Politik | 30. September 2020

ÖVF-Zwischenfrüchte lindern Futternot

Von der BBZ-Redaktion
Greeningpflichtige Betriebe können ÖVF-Zwischenfrüchte und ÖVF-Untersaaten nutzen, um die Futtervesorgung zu verbessern. Das ist laut dem Stuttgarter Landwirtschaftsministerium in diesem Jahr als Schnittnutzung oder Beweidung möglich.
Die Futternutzung von ÖVF-Zwischenfrüchten und ÖVF-Untersaaten in Baden-Württemberg ist nach Anzeige beim Landwirtschaftsamt möglich –  und zwar nicht nur durch Beweidung mit Schafen oder Ziegen, sondern nach der nun eröffneten Ausnahmeregelung des Landes auch durch die Beweidung mit anderen Tieren oder Schnittnutzung.
Eine Weitergabe des Aufwuchses an Dritte ist ausschließlich für Futterzwecke zulässig, eine zum Beispiel energetische Verwertung in Biogasanlagen ist nicht zulässig, wie das Ministerium Ländlicher Raum am Dienstag mitgeteilt hat.
ÖVF-Zwischenfrüchte und ÖVF-Untersaaten können geschnitten oder beweidet werden.

Die Ausnahmeregelung ändert nichts an den einschlägigen Regelungen zu ÖVF-Zwischenfrüchten und Untersaaten. Die Vorgaben der zulässigen Pflanzenarten, das Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln und mineralischen Düngemitteln gelten wie bisher. Außerdem darf nur der Aufwuchs genutzt werden. Die restlichen Pflanzenteile müssen wie bisher bis zum 15. Januar 2021 auf der Fläche verbleiben.
Schriftlich anzeigen
Aufgrund der durch die Trockenheit sehr unterschiedlichen Betroffenheit einzelner Landesteile und auch innerhalb der Landkreise ist laut dem Ministerium eine generelle Freigabe der Zwischenfruchtnutzung nicht angezeigt, sondern nur in tatsächlich von der Trockenheit stark beeinträchtigten Regionen.
Die für die Nutzung vorgesehenen ÖVF-Zwischenfrucht- und -Untersaatflächen sind der unteren Landwirtschaftsbehörde  im Landratsamt schriftlich vor Nutzung anzuzeigen.
Die Meldung dient ebenfalls dazu, Missverständnisse und Rückfragen hinsichtlich zulässiger Nutzungen zu vermeiden. Des Weiteren gelten die Cross-Compliance-Verpflichtungen.
 
Was in FAKT zulässig ist
In FAKT sind laut dem Ministerium bereits – ohne eine gesonderte Regelung – folgende Möglichkeiten zulässig:
Bestehende Verpflichtungen beim Anbau von Zwischenfrüchten können im Rahmen der Fruchtfolge bei Altverpflichtungen von 2015 bis 2017 bzw. deren Verlängerung in 2020 um bis zu 30 % (bei Erstanträgen ab 2018 um 20 %) reduziert und die freiwerdenden Flächen anderweitig genutzt werden. Eine FAKT-Förderung kann für die abgemeldeten Flächen nicht erfolgen, dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Einhaltung des eingegangenen Verpflichtungsumfangs.
Ferner können FAKT-Begrünungsmaßnahmen, die am 31. Dezember 2019 nach fünfjähriger Verpflichtung ausgelaufen sind und 2020 verlängert wurden, storniert werden. Somit wäre die Verpflichtung am 31. Dezember 2019 beendet.
Die Landwirte haben die Flächen, für die diese Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden, bei der unteren Landwirtschaftsbehörde umgehend schriftlich anzuzeigen.