Betrieb und Wirtschaft | 27. März 2020

Welche Erntehelfer sind sozialversicherungspflichtig?

Von Padraig Elsner
Kurzarbeitergeldbezieher können in landwirtschaftlichen Betrieben kurzfristig sozialversicherungsfrei beschäftigt werden.
  • Kurzarbeitergeldbezieher, die eigentlich eine überwiegende hauptberufliche Beschäftigung haben, dort aber derzeit ganz oder teilweise freigestellt sind, können in landwirtschaftlichen Betrieben kurzfristig sozialversicherungsfrei beschäftigt werden. Eine Nebentätigkeit beim Landwirt ist dann nicht berufsmäßig (vgl. Arbeitshilfe Berufsmäßigkeit der Knappschaft).
  • Für Asylsuchende/anerkannte Asylanten/Flüchtlinge/Arbeitslose gilt: Berufsmäßig tätig, daher sozialversicherungspflichtig, auch wenn kurzfristig.
  • Selbständiger, der vorübergehend sein Geschäft geschlossen hat (z.B. Friseur): Nicht berufsmäßig, er kann kurzfristig sozialversicherungsfrei in der LW beschäftigt werden.
Der BLHV kämpft weiter für Erleichterungen bei der Berufsmäßigkeitsprüfung.