Welche Erntehelfer sind sozialversicherungspflichtig?
Von Padraig Elsner
Kurzarbeitergeldbezieher können in landwirtschaftlichen Betrieben kurzfristig sozialversicherungsfrei beschäftigt werden.
- Kurzarbeitergeldbezieher, die eigentlich eine überwiegende
hauptberufliche Beschäftigung haben, dort aber derzeit ganz oder
teilweise freigestellt sind, können in landwirtschaftlichen Betrieben
kurzfristig sozialversicherungsfrei beschäftigt werden. Eine
Nebentätigkeit beim Landwirt ist dann nicht berufsmäßig (vgl.
Arbeitshilfe Berufsmäßigkeit der Knappschaft).
- Für
Asylsuchende/anerkannte Asylanten/Flüchtlinge/Arbeitslose gilt: Berufsmäßig tätig, daher sozialversicherungspflichtig, auch wenn
kurzfristig.
- Selbständiger,
der vorübergehend sein Geschäft geschlossen hat (z.B. Friseur): Nicht
berufsmäßig, er kann kurzfristig sozialversicherungsfrei in der LW
beschäftigt werden.
Der BLHV kämpft weiter für Erleichterungen bei der Berufsmäßigkeitsprüfung.