SVLFG setzt Hinzuverdienstregelungen aus
Mit Inkrafttreten dieser befristeten Regelung - voraussichtlich in der 14. Kalenderwoche -
wird die LAK alle vorzeitigen Altersrenten, die bereits gekürzt werden, rückwirkend ab 1. Januar 2020 neu berechnen. Hat die Rentenzahlung nach dem 1. Januar 2020 begonnen, wird sie ab dem entsprechenden Rentenbeginn neu berechnet. Ein Antrag muss nicht gestellt werden.
Auch in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) lockert der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten.
Grund für diese vorübergehende Maßnahme sind mögliche Personalengpässe, die infolge
der Corona-Pandemie durch Erkrankungen und Quarantänemaßnahmen in wichtigen Bereichen entstehen können. Sowohl in der GRV als auch in der AdL sollen Altersrentenbezieher in der aktuellen Situation nicht aufgrund von Hinzuverdienstregelungen daran gehindert werden, mit ihrer Arbeitskraft diese wichtigen Bereiche zu unterstützen.