Politik | 22. November 2018

Kritisch Stellung zur Forstreform bezogen

Von Michael Nödl
Der BLHV hat umfassend zu den geplanten Änderungen des Landeswaldgesetzes und anderer Gesetze im Zuge der Forstverwaltungsreform Stellung bezogen.
Unzumutbare Erschwernisse für die Waldbewirtschaftung: Der BLHV kritisiert geplante Verschärfungen und zusätzliche Auflagen bei den Grundpflichten des Waldbesitzers.
Der BLHV begrüßte es ausdrücklich, dass das bewährte Einheitsforstamt, wenn auch ohne Staatsforst und Holzverkauf, grundsätzlich fortbesteht, und forderte, dieses neue Modell nun in der Praxis mit Leben zu füllen. Die Präsenz entsprechend qualifizierten Forstpersonals vor Ort in den unteren Forstbehörden sei dafür unabdingbar. Das Land habe dafür Sorge zu tragen.
Verschärfungen unzumutbar
Wie die anderen Vertreter des Privatwaldes kritisierte der BLHV deutlich, dass entgegen ursprünglicher Zusagen und Beschlüsse des Ministerrates nun auch Vorschriften im Landeswaldgesetz geändert werden sollen, deren Änderung im Zuge der Forstverwaltungsreform nicht nötig ist.
Die Verschärfungen und zusätzlichen Auflagen bei den Grundpflichten des Waldbesitzers im Landeswaldgesetz seien für den Privatwald unzumutbar. Sie bedeuteten zugleich, dass bisher gewährte Förderungen, zum Beispiel für die Waldkalkung, künftig wegfielen, wenn diese Bodenverbesserung Pflicht eines jeden Waldbesitzers wird, so der BLHV. Bekanntlich könne nur das gefördert werden, was nicht von Gesetzes wegen bereits vorgeschrieben ist.
Vertragsnaturschutz erheblich eingeschränkt
Auch der bewährte Vertragsnaturschutz erfährt nach der Bewertung des BLHV eine erhebliche Einschränkung. Im Rahmen der Grundpflichten zur Umweltvorsorge wird der Privatwaldbesitzer demnach verpflichtet, einen hinreichenden Anteil von Totholz im Bestand zu belassen. Anforderungen des speziellen Artenschutzes und Natura 2000 sollen künftig auf der gesamten Waldfläche auch außerhalb von Schutzgebieten gelten.
Im Gegensatz zum Privat- und Körperschaftswald stellt jedoch das Land beim Staatsforst klar, dass diese Umweltleistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge nicht zu den Aufgaben eines Forstbetriebes gehören und deshalb die Anstalt ForstBW für die Wahrnehmung dieser Aufgabe Geld aus dem Landeshaushalt erhält.
Der BLHV begrüßt es, dass zur sicheren Entwicklung des Waldes eine Förderung im Landeswaldgesetz vorgesehen wird. Er lehnt es jedoch ab, dass diese Förderung von einer ganzen Zahl von Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann, zum Beispiel der verpflichtenden Teilnahme an forstlichen Zertifizierungssystemen oder der Übernahme der für die Staatswaldbewirtschaftung geltenden Regelungen.
Von der Ökonomie zur Ökologie
Zu kritisieren ist laut BLHV auch, dass nicht nur bei der Beratung, sondern auch bei der kostenpflichtigen Betreuung ein Paradigmenwechsel von der Ökonomie zur Ökologie erfolgt.
Bislang zielte die Betreuung auf überwiegend im betrieblichen Interesse des Waldbesitzers liegende forstbetriebliche Maßnahmen; künftig auf eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung im Sinne der ökologisierten Grundpflichten des Waldbesitzers. Im Gegensatz dazu schreibt das Land seiner eigenen Anstalt des öffentlichen Rechtes ins Stammbuch, dass die Produktion von Holz und Holznebenprodukten eine der Hauptaufgaben des Staatsforstes ist. Ein vergleichbar klares Bekenntnis zur Forstwirtschaft auch für den Privat- und Körperschaftswald sollte eigentlich selbstverständlich sein, so der BLHV. Der Verband mahnte zudem an, dass die unteren Forstbehörden in den Landratsämtern durch das Land so finanziell ausgestattet werden müssten, dass eine qualifizierte Beratung und Betreuung auch nachhaltig und dauerhaft gewährleistet ist.
Zeitplan
Das Land wird nun die eingegangenen Stellungnahmen auswerten. Das parlamentarische Verfahren im Landtag beginnt dann voraussichtlich Ende Januar. Die neuen gesetzlichen Regelungen sollen 2019 beraten und beschlossen werden, so dass sie zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.
Der BLHV wird sich weiterhin energisch für Nachbesserungen in dem Gesetzentwurf zugunsten des Privatwaldes einsetzen.