Neue Düngeverordnung auf der Zielgeraden
Von AgE
Die Bundesregierung hat vor Weihnachten ihren Entwurf zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen der EU-Kommission zur Notifizierung übermittelt. Der Entwurf der Novelle der Düngeverordnung entspricht weitgehend der Fassung der Regierung vom Juni 2015.
Eine Verkürzung der Einarbeitungsfrist für Gülle auf eine Stunde ist vom Tisch.
Eine zwischenzeitlich diskutierte Verkürzung der Einarbeitungsfrist für Gülle auf eine Stunde ist vom Tisch. Für Wintergerste soll es eine Ausnahme von der Sperrfrist für die Herbstdüngung geben.
Zeitplan
Die Prüfung der insgesamt 130 Seiten umfassenden Novelle durch
die Brüsseler Administration wird voraussichtlich Ende März
abgeschlossen sein. Anschließend soll der Verordnungsentwurf dem
Bundesrat zugeleitet werden. Parallel zur Novellierung der
Düngeverordnung soll die dafür erforderliche Änderung des Düngegesetzes
erfolgen. Der Bundestag wird sich voraussichtlich im Februar in erster
Lesung mit dem Regierungsentwurf befassen.
Bestandteil des Verhandlungspakets zwischen Bund und Ländern ist zudem
die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(AwSV), die ebenso wie die Düngeverordnung im Frühjahr der Länderkammer
vorgelegt werden soll. Im Bundeslandwirtschaftsministerium geht man
davon aus, dass die drei Vorlagen bis zur Sommerpause beschlossen sein
werden.
Die vorgesehenen Regelungen entsprächen in weiten Teilen den
Forderungen, wie sie die Kommission in den seit nunmehr zwei Jahren
andauernden Verhandlungen erhoben habe, heißt es im
Bundeslandwirtschaftsministerium. Dies gelte beispielsweise für die
vorgesehene Absenkung des Stickstoffüberschusses, die Ausweitung der
Sperrfristen oder auch die Erhöhung der Lagerkapazitäten für Gülle und
Festmist. Gleichzeitig habe man die Kommission von „völlig
realitätsfremden” Vorstellungen abbringen können, etwa die Forderung
nach einem absoluten Düngeverbot auf Flächen mit einer Hangneigung von
mehr als 15 Prozent. Den Entwurf zur Änderung des Düngegesetzes hatte
das Bundeskabinett Ende letzten Jahres beschlossen.
Die Gesetzesänderung ist unter anderem notwendig, um Gärreste
pflanzlichen Ursprungs in die betriebliche Obergrenze von 170 kg N/ha
einbeziehen zu können. Die Einfügung von Vorschriften zum Umgang mit
Nährstoffen im Betrieb sowie die Schaffung von Verordnungsermächtigungen
sollen gewährleisten, dass in der Düngeverordnung Regelungen zu
Nährstoffvergleichen für den Gesamtbetrieb erlassen werden können. Damit
soll die Voraussetzung für die Einführung einer Hoftorbilanz geschaffen
werden. Gelten soll die Hoftorbilanz ab 2018 zunächst für Betriebe mit
mehr als 2000 Mastschweineplätzen und über drei Großvieheinheiten je
Hektar.
Schließlich soll im Düngegesetz eine Rechtsgrundlage für die geplante
Datenübermittlung geschaffen werden. Auf einer Änderung der
Anlagenverordnung bestehen sowohl das Bundeslandwirtschaftsministerium
als auch die Unionsagrarier sowie die von CDU und CSU geführten
Länderministerien. Sie wollen im Rahmen der vorgesehenen schärferen
Anforderungen an die Lagerung von Jauche, Gülle und Sickersäften
Bestandsschutz für vorhandene Anlagen. Einen Kompromissvorschlag dazu
erarbeiten derzeit Bayern und Rheinland-Pfalz.
Längere Sperrfristen
Auf
Ackerland sollen künftig ab der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum
31. Januar grundsätzlich keine stickstoffhaltigen Düngemittel mehr
aufgebracht werden dürfen. Allerdings soll es Ausnahmen geben. So soll
zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter sowie zu Wintergerste bei
Getreidevorfrucht in begrenztem Umfang bis 1. Oktober gedüngt werden
dürfen. Beim Anbau von Gemüsekulturen soll die Sperrfrist am 1. Dezember
beginnen. Für Grünland ist eine Sperrfrist vom 1. November bis zum 31.
Januar vorgesehen. Erstmals soll für Festmist und Kompost eine
Sperrfrist eingeführt werden, und zwar vom 15. November bis zum 31.
Januar.
Erweitert werden sollen die Vorschriften, um ein Abschwemmen von Dünger
zu verhindern. Das Aufbringungsverbot, das generell stickstoff- und
phosphathaltige Düngemittel umfassen soll, soll sich künftig nicht nur
auf überschwemmte, wassergesättigte und gefrorene, sondern auch auf
schneebedeckte Böden beziehen.
Verschärfte Anforderungen sollen für die Düngerausbringung gelten.
Beispielsweise soll Gülle ab 1. Februar 2020 auf bestelltem Ackerland
nur noch streifenförmig aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht
werden dürfen.
In die Obergrenze von 170 kg Stickstoff pro Hektar sollen alle
organischen und organisch-mineralischen Düngemittel einbezogen werden,
einschließlich pflanzlicher Gärrückstände. Als Grundlage für die
Düngebedarfsermittlung wird der Nährstoffbedarf bei einem bestimmten
Ertragsniveau genannt. Hierfür soll grundsätzlich der dreijährige
Durchschnitt herangezogen werden müssen. Auch für Grünland und
Feldfutterbau soll künftig eine Düngebedarfsermittlung für Stickstoff
durchgeführt werden müssen. Die Ermittlung des Düngebedarfs bei Phosphor
soll auch weiterhin anhand der Empfehlungen der zuständigen
Länderstellen möglich sein. Generell soll auf allen Böden ab 2018 ein
Überschuss von 10 kg Phosphat je Hektar und Jahr nicht überschritten
werden dürfen. Nicht mehr enthalten ist die ursprünglich geplante
Vorgabe, auf Flächen mit hohen und sehr hohen Phosphatgehalten gar
keinen Überschuss mehr zuzulassen.
Fassungsvermögen von Güllelagern
Verringert werden sollen die Kontrollwerte für die Differenz von Zu- und
Abfuhr im Nährstoffvergleich. Ab 2018 soll der Kontrollwert für den
Stickstoffüberschuss von bislang 60 kg/ha auf 50 kg/ha abgesenkt werden.
Erstmals sollen in die Düngeverordnung bundeseinheitliche Vorgaben für
das Fassungsvermögen von Güllelagern und Dungstätten aufgenommen werden.
Gülle soll danach mindestens sechs Monate, auf Betrieben mit hohem
Tierbesatz und ohne eigene Ausbringungsflächen ab 2020 mindestens neun
Monate gelagert werden können. Für Festmist soll die
Mindestlagerkapazität vier Monate betragen.
Länder dürfen verschärfen und erleichtern
In besonders mit Nitrat belasteten Gebieten sollen die Länder weitergehende Maßnahmen zur Reduzierung der Nitrateinträge erlassen können. Beispielsweise sollen sie das Fassungsvermögen für Güllelager auf sieben Monate erhöhen können.
Zudem sollen die Länder in diesen Gebieten mit einem Gehalt von mehr als 50 mg Nitrat je Liter Grundwasser oder 40 mg Nitrat bei steigender Tendenz die zusätzliche Nachdüngung aufgrund vorangegangener Witterungsereignisse auf 10 Prozent des ermittelten Düngebedarfs deckeln können. Die Sperrzeit für die Stickstoffdüngung im Gemüsebau sollen die Länder um vier Wochen verlängern dürfen.
Für die Ausnahme kleiner Betriebe von der Düngebedarfsermittlung und vom Nährstoffvergleich sollen die Grenzwerte auf die bislang geltenden Werte abgesenkt werden können. Nicht gelten sollen die Beschränkungen für Betriebe, deren Kontrollwert des betrieblichen Nährstoffvergleichs 35 kg Stickstoff pro Hektar nicht überschreitet. Nehmen die Betriebe an Agrarumweltprogrammen teil, die der Reduzierung der Nitrateinträge auf der gesamten Betriebsfläche dienen, sollen sie ebenfalls von verschärften Regeln ausgenommen werden können.
Neben zusätzlichen Beschränkungen in belasteten Gebieten sollen die Länder in Regionen, die nicht mit Nitrat belastet sind, Erleichterungen ermöglichen können. So sollen Betriebe bis 30 ha von der Aufzeichnung der Düngebedarfsermittlung und vom Nährstoffvergleich ausgenommen werden können. Voraussetzung ist, dass sie höchstens zwei Hektar Sonderkulturen anbauen und der jährliche Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdünger 80 kg Stickstoff pro Hektar nicht überschreitet.