Betrieb und Wirtschaft | 25. März 2020

SVLFG stundet auf Antrag zinslos Beiträge

Von SVLFG
Nach den gesetzlichen Bestimmungen können die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft sowie Alters-, Kranken- und Pflegekasse fällige Beiträge stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die beitragspflichtigen Unternehmer verbunden wäre.
In einer Pressemitteilung der SVLFG heißt es, die Versicherung sehe die möglichen schwerwiegenden persönlichen und finanziellen Folgen für die von der Coronavirus-Pandemie Betroffenen. Befinde sich ein Unternehmen aufgrund der Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten, seien ab sofort folgende Zahlungserleichterungen möglich:
  • Stundung auf schriftlichen Antrag im Einzelfall mit kurzer Begründung. Dabei werden die Anforderungen auf ein Minimum beschränkt. Auf die grundsätzlich erforderliche Verzinsung wird verzichtet.
  • Mahnungen und Vollstreckungen werden zunächst bis Ende Juni 2020 ausgesetzt.
  • Werden Beitragsfälligkeiten nicht eingehalten, fallen auch ohne Mahnung Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent pro Monat an. Auf diese Säumniszuschläge wird zunächst bis Ende Juni verzichtet.
Vor einer Stundung sind vorrangig Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen des Bundes und
der Länder zu nutzen, denn es muss bedacht werden, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der SVLFG auch von der Zahlung der Beiträge abhängig ist.
Die SVLFG wird die Zahlungserleichterungen im Einzelfall schnell und pragmatisch einräumen.
Versicherte sollten sich bei finanziellen Engpässen so schnell wie möglich mit der
SVLFG in Verbindung setzen (versicherung@svlfg.de). Abwarten und einfach nicht zahlen, sei die schlechteste Lösung. Gerne stünden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter  auch für eine telefonische Beratung zur Verfügung.