Wie der "Ortenauer Weg" aussieht
Sie betrifft diejenigen Eigenwasserversorger, die Wasser an Dritte abgeben. Im Sinne der Trinkwasserverordnung sind das „dezentrale kleine Wasserwerke” (siehe dazu auch BBZ 22, Seite 12). Auf eine diesjährige umfassende Untersuchung könne nicht verzichtet werden. Das sei aus Betreibersicht zwar bedauerlich, aber unvermeidbar, so die Haltung des Landrats.
2019 müsse wieder eine größere umfassende Untersuchung durchgeführt werden – wobei deren Untersuchungsumfang nach der Erwartung des Landkreises in der Regel wesentlich geringer sein werde als bei der Untersuchung im Jahr 2015. Dann könne nämlich basierend auf der Datengrundlage der Untersuchungen von 2015 bis 2018 entschieden werden, welche Parameter aus fachlichen Gründen beim einzelnen Betreiber überhaupt noch relevant sind.
Scherer geht davon aus, dass sich mit dem „Ortenauer Weg” die Kosten für die Betreiber nach der umfassenden Untersuchung 2015 auf ein erträgliches Niveau reduzieren lassen und zugleich den hohen Anforderungen der Trinkwasserverordnung ausreichend Rechnung getragen werden könne.
„Da die Pflicht zur umfassenden Untersuchung nach der jetzt gültigen Verordnung bereits seit Dezember 2012 besteht, ist es für uns als zuständi-
ge Verwaltungsbehörde nicht mehr vertretbar, weiterhin damit zu warten, ihre Beachtung sicherzustellen”, heißt es wörtlich weiter. Die Trinkwasserverordnung lasse leider nur geringe Beurteilungs- und Ermessensspielräume zu. Solche eröffneten sich – soweit überhaupt – erst dann, wenn eine entsprechende Datenlage vorliege.
Scherer kritisiert in dem Schreiben auch Bundestagsabgeordnete, die „offensichtlich in Unkenntnis der genauen Regelungen der Verordnung allgemein von Spielräumen und Bagatellgrenzen sprechen”.
Der Landkreis empfiehlt, sich zur Kostenreduzierung den Sammeluntersuchungen anzuschließen, die durch einzelne Gemeinden oder den BLHV organisiert werden. Zudem sollten immer mehrere Angebote von Laboren eingeholt werden, da die Preise für die Untersuchungen stark variieren könnten.
Der Kreis Breisgau-Hochschwarzwald teilt mit, dass er die Parameter anhand der örtlichen Gegebenheiten festlegt. Eine Untersuchung auf bestimmte Pflanzenschutzmittel sei beispielsweise im Hochschwarzwald nicht sinnvoll.
Der Landkreis Rastatt verweist auf die Ausführungshinweise des Ministeriums Ländlicher Raum vom 27. Mai. Diese will er anwenden. In ihnen sei auch ein gewisser Ermessensspielraum vorgesehen, den er ausschöpfen will.
Der Landkreis Tuttlingen will eine umfassende Untersuchung jährlich durchführen. Wenn die Überwachung innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren zu keinen wesentlichen Beanstandungen geführt habe, könne auf Antrag die Überwachung in größeren Zeitabständen zugelassen werden. Das Untersuchungsintervall dürfe drei Jahre nicht überschreiten. bos