Politik | 05. Juni 2014

Reform-Ampel steht auf „Grün”

Der Weg für die nationale Umsetzung der EU-Agrarreform ist frei. Der Agrarausschuss und der Umweltausschuss des Bundesrates haben sich vergangene Woche einstimmig dafür ausgesprochen, zum Direktzahlungen-Durchführungsgesetz nicht den Vermittlungsausschuss anzurufen.
Der Anbau von Zwischenfrüchten (im Bild Ölrettich) auf ökologischen Vorrangflächen ist zulässig. Sie dürfen jedoch weder mit mineralischem Stickstoffdünger noch mit Klärschlamm gedüngt werden. Auch der Einsatz von chemischem Pflanzenschutz ist unzulässig.
Damit ist sicher, dass die Länderkammer bei ihrer nächsten Sitzung am 13. Juni endgültig grünes Licht geben wird. Das Gesetz muss bis zum 1. August 2014 im Bundesgesetzblatt stehen, um die Anforderungen der EU-Kommission an die Umsetzung der Reform zu erfüllen.
Der Umweltausschuss empfiehlt zudem eine Entschließung, in der die Länder neben ihrer Zustimmung zum Gesetz ihre Unzufriedenheit mit dem Greening ausdrücken sollen. So werde mit dem Direktzahlungen-Durchführungsgesetz die Möglichkeit nicht ausgeschöpft, „das Greening in Deutschland wirkungsvoll umzusetzen”, heißt es in der mehrheitlich beschlossenen Empfehlung. Darin bedauern die Länder, dass auf ökologischen Vorrangflächen eine Düngung mit Mineraldünger und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erlaubt werden. Kritisch wird auch die Zulassung des Zwischenfruchtanbaus auf Vorrangflächen bewertet. Die Vorgaben verhinderten, dass der Zwischenfruchtanbau einen nachhaltigen Beitrag zur Biodiversität leisten könne. Die Bundesregierung wird in der Empfehlung gebeten,  nur Kulturpflanzen als Zwischenfrüchte zuzulassen, die über Winter abfrieren. Für die  Pflanzenarten seien bestimmte Mischungsverhältnisse mit mindestens drei Komponenten vorzugeben.
Greening zur Halbzeit bewerten
Ferner wollen die meisten Länder gewährleistet sehen, dass ökologische Vorrangflächen in einem räumlichen Bezug zur Betriebsstätte liegen und eine Verlagerung der Verpflichtung aus landwirtschaftlichen Gunstregionen auf ertragsschwache Standorte verhindert wird. Streifen von beihilfefähigen Flächen entlang von Waldrändern mit Anbau seien von den ökologischen Vorrangflächen auszuschließen.
Im Agrarausschuss fand die Entschließung nur zum Teil Zustimmung. Den Agrariern ist insbesondere daran gelegen, den ökologischen Erfolg des Greening im Rahmen einer Halbzeitbewertung unabhängig zu evaluieren. Bei Nichterfüllung der europäischen Zielvorgaben müssten entsprechende Konsequenzen eingeleitet werden.
Union und SPD hatten sich in der vorletzten Woche nach zähen Verhandlungen auf einen Kompromiss zum Greening verständigt.
Kernpunkte
Kernpunkte sind ein weitreichender Schutz des Dauergrünlands sowie die Möglichkeit zur Nutzung ökologischer Vorrangflächen unter bestimmten Vorgaben. So ist der Anbau von Zwischenfrüchten auf Vorrangflächen zulässig. Sie dürfen jedoch weder mit mineralischem Stickstoffdünger noch mit Klärschlamm gedüngt werden. Auch der Einsatz von chemischem Pflanzenschutz ist unzulässig. Erlaubt sind Pflanzenschutzmittel hingegen bei Leguminosen.  Geregelt wird in dem Gesetz ferner die Mittelumschichtung von der Ersten in die Zweite Säule, die Angleichung der regional unterschiedlichen Niveaus der Basisprämien auf einen bundeseinheitlichen Wert sowie die Umverteilung eines Teils der Prämien zugunsten der ersten Hektare.