Wer seinen Gemeinsamen Antrag noch nicht elektronisch über FIONA eingereicht hat, muss dies spätestens bis 17. Mai tun. Das Stuttgarter Landwirtschaftsministerium rät, dabei ausreichend Vorlauf einzuplanen. Bei einem erstmaligen Zugung in FIONA ist die Vergabe einer neuen PIN mit einer höheren Sicherheitsstufe erforderlich. Hierfür und für Fehlerberichtigungen sei ebenfalls genügend Zeitpuffer nötig. Sofern für bestimmte Fördermaßnahmen weitere Nachweise erforderlich sind, sind diese weiterhin in Papierform direkt beim Landwirtschaftsamt fristgerecht einzureichen.
Die elektronische Einreichung erfolgt über den neuen Auswahlpunkt „Antrag einreichen” im Navigationsbaum. Ohne elektronische Einreichung gilt der Antrag nicht als rechtsgültig gestellt. Der elektronische Eingang des Antrags beim Landwirtschaftsamt wird auf der FIONA-Statusseite angezeigt.
Bei Einreichung vom 18. Mai bis einschließlich 11. Juni erfolgen Kürzungen, danach wird der Antrag als verfristet abgelehnt. Bei Änderungsmitteilungen zu einzelnen Flächen, die nach dem 31. Mai und bis einschließlich 11. Juni eingehen, wird die Zahlung für den gesamten betroffenen Schlag, zu dem bisher nicht beantragte (Teilschlag-)Flächen nachgemeldet werden, um ein Prozent je Arbeitstag Verspätung gekürzt. Bei Eingang einer Änderungsmitteilung nach dem 11. Juni erfolgt für die verfristet gemeldete (Teilschlag-)Fläche keine Zahlung. Für die restliche Schlag-fläche erfolgt die Zahlung ungekürzt bzw. allenfalls gekürzt aufgrund des verspäteten Eingangs.
Soweit im Rahmen der Vorabprüfungen – Auflösung von Überlappungen (GIS-1), Bruttoflächenüberschreitungen (GIS-2) und FAKT-Höchstflächenüberschreitungen (GIS-10 bis GIS-15), sowie Ab-gleich des CC-LE-Typs bei der Beantragung als ÖVF (GIS-24 und GIS-25) – in den genannten Zeiträumen neue Schläge hinzukommen oder zu fristgerecht beantragten Schlägen neue Flächen hinzukommen, unterliegen auch diese den oben genannten Kürzungen und Ausschlüssen.
Die Rücknahme von Beihilfeanträgen (einschließlich Rücknahme einzelner Schläge oder Teilflächen) ist jederzeit sanktionsfrei möglich, es sei denn, das Landwirtschaftsamt hat bereits auf einen Verstoß im Gemeinsamen Antrag hingewiesen oder eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt bzw. durchgeführt.
Von Verstößen betroffene Teile des Antrags, die im Rahmen der Vorabprüfungen festgestellt wurden (GIS-1, GIS-2, GIS-10 bis GIS-15 und GIS-24, GIS-25 Meldungen), können bis zum 23. Juni sanktionsfrei zurückgenommen werden. Die zugehörige elektronische Einreichung über FIONA muss spätestens am 23. Juni erfolgt sein.
Das Ministerium rät, die Vorabprüfungsphase bis 23. Juni zu nutzen. Auch wenn der Antrag bereits abgeschlossen ist, kann man prüfen, ob noch nicht bearbeitete GIS-Meldungen unter „Prüfen & Fehlerprotokoll” ausgegeben werden bzw. seit dem letzten Abschluss hinzugekommen sind. Gegebenenfalls bearbeiten Sie die Meldungen entsprechend und reichen Ihren Antrag erneut bis zum 23. Juni elektronisch ein.
Der FIONA-Benutzerservice bei technischen Problemen ist unter Tel. 07154/9598-350 zu folgenden Zeiten erreichbar: Mo bis Fr: 7.00 bis 17.30 Uhr; Sa, So, Feiertag: 9.00 bis 17.00 Uhr. Ab 18.5. gelten folgende Zeiten: Mo bis Do: 7.00 bis 16.30 Uhr und Fr: 7.00 bis 13.00 Uhr.
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