Der BLHV hat umfassend zu den geplanten Änderungen des Landeswaldgesetzes und anderer Gesetze im Zuge der Forstverwaltungsreform Stellung bezogen.
Unzumutbare Erschwernisse für die Waldbewirtschaftung:
Der BLHV kritisiert geplante Verschärfungen und zusätzliche Auflagen bei den Grundpflichten des Waldbesitzers.
Der
BLHV begrüßte es ausdrücklich, dass das bewährte Einheitsforstamt, wenn auch ohne Staatsforst und Holzverkauf, grundsätzlich fortbesteht, und forderte, dieses neue Modell nun in der Praxis mit Leben zu füllen. Die Präsenz entsprechend qualifizierten Forstpersonals vor Ort in den unteren Forstbehörden sei dafür unabdingbar. Das Land habe dafür Sorge zu tragen.
Verschärfungen unzumutbar
Wie die anderen Vertreter des Privatwaldes kritisierte der
BLHV deutlich, dass entgegen ursprünglicher Zusagen und Beschlüsse des
Ministerrates nun auch Vorschriften im Landeswaldgesetz geändert werden
sollen, deren Änderung im Zuge der Forstverwaltungsreform nicht nötig
ist.
Die Verschärfungen und zusätzlichen Auflagen bei den Grundpflichten des
Waldbesitzers im Landeswaldgesetz seien für den Privatwald unzumutbar.
Sie bedeuteten zugleich, dass bisher gewährte Förderungen, zum Beispiel
für die Waldkalkung, künftig wegfielen, wenn diese Bodenverbesserung
Pflicht eines jeden Waldbesitzers wird, so der BLHV. Bekanntlich könne
nur das gefördert werden, was nicht von Gesetzes wegen bereits
vorgeschrieben ist.
Vertragsnaturschutz erheblich eingeschränkt
Auch der bewährte Vertragsnaturschutz erfährt
nach der Bewertung des BLHV eine erhebliche Einschränkung. Im Rahmen der
Grundpflichten zur Umweltvorsorge wird der Privatwaldbesitzer demnach
verpflichtet, einen hinreichenden Anteil von Totholz im Bestand zu
belassen. Anforderungen des speziellen Artenschutzes und Natura 2000
sollen künftig auf der gesamten Waldfläche auch außerhalb von
Schutzgebieten gelten.
Im Gegensatz zum Privat- und Körperschaftswald stellt jedoch das Land
beim Staatsforst klar, dass diese Umweltleistungen im Rahmen der
Daseinsvorsorge nicht zu den Aufgaben eines Forstbetriebes gehören und
deshalb die Anstalt
ForstBW für die Wahrnehmung dieser Aufgabe Geld aus
dem Landeshaushalt erhält.
Der BLHV begrüßt es, dass zur sicheren Entwicklung des Waldes eine
Förderung im Landeswaldgesetz vorgesehen wird. Er lehnt es jedoch ab,
dass diese Förderung von einer ganzen Zahl von Voraussetzungen abhängig
gemacht werden kann, zum Beispiel der verpflichtenden Teilnahme an
forstlichen Zertifizierungssystemen oder der Übernahme der für die
Staatswaldbewirtschaftung geltenden Regelungen.
Von der Ökonomie zur Ökologie
Zu kritisieren ist laut BLHV auch, dass nicht nur bei der
Beratung, sondern auch bei der kostenpflichtigen Betreuung ein
Paradigmenwechsel von der Ökonomie zur Ökologie erfolgt.
Bislang zielte die Betreuung auf überwiegend im betrieblichen Interesse
des Waldbesitzers liegende forstbetriebliche Maßnahmen; künftig auf
eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung im Sinne der ökologisierten
Grundpflichten des Waldbesitzers. Im Gegensatz dazu schreibt das Land
seiner eigenen Anstalt des öffentlichen Rechtes ins Stammbuch, dass die
Produktion von Holz und Holznebenprodukten eine der Hauptaufgaben des
Staatsforstes ist. Ein vergleichbar klares Bekenntnis zur
Forstwirtschaft auch für den Privat- und Körperschaftswald sollte
eigentlich selbstverständlich sein, so der BLHV.
Der Verband mahnte zudem an, dass die unteren Forstbehörden in den
Landratsämtern durch das Land so finanziell ausgestattet werden müssten,
dass eine qualifizierte Beratung und Betreuung auch nachhaltig und
dauerhaft gewährleistet ist.
Zeitplan
Das Land wird nun die eingegangenen Stellungnahmen auswerten.
Das parlamentarische Verfahren im Landtag beginnt dann voraussichtlich
Ende Januar. Die neuen gesetzlichen Regelungen sollen 2019 beraten und
beschlossen werden, so dass sie zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.
Der BLHV wird sich weiterhin energisch für Nachbesserungen in dem Gesetzentwurf zugunsten des Privatwaldes einsetzen.