Betrieb und Wirtschaft | 02. Februar 2017

Zusätzliche Bürokratie bei Agrardiesel

Von Hubert God
Erstmals bis Ende Juni 2017 verlangt der Zoll separate Erklärungen für empfangene Agrardieselvergütung und andere Steuerentlastungen. Diese kann man aber vorerst leider nur auf dem Postweg einreichen.
Der Zoll als zuständige Stelle für das Erstattungsverfahren bei Agrardiesel hat zusätzliche Formulare veröffentlicht, die landwirtschaftliche Betriebe seit dem 1. Januar 2017 ausfüllen müssen. Diese sind Voraussetzung, um in Zukunft den Anspruch auf Steuererstattungen für Agrardiesel zu erhalten. Dies führt erstmals für das laufende Erstattungsverfahren zu erheblicher zusätzlicher Bürokratie.
Neben den beiden bekannten Vordrucken 1140 „Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft” (Langfassung) oder 1141 (Vereinfachter Antrag) muss erstmals für das Erstattungsjahr 2016, also im laufenden Erstattungsverfahren, zusätzlich der Vordruck 1139,  eine sogenannte Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen, eingereicht werden.
Von wegen am PC: Der neue Vordruck für die Selbsterklärung muss bis auf Weiteres auf postalischem Weg eingereicht werden.

 Der Vordruck 1139 muss  bis auf Weiteres auf postalischem Weg an die Hauptzollämter übermittelt werden.  Ohne diese Selbsterklärung werden Anträge auf Steuerentlastungen künftig abgelehnt.
 Weiteren Aufwand bedeutet eine neue nachträgliche Anzeige- und Erklärungspflicht für Steuerentlastungen: Bei Auszahlung von Steuerentlastungen, auch Agrardieselsteuererstattungen, muss einmal jährlich bis spätestens zum 30. Juni des der Auszahlung folgenden Kalenderjahres eine Anzeige zu den erhaltenen Zahlungen erstattet werden. Hierzu ist eine neue Erklärung für die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Steuerentlastungen mit dem Vordruck 1462 auszufüllen.
Für die im laufenden Jahr 2017 erhaltenen Agrardieselsteuererstattungen ist diese Erklärung somit bis spätestens Ende Juni 2018 abzugeben. Der Zeitraum, für den die Steuerentlastung beantragt wurde, ist unbeachtlich. Entscheidend ist der tatsächliche Erhalt/Zufluss der Steuerentlastung. Beispiel:
Landwirt A hat am 10. September 2016 die Agrardieselsteuererstattung für das Wirtschaftsjahr 2015 beantragt. Die Erstattung wird erst im Februar 2017 ausgezahlt. Die Erklärung muss bis zum 30. Juni 2018 abge-geben werden.
Für das Kalenderjahr 2016 sind bis zum 30. Juni 2017 nur die seit dem 1. Juli 2016 erhaltenen Steuerentlastungen anzuzeigen. Das betrifft also die land-wirtschaftlichen Betriebe, die im zweiten Halbjahr 2016 Agrardieselerstattungszahlungen erhalten haben.
Befreiung für drei Jahre
Betragen die Steuerentlastungen je Steuerbegünstigungstatbestand in den drei Jahren vor der Erklärungspflicht je Kalenderjahr nicht mehr als 150000 Euro, kann ein förmlicher Antrag auf Befreiung von der Erklärungspflicht mit dem Vordruck 1463 gestellt werden.
 Die Befreiung gilt, sofern bewilligt, für drei Kalenderjahre ab dem Jahr der Antragstellung. Die zuständigen Hauptzollämter müssen innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf Befreiung Einwände erheben, ansonsten gilt die Befreiung. Ein besonderer Bescheid über den Befreiungsantrag ergeht nicht mehr.
Die elektronische Übermittlung von Erklärungen zu Steuerentlastungen und der Antrag auf Befreiung sollen von 2018 an ermöglicht werden. Die Vordrucke sind  nicht nur für Betriebe relevant, die die Agrardieselsteuererstattung in Anspruch nehmen, sondern für alle Arten der Energie- und Stromsteuererstattungen bzw. -befreiungen, zum Beispiel im Rahmen des Betriebes von Biogasanlagen oder ähnlichem.
Der BLHV hat die neuen bürokratischen Lasten kritisiert. In aller Regel liege die Steuererstattung weit unter 150000 Euro im Jahr. Es passe auch nicht zusammen, dass der Zoll einerseits eine schnelle Bearbeitung von digital gestellten Agrardieselanträgen verspricht und dann die Formulare für die ergänzenden Erklärungen auf Papier abgegeben werden müssen. 
Formulare und Merkblätter können im Internet unter www.zoll.de heruntergeladen werden. Mitglieder des BLHV können eine Papierversion und weitere Informationen bei den  Bezirksgeschäftsstellen erhalten.