Die Bundesregierung will die Abfindung weichender Erben in der Höfeordnung neu regeln. Demnach soll die Hofeigenschaft künftig bei einem Grundsteuerwert A des Betriebes von mindestens 54000 Euro angenommen werden.
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Reform der Erbschaftsregelung beschlossen.
Einen Gesetzentwurf zur Reform der Erbschaftsregelung, die derzeit in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gilt, hat die Bundesregierung am 26.Juni beschlossen. Laut Angaben des Bundesjustizministeriums, das den Gesetzentwurf vorgelegt hat, sollen Familien künftig leichter ermitteln können, ob ihr Hof der Höfeordnung unterliegt und welche Abfindung beim Übergang fällig ist.
Wie das Ministerium erläuterte, soll die Höfeordnung auch weiterhin nur auf Betrieben ab einer bestimmten Größe Anwendung finden. So solle die Hofeigenschaft künftig bei einem Grundsteuerwert A des Betriebes von mindestens 54000 Euro angenommen werden. Damit könne jeder Eigentümer durch einen Blick auf den Grundsteuerbescheid ohne weitere Transaktionskosten die Hofeigenschaften feststellen. Bisher sind Höfe im Sinne der Höfeordnung solche, die einen Wirtschaftswert von mindestens 10000 Euro haben.
Daneben soll es den Ressortangaben zufolge auch in Zukunft möglich sein, Höfen per Erklärung die Hofeigenschaft zuzuweisen. Voraussetzung dafür solle ein Wirtschaftswert des Betriebes in Höhe von mindestens 27000 Euro sein. Bisher setzt eine solche Erklärung einen Wirtschaftswert von mindestens 5000 Euro voraus. Der Hofeswert inklusive Wohngebäude, aus dem sich die Mindestabfindung der weichenden Erben errechnet, soll gemäß den Erläuterungen des Bundesjustizministeriums künftig das 0,6-fache des Grundsteuerwerts A betragen. Das Ministerium erwartet, dass durch die Neuregelung durchschnittlich eine deutliche Erhöhung des Hofeswerts erfolgen dürfte. Lägen im Einzelfall besondere Umstände vor, seien weiterhin Zuschläge oder Abschläge an der Abfindung möglich.
Schuldenabzug soll erhöht werden
Daneben sieht der Gesetzesentwurf eine Erhöhung des
Schuldenabzugs vor. Bisher verringern Verbindlichkeiten, die auf dem
Betrieb lasten, den Hofeswert um höchstens zwei Drittel. Künftig sollen
bis zu 80 Prozent des Hofeswerts aufgrund von Verbindlichkeiten
abgezogen werden können. Damit will das Ministerium den Erhalt von
Betrieben, die trotz hoher Verschuldung wirtschaftlich arbeiten,
stärken.
Anlass für die Neuregelung ist die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2018, in der die
Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für
verfassungswidrig erklärt wurde.