann ein Vorschuss in
Höhe von 0,18 Cent pro Kilogramm der beihilfefähigen Menge beantragt
werden. Voraussetzung für die Beihilfe ist, dass der Landwirt in einem
dreimonatigen „Beibehaltungszeitraum” nicht über der angelieferten Menge
im gleichen Zeitraum des Vorjahres liegt. Entscheidend ist dabei die
Liefermenge an Erstankäufer, also Molkerei, Erzeugerorganisation oder
Rohmilchhändler.
Beantragt werden kann die Beihilfe für angelieferte Milch im Zeitraum 1.
Dezember 2015 bis 30. November 2016. Nach der Veröffentlichung des
Gesetzes können Anträge innerhalb von zwei bis drei Wochen mit einem
Online-Formular gestellt werden, das ab Beginn der Antragsfrist auf
www.hi-tier.de zur Verfügung steht. Das Formular ist vollständig
ausgefüllt zunächst elektronisch an die Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung (BLE) zu übermitteln, in ausgedruckter Form zu
unterschreiben und mit den Anlagen per Post an die BLE zu übersenden.
Kurze Antragsfrist
Der Antrag muss sowohl elektronisch als auch
schriftlich bis zum Fristende bei der BLE vorliegen. Geforderte Anlagen
sind die Milchgeldabrechnungen aller Erstankäufer für den Zeitraum
Dezember 2015 bis November 2016. Besser noch ist es, wenn der
Erstankäufer eine Bestätigung über die Milchlieferungen von Dezember
2015 bis November 2016 erstellt. Aus dieser muss ersichtlich sein,
wieviel Menge auf den dreimonatigen Bezugszeitraum entfällt. Der
Nachweis für die Milchmenge im Beibehaltungszeitraum muss im Anschluss
erbracht werden. Die Antragsfrist endet bereits am dritten Montag nach
Inkrafttreten der Verordnung.
Auf den Internetseiten
www.bmel.de sowie
www.ble.de wird zeitnah darüber
berichtet. Das Ministerium empfiehlt Interessenten, diese
Internetportale regelmäßig zu verfolgen.