Zusätzliche Bürokratie bei Agrardiesel
Der Vordruck 1139 muss bis auf Weiteres auf postalischem Weg an die Hauptzollämter übermittelt werden. Ohne diese Selbsterklärung werden Anträge auf Steuerentlastungen künftig abgelehnt.
Weiteren Aufwand bedeutet eine neue nachträgliche Anzeige- und Erklärungspflicht für Steuerentlastungen: Bei Auszahlung von Steuerentlastungen, auch Agrardieselsteuererstattungen, muss einmal jährlich bis spätestens zum 30. Juni des der Auszahlung folgenden Kalenderjahres eine Anzeige zu den erhaltenen Zahlungen erstattet werden. Hierzu ist eine neue Erklärung für die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Steuerentlastungen mit dem Vordruck 1462 auszufüllen.
Für die im laufenden Jahr 2017 erhaltenen Agrardieselsteuererstattungen ist diese Erklärung somit bis spätestens Ende Juni 2018 abzugeben. Der Zeitraum, für den die Steuerentlastung beantragt wurde, ist unbeachtlich. Entscheidend ist der tatsächliche Erhalt/Zufluss der Steuerentlastung. Beispiel:
Landwirt A hat am 10. September 2016 die Agrardieselsteuererstattung für das Wirtschaftsjahr 2015 beantragt. Die Erstattung wird erst im Februar 2017 ausgezahlt. Die Erklärung muss bis zum 30. Juni 2018 abge-geben werden.
Für das Kalenderjahr 2016 sind bis zum 30. Juni 2017 nur die seit dem 1. Juli 2016 erhaltenen Steuerentlastungen anzuzeigen. Das betrifft also die land-wirtschaftlichen Betriebe, die im zweiten Halbjahr 2016 Agrardieselerstattungszahlungen erhalten haben.
Die Befreiung gilt, sofern bewilligt, für drei Kalenderjahre ab dem Jahr der Antragstellung. Die zuständigen Hauptzollämter müssen innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf Befreiung Einwände erheben, ansonsten gilt die Befreiung. Ein besonderer Bescheid über den Befreiungsantrag ergeht nicht mehr.
Die elektronische Übermittlung von Erklärungen zu Steuerentlastungen und der Antrag auf Befreiung sollen von 2018 an ermöglicht werden. Die Vordrucke sind nicht nur für Betriebe relevant, die die Agrardieselsteuererstattung in Anspruch nehmen, sondern für alle Arten der Energie- und Stromsteuererstattungen bzw. -befreiungen, zum Beispiel im Rahmen des Betriebes von Biogasanlagen oder ähnlichem.
Der BLHV hat die neuen bürokratischen Lasten kritisiert. In aller Regel liege die Steuererstattung weit unter 150000 Euro im Jahr. Es passe auch nicht zusammen, dass der Zoll einerseits eine schnelle Bearbeitung von digital gestellten Agrardieselanträgen verspricht und dann die Formulare für die ergänzenden Erklärungen auf Papier abgegeben werden müssen.