Politik | 02. April 2020

Saisonarbeiter dürfen doch einreisen

Von der BBZ-Redaktion
Im April und Mai sollen jeweils 40.000 Saison-AK eingeflogen werden dürfen. Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner und Bundesinnenminister Horst Seehofer haben heute ein gemeinsames Konzept im Bundeskabinett vorgestellt.
Unter strengen Auflagen dürfen die Saisonarbeiter im April und Mai wieder einreisen.
Das vorgestellte Konzept sieht Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen für Saisonarbeitskräfte vor. Ziel ist es, die derzeitigen Vorgaben des Infektionsschutzes mit den Erfordernissen in der Landwirtschaft in Einklang zu bringen. Wenn die nötigen Vorarbeiten erledigt sind, könnten ab Anfang kommender Woche bereits die ersten Saisonarbeitskräfte einreisen.
Rund 20.000 Arbeitskräfte waren bis zum Einreisestopp nach Deutschland eingereist. Bis Ende Mai werden etwa 100.000 Saisonarbeiter in der Landwirtschaft benötigt. Die Ausnahmen gelten unter strengen Voraussetzungen, die zur Sicherstellung des Infektionsschutzes der Bevölkerung zwischen den Ministerien, dem Robert-Koch-Institut und dem Bauernverband abgestimmt sind.
Wenn die nötigen organisatorischen Vorarbeiten erledigt seien, könnten ab kommender Woche bereits die ersten Saisonarbeitskräfte einreisen, heißt es aus dem Bundeslandwirtschaftsministerium. Folgendes wurde vereinbart:
  • Im April und im Mai wird jeweils bis zu 40.000 Saisonarbeitern die Einreise ermöglicht. Diese werden auf Basis der Rückmeldung des Berufsstandes und der nachweisbaren strikten Hygienestandards ausgewählt. 
  • Begleitend wird angestrebt, für April und Mai jeweils rund 10.000 Personen aus dem großen Potential der verschiedenen Personengruppen im Inland zu gewinnen.
  • Die ausländischen Saisonarbeiter sollen ausschließlich mit dem Flugzeug ein- und ausreisen. Die Bundespolizei legt in Abstimmung mit den Bauernverbänden die entsprechenden Flughäfen fest. Durch ein abgestimmtes Verfahren zur zweifelsfreien Identifizierung der Saisonarbeiter sollen die Kontingente sowie Kontaktketten im Hinblick auf den Corona-Virus jederzeit nachvollziehbar sein. Die Arbeitnehmer werden am Flughafen durch den Betrieb abgeholt.  
  • Bei der Einreise wird ein von den Arbeitergebern veranlasster Gesundheitscheck durch medizinisches Personal nach standardisiertem Verfahren durchgeführt. Die Ergebnisse sind dem örtlichen Gesundheitsamt zuzuleiten. 
  • Neuanreisende müssen in den ersten 14 Tagen strikt getrennt von den sonstigen Beschäftigten leben und arbeiten und dürfen das Betriebsgelände nicht verlassen (faktische Quarantäne bei gleichzeitiger Arbeitsmöglichkeit). Es gilt eine zwingende Unterkunfts- und Arbeitsteam-Einteilung: Arbeiten in gleichbleibenden, möglichst kleinen Gruppen von fünf bis zehn, maximal rund  20 Personen.
  • Bei den Arbeiten sind Mindestabstände einzuhalten bzw. (sofern nicht möglich) Mundschutz, Handschuhe oder Schutzscheiben/-folien zu tragen.
  • Mit Ausnahme von Familien gilt eine Zimmerbelegung mit maximal halber Kapazität. In den Unterkünften gelten strenge Hygienevorschriften, die in der jeweiligen Landessprache zur Verfügung gestellt werden.
  • Bei begründetem Verdacht auf Infizierung eines Arbeitnehmers mit dem Coronavirus ist dieser umgehend zu isolieren und ein Arzt zu kontaktieren. Zusätzlich soll das gesamte Team isoliert und ebenfalls auf das Virus getestet werden.