Politik | 22. Dezember 2016

Zweites Hilfspaket auf dem Weg

Von AgE
Der Weg für das zweite Hilfspaket zugunsten der Landwirtschaft ist endgültig frei. Trotz Bedenken hat der Bundesrat am 16. Dezember das vom Bundestag beschlossene „Milchsondermaßnahmengesetz” gebilligt. Anträge müssen zügig gestellt werden.
Die Länderkammer macht allerdings keinen Hehl aus ihrer Kritik an der vorgesehenen dreijährigen Gewinnglättung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Sie lässt erkennen, dass aus ihrer Sicht die damit verbundene Besserstellung des Sektors gegenüber anderen Wirtschaftsbereichen nicht gerechtfertigt sei.
Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt sprach von einem „guten Tag für unsere Milchbauern”. Mit dem Bundesratsbeschluss habe man die letzte Hürde genommen, um das Liquiditätshilfeprogramm „auf die Höfe zu bekommen”, so Schmidt.
Gekoppelt würden die Hilfen an Mengendisziplin. Mit der Verdopplung der europäischen Mittel auf 116 Millionen Euro und den steuerlichen Glättungsmaßnahmen in Höhe von rund 50 Millionen Euro pro Jahr setze die Bundesregierung „ein deutliches Signal für die Stärkung der bäuerlichen Landwirtschaft in Deutschland”.
Zweistufiges Antragsverfahren
Unterdessen teilte das Bundeslandwirtschaftsministerium Einzelheiten zur neuerlichen Liquiditätshilfe mit. Die Höhe der Milchsonderbeihilfe beträgt mindestens 0,36 Cent pro Kilogramm angelieferte Milch. Auf die zu gewährende Beihilfe kann ein Vorschuss in Höhe von 0,18 Cent pro Kilogramm der beihilfefähigen Menge beantragt werden. Voraussetzung für die Beihilfe ist, dass der Landwirt in einem dreimonatigen „Beibehaltungszeitraum” nicht über der angelieferten Menge im gleichen Zeitraum des Vorjahres liegt. Entscheidend ist dabei die Liefermenge an Erstankäufer, also Molkerei, Erzeugerorganisation oder Rohmilchhändler.
Beantragt werden kann die Beihilfe für angelieferte Milch im Zeitraum 1. Dezember 2015 bis 30. November 2016. Nach der Veröffentlichung des Gesetzes können Anträge innerhalb von zwei bis drei Wochen mit einem Online-Formular gestellt werden, das ab Beginn der Antragsfrist auf www.hi-tier.de zur Verfügung steht. Das Formular ist vollständig ausgefüllt zunächst elektronisch an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu übermitteln, in ausgedruckter Form zu unterschreiben und mit den Anlagen per Post an die BLE zu übersenden.
Kurze Antragsfrist
Der Antrag muss sowohl elektronisch als auch schriftlich bis zum Fristende bei der BLE vorliegen. Geforderte Anlagen sind die Milchgeldabrechnungen aller Erstankäufer für den Zeitraum Dezember 2015 bis November 2016. Besser noch ist es, wenn der Erstankäufer eine Bestätigung über die Milchlieferungen von Dezember 2015 bis November 2016 erstellt. Aus dieser muss ersichtlich sein, wieviel Menge auf den dreimonatigen Bezugszeitraum entfällt. Der Nachweis für die Milchmenge im Beibehaltungszeitraum muss im Anschluss erbracht werden. Die Antragsfrist endet bereits am dritten Montag nach Inkrafttreten der Verordnung. Auf den Internetseiten www.bmel.de sowie www.ble.de wird zeitnah darüber berichtet. Das Ministerium empfiehlt Interessenten, diese Internetportale regelmäßig zu verfolgen.