Politik | 26. September 2019

Grünes Licht für Isofluran-Narkose

Von AgE
Landwirte dürfen künftig die Isofluran-Narkose zur Ferkelkastration selbst durchführen. Der Bundesrat stimmte am 20. September der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung zu, die das Bundeslandwirtschaftsministerium vorgelegt hat.
Landwirte dürfen die Isofluran-Narkose künftig selbst durchführen.
Mit der Verordnung wird der bisher geltende Tierarztvorbehalt für die Betäubung aufgehoben. Geregelt werden in der Verordnung neben Vorschriften zu den Narkosegeräten und dem Verfahren der Ferkelkastration insbesondere die Bestimmungen zum Sachkundenachweis als Bedingung für die Durchführung der Narkose. Voraussetzungen sind unter anderem die Vollendung des 18. Lebensjahres, eine Fachausbildung, ein einschlägiges Studium oder eine mindestens zweijährige berufliche Erfahrung im Umgang mit Ferkeln. Für den Nachweis müssen ein theoretischer Lehrgang und eine Praxisphase mit anschließender Prüfung absolviert werden. Aufgrund einer Reihe von Änderungswünschen muss die Verordnung allerdings von Brüssel nachnotifiziert werden. Die Zustimmung der Länderkammer zur Verordnung stand nach einer  knappen Ausschussempfehlung lange auf des Messers Schneide. Während zuvor das Bundeslandwirtschaftsministerium und der Deutsche Bauernverband (DBV) sowie der Verband der Fleischwirtschaft (VdF) an die Länder appelliert hatten, die Verordnung passieren zu lassen, erneuerte der Deutsche Tierschutzbund seine Kritik an der Aufhebung des Tierärztevorbehalts.
Richtungsweisende Entscheidung
Der VdF hatte vor der Abstimmung von einer richtungsweisenden Entscheidung für die zukünftige Entwicklung der Sauenhaltung und Ferkelaufzucht in Deutschland gesprochen. Wäre es dabei geblieben, dass nur Tierärzte die Isoflurannarkose durchführen dürften, wäre dieser Weg laut VdF für die meisten Betriebe wirtschaftlich nicht umsetzbar gewesen. Dann wäre auch aus seiner Sicht zu erwarten gewesen, dass viele deutsche Sauenhalter aufgeben würden und die Ferkelerzeugung in angrenzende Mitgliedstaaten abwandern würde, in denen es für den Landwirt zugelassene Betäubungsverfahren gebe. Dem VdF zufolge sind die Absatzmöglichkeiten sowohl für Eber- als auch für Improvac-Eberfleisch sehr begrenzt. Dies gelte umso mehr, je kleiner ein Schlachtunternehmen sei und je weniger Absatzkanäle das Unternehmen habe. Beispielsweise habe ein Schlachtbetrieb, der überwiegend Metzger und mittelständische Kunden beliefere, kaum  Möglichkeiten, Eberfleisch zu vermarkten. Traditionelle Absatzmärkte in Nachbarländern könnten nicht mit Eberfleisch bedient werden. Dieses werde für Rohschinken und Rohwurst nicht verwendet.