Das Innenministerium von Baden-Württemberg hat am 14. August das Volksbegehren Artenschutz – rettet die Bienen zugelassen. Der BLHV erläutert nochmals den Sachstand und bezieht dazu Stellung.
Viele Landwirte sehen sich durch das Volksbegehren in ihrer Existenz bedroht, obwohl sie selbst Lebensgrundlagen für Bienen bieten.
Das Innenministerium wird die Zulassung des Volksbegehrens einschließlich des Gesetzentwurfs diese Woche im Staatsanzeiger bekanntmachen. Einen Monat nach der Veröffentlichung, voraussichtlich ab dem 20. September, wird dann die freie Sammlung beginnen. Weitere vier Wochen später, voraussichtlich ab dem 18. Oktober, wird die dreimonatige amtliche Sammlung, bei der sich die Bürgerinnen und Bürger bei ihren Gemeindeverwaltungen in Unterstützungslisten für das Volksbegehren eintragen können, starten. Die amtliche Sammlung endet voraussichtlich im Januar, die freie Sammlung im März des nächsten Jahres. Sollte das Volksbegehren erfolgreich sein, wofür eine Unterstützung von zehn Prozent der Wahlberechtigten (das sind knapp 770000) notwendig ist, würde es dem Landtag von der Regierung mit einer Stellungnahme unterbreitet. Stimmt der Landtag dem Gesetzentwurf nicht unverändert zu, kommt es zur Volksabstimmung, voraussichtlich im Herbst 2020.
Es darf daran erinnert werden, dass das vergleichbare Volksbegehren in Bayern, jedoch mit erheblich weniger weitreichenden Konsequenzen für die Landwirtschaft, in sehr viel kürzerer Zeit mehr als die notwendige Zahl der Unterschriften eingesammelt hat.
Verfassungsbeschwerde erwägen
Die Wahrscheinlichkeit ist also auch in
Baden-Württemberg groß, dass der Gesetzentwurf dem Landtag zur
Beschlussfassung vorgelegt wird, trotz der Kritik, die er von
verschiedenen Seiten erfahren hat. Beide Bauernverbände haben nach
intensiver Prüfung erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des
Gesetzentwurfs festgestellt und darüber das Innenministerium informiert.
Verschiedene der vorgesehenen neuen Vorschriften verletzten das Gebot
der Normenklarheit, da sie mehrdeutig seien. Für das weitreichende
Verbot des Pflanzenschutzmitteleinsatzes in Schutzgebieten fehle dem
Land die Gesetzgebungskompetenz. Ebenso verstoße diese Norm gegen den
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und greife
zudem in die nach Artikel 14 Grundgesetz geschützten Eigentumspositionen
der betroffenen Landwirte ein. Hierfür würden nach geltendem Recht
Entschädigungen erforderlich, die den Landeshaushalt erheblich
finanziell belasten werden. Die Zielvorgaben zur Förderung des
ökologischen Landbaus seien gleich mehrfach verfassungswidrig.
Sollte der Landtag nach erfolgreichem Abschluss des Volksbegehrens den
Gesetzentwurf unverändert beschließen, hätte dies weitreichende
Konsequenzen. Dann könnten die in ihrer Existenz betroffenen Landwirte
sich mit einer Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof
Baden-Württemberg zur Wehr setzen, so der BLHV. Seit dem 1. April 2013
kann jeder Bürger, der sich durch ein Landesgesetz oder eine Verordnung
der Landesregierung in seinen Rechten verletzt sieht, direkt beim
Verfassungsgerichtshof klagen. Im Gegensatz zur Verfassungsbeschwerde
beim Bundesverfassungsgericht ist es nicht notwendig, zunächst gegen die
Verbote beim Verwaltungsgericht durch mehrere Instanzen zu klagen.
Es bleibt abzuwarten, ob dieser Schritt notwendig wird. Zum
gegenwärtigen Zeitpunkt sind keine rechtlichen Schritte möglich. Ein
möglicher Verstoß der Vorschriften gegen europäisches Recht kann
ebenfalls erst nach der möglichen Verabschiedung des Gesetzentwurfes
durch den Landtag gerügt werden.