Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat einen Teil der Kritik an seinem bisherigen Entwurf für eine Novelle der Düngeverordnung berücksichtigt. In seiner neuesten Vorlage, die in der vorigen Woche bekannt geworden ist, hat das Ressort insbesondere die Regelungen zur Phosphatdüngung geändert.
Änderung bei den Sperrfristen im neuen Entwurf für eine Novelle der Düngeverordnung: Zwar soll es dabei bleiben, dass auf Ackerland nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar keine Stickstoffdüngemittel aufgebracht werden dürfen. Eine Ausnahme soll es nunmehr jedoch bis zum 1. Oktober für Wintergetreide geben.
Nunmehr soll für alle Böden ab 2018 ein Überschuss von 10 kg Phosphat je Hektar und Jahr nicht überschritten werden dürfen. Gleichzeitig wurde die bislang geplante Vorgabe gestrichen, auf Flächen mit hohen und sehr hohen Phosphatgehalten gar keinen Überschuss mehr zuzulassen.
Auch bei den Sperrfristen will das Ministerium den Forderungen der Praxis entgegenkommen. Zwar soll es dabei bleiben, dass auf Ackerland nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar keine Stickstoffdüngemittel aufgebracht werden dürfen. Eine Ausnahme soll es nunmehr jedoch bis zum 1. Oktober für Wintergetreide geben. Darüber hinaus sollen die Länder für Düngemittel mit weniger als zwei Prozent Trockenmasse Ausnahmen von den Sperrfristen zulassen können. Ferner sind an mehreren Stellen der Verordnung Erleichterungen für Festmist und Kompost vorgesehen. Weitere Änderungen gegenüber dem letzten Entwurf vom Dezember 2014 beziehen sich auf die Länderöffnungsklausel für gesonderte Vorschriften in Gebieten mit hoher Nitratbelastung im Grundwasser. Wie aus dem Bundesumweltministerium verlautete, ist der vorliegende Verordnungsentwurf noch nicht vollständig mit ihm abgestimmt. Dem Vernehmen nach stand das Agrarressort beim Leiter der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission, Karl-Friedrich Falkenberg, im Wort, bis Ende Juni einen Entwurf vorzulegen.
Entscheidung Ende des Jahres
Nach derzeitigem Zeitplan soll die Ressortabstimmung
zur Düngeverordnung bis zum 20. Juli abgeschlossen sein. Anschließend
soll der dann abgestimmte Entwurf der Kommission zur Notifizierung und
strategischen Umweltprüfung übermittelt werden. Dieses Verfahren soll
bis Mitte Oktober dauern. Die Zuleitung der Verordnung an den Bundesrat
ist für Anfang November geplant. Die Länderkammer könnte dann auf ihrer
letzten Sitzung in diesem Jahr am 18. Dezember über die
Regierungsvorlage entscheiden. Parallel dazu soll die notwendige
Änderung des Düngegesetzes erfolgen.
Die vorgesehene Obergrenze von 170 kg Stickstoff pro Hektar für alle
organischen und organisch-mineralischen Düngemittel einschließlich
pflanzlicher Gärrückstände soll sich laut vorliegendem Entwurf nicht
mehr auf Komposte beziehen.
Für sie soll die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff nunmehr 510 kg
je Hektar in einem Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten. Damit
wurde ebenso einer Forderung aus dem Ökolandbau Rechnung getragen wie
mit der Klarstellung, dass die 170-kg-Regelung im Unterglasanbau nur für
Stickstoff aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft gelten soll. Die Mindestlagerkapazität von
Dungstätten für Festmist, Kompost und feste Gärrückstände soll von vier
auf drei Monate gesenkt werden. Präzisiert wurden die Gebiete mit hoher
Nitratbelastung, in denen vorgesehen ist, dass die Länder besondere
Anforderungen an die Düngung stellen können. Diese Gebiete sind nunmehr
auf den Einzugsbereich von Grundwassermessstellen beschränkt.
Hier sollen die Länder auch weitergehende Regelungen über Vorlage-,
Melde- und Mitteilungspflichten über den Nährstoffvergleich und die
Düngebedarfsermittlung erlassen können.
In Gebieten, in denen keine Nitratbelastung des Grundwassers vorliegt,
sollen die Länder Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der
Düngeverordnung erlassen können. In belasteten Gebieten sollen dem
Entwurf zufolge auch solche Betriebe von gesonderten Auflagen
freigestellt werden können, die an bestimmten Agrarumweltprogrammen
teilnehmen.