Die zuständigen Ressorts haben ihren Streit über einzelne Aspekte bei der nationalen Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) beigelegt. Das hat Staatssekretär Robert Kloos vom Bundeslandwirtschaftsministerium bestätigt.
„Unser Haus und das Bundesumweltministerium haben in der Diskussion über das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz einen tragfähigen Kompromiss gefunden”, sagte Kloos vergangene Woche in Berlin. Dabei habe man gleichermaßen Wert gelegt auf „den echten Mehrwert für die Umwelt” sowie auf eine praktikable Umsetzung für die Landwirte. Es bleibt bei 4,5 Prozent UmschichtungDem Staatssekretär zufolge bleibt es bei der vorgesehenen jährlichen Umschichtung von 4,5 Prozent der nationalen Direktzahlungsmittel in die Zweite Säule ab 2015. Damit stünden in Zukunft jährlich knapp 229 Millionen Euro zusätzlich für konkrete Maßnahmen zur Verfügung. Gegenüber der letzten Finanzplanungsperiode sei das ein Zuwachs von vier Prozent in der Zweiten Säule. Mit dem Umweltressort habe man sich zudem darauf verständigt, diese Umschichtung im Jahr 2017 zu überprüfen. „Diese Prüfung wird ergebnisoffen sein”, betonte Kloos.
Im Mittelpunkt des Gesetzentwurfes zur EU-Agrarreform steht die Umsetzung des Greenings.
Einig seien sich die beiden Ministerien zudem, dass die Landwirte in Deutschland die angebotenen Spielräume für ökologische Vorrangflächen ausnutzen sollen. Dazu gehören laut Kloos die Maßnahmen, die von der EU-Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Agrarrat dafür vorgesehen seien. Allerdings solle dies bei Zwischenfrüchten nur unter der Voraussetzung eines Gewichtungsfaktors von 0,3 erfolgen. „Für diesen Faktor, den auch die Kommission vorgeschlagen hat, werden wir uns mit Nachdruck in Brüssel einsetzen”, kündigte der Staatssekretär an.
Unterdessen warnte der Deutsche Bauernverband (DBV) vor weitreichenden Nutzungsbeschränkungen für Grünland (siehe Kasten). Das Gesetz muss bis zum 1. August 2014 in Kraft getreten sein. Im Mittelpunkt des Entwurfs für ein Direktzahlungen-Durchführungsgesetz steht die Umsetzung des Greenings.
Strikter Schutz in Natura-2000-Gebieten
Bei den Regelungen zum
vorgeschriebenen Grünlandschutz sieht der Entwurf ein generelles Verbot
der Umwandlung und des Pflügens von sogenanntem umweltsensiblem
Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten vor. Stichtag soll der 15. Mai
2015 sein. Begründet wird die strikte Vorgabe mit der herausragenden
Bedeutung des Dauergrünlands in diesen Gebieten für den Schutz von Arten
und Lebensräumen.
Zunächst nicht Gebrauch machen will das Bundeslandwirtschaftsministerium von der Möglichkeit, auch außerhalb von Natura
2000 umweltsensible Gebiete für einen rigorosen Grünlandschutz
festzulegen. Allerdings enthält der Gesetzentwurf eine entsprechende
Verordnungsermächtigung. Daneben verpflichtet das EU-Recht dazu, den
Dauergrünlandanteil an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche
beizubehalten. Dazu muss laut Gesetzentwurf sichergestellt werden, dass
der Dauergrünlandanteil um nicht mehr als fünf Prozent abnimmt. Als
Bezugsbasis sind in Deutschland die Länder vorgesehen. Einzelheiten
sollen in einer Rechtsverordnung festgelegt werden. Dünge- und
Pflanzenschutzmittel möglichIm Hinblick auf die ökologischen
Vorrangflächen soll den Landwirten ein hohes Maß an Flexibilität bei der
Nutzung geeigneter Elemente gewährt werden, die in der EU-Verordnung
aufgeführt sind. Die Liste umfasst Stilllegungsflächen, Terrassen,
Landschaftselemente, Pufferstreifen, in der Zweiten Säule geförderte
Agroforstflächen, Streifen beihilfefähiger Flächen entlang von
Waldrändern, aufgeforstete Flächen, Flächen mit Zwischenfrüchten oder
eingesäter Grünbedeckung sowie Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen.
Im EU-Recht ist geregelt, dass Pflanzenschutz- und Düngemittel auf
ökologischen Vorrangflächen eingesetzt werden dürfen. Lediglich auf
Kurzumtriebsplantagen sind nur Wirtschaftsdünger zugelassen.
Geregelt
wird in dem Entwurf neben der jährlichen Umschichtung von 4,5 Prozent
der nationalen Direktzahlungsmittel in die Zweite Säule die Angleichung
der regional unterschiedlichen Niveaus der Basisprämien auf einen
bundeseinheitlichen Wert. Die Angleichung soll ab 2017 beginnen und in
drei gleichen Schritten vollzogen werden, so dass sie 2019 abgeschlossen
ist.
Schließlich enthält der Entwurf Regelungen zur Umverteilung
eines Teils der Prämien zugunsten der ersten Hektare bei gleichzeitigem
Verzicht auf die Kappung und degressive Gestaltung der Direktzahlungen,
ferner zur Anwendung der Junglandwirteförderung bis zur zulässigen
Förderobergrenze von 90 Hektar sowie zur Inanspruchnahme der
Kleinerzeugerregelung bei einem Prämienvolumen von maximal 1250 Euro je
Betrieb.