Politik | 02. Februar 2018

Nachweis eines zweiten Wolfs in Baden-Württemberg

Von der Redaktion
Durch die Analyse genetischer Spuren an einer gerissenen Ziege in der Nähe von Sersheim hat das Senckenberg-Institut in Gelnhausen die Existenz eines zweiten Wolfs in Baden-Württemberg nachgewiesen. Die Ziege war am 14. Januar totgebissen worden.
Der Ziegenhalter hat nun die Möglichkeit, eine Entschädigung aus dem Ausgleichsfonds Wolf zu beantragen. Er kann dann mit einer Entschädigung rechnen. Die Analyse des Senckenberg-Instituts hat ergeben, dass der Wolf aus der sogenannten italienischen Linie stammt (Alpenpopulation) und damit nicht identisch ist mit dem Tier, das im Laufe der letzten Wochen mehrfach im Nordschwarzwald nachgewiesen wurde.

Welches Geschlecht dieser zweite Wolf hat und aus welchem Rudel genau er kommt, lässt sich derzeit noch nicht sagen, dazu müssen die Proben zum Vergleich an ein Labor in Lausanne zur Genotypisierung geschickt werden. Es ist jedoch nicht sicher, ob diese gelingt, in jedem Fall werden die Vergleichstests mehrere Wochen dauern.

Wegen der räumlichen Nähe halten es die Experten der forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg in Freiburg (FVA) für gut möglich, dass es sich bei dem Wolf um das selbe Tier handelt, das vor rund zwei Wochen in Korntal-Münchingen nachgewiesen werden konnte.

Ministerium rät zu Schutz für Weidetiere
Ob der Wolf noch in der Region um Sersheim und Vaihingen Enz ist, ist nicht bekannt. Das Stuttgarter Umweltministerium rät nun Nutztierhaltern im näheren Umkreis, geeignete Schutzmaßnahmen für Weidetiere zu ergreifen.
Außerdem gibt das Ministerium folgende Tipps:
  • Wolfsbeobachtungen sollten umgehend der FVA (0761/4018-274) gemeldet werden.
  • Bei Sichtungen von Wölfen zusammen mit eigenen Hunden sollten diese an die Leine genommen werden.
  • Wölfe sollten auf keinen Fall angelockt oder gar angefüttert werden.
  • Für den Fall, dass ein Wolf ein auffälliges Verhalten zeigt, dass er sich zum Beispiel ohne Scheu Menschen nähert, kann das Tier gefangen oder sogar geschossen werden. Derartige Maßnahmen können auf Basis des Bundesnaturschutzgesetzes unverzüglich umgesetzt werden.