Landwirte dürfen künftig die Isofluran-Narkose zur Ferkelkastration selbst durchführen. Der Bundesrat stimmte am 20. September der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung zu, die das Bundeslandwirtschaftsministerium vorgelegt hat.
Landwirte dürfen die Isofluran-Narkose künftig selbst durchführen.
Mit der Verordnung wird der bisher geltende Tierarztvorbehalt für die Betäubung aufgehoben. Geregelt werden in der Verordnung neben Vorschriften zu den Narkosegeräten und dem Verfahren der Ferkelkastration insbesondere die Bestimmungen zum Sachkundenachweis als Bedingung für die Durchführung der Narkose. Voraussetzungen sind unter anderem die Vollendung des 18. Lebensjahres, eine Fachausbildung, ein einschlägiges Studium oder eine mindestens zweijährige berufliche Erfahrung im Umgang mit Ferkeln. Für den Nachweis müssen ein theoretischer Lehrgang und eine Praxisphase mit anschließender Prüfung absolviert werden. Aufgrund einer Reihe von Änderungswünschen muss die Verordnung allerdings von Brüssel nachnotifiziert werden. Die Zustimmung der Länderkammer zur Verordnung stand nach einer knappen Ausschussempfehlung lange auf des Messers Schneide. Während zuvor das Bundeslandwirtschaftsministerium und der Deutsche Bauernverband (DBV) sowie der Verband der Fleischwirtschaft (VdF) an die Länder appelliert hatten, die Verordnung passieren zu lassen, erneuerte der Deutsche Tierschutzbund seine Kritik an der Aufhebung des Tierärztevorbehalts.
Richtungsweisende Entscheidung
Der VdF hatte vor der Abstimmung von
einer richtungsweisenden Entscheidung für die zukünftige Entwicklung der
Sauenhaltung und Ferkelaufzucht in Deutschland gesprochen. Wäre es
dabei geblieben, dass nur Tierärzte die Isoflurannarkose durchführen
dürften, wäre dieser Weg laut VdF für die meisten Betriebe
wirtschaftlich nicht umsetzbar gewesen. Dann wäre auch aus seiner Sicht
zu erwarten gewesen, dass viele deutsche Sauenhalter aufgeben würden und
die Ferkelerzeugung in angrenzende Mitgliedstaaten abwandern würde, in
denen es für den Landwirt zugelassene Betäubungsverfahren gebe. Dem
VdF zufolge sind die Absatzmöglichkeiten sowohl für Eber- als auch für
Improvac-Eberfleisch sehr begrenzt. Dies gelte umso mehr, je kleiner ein
Schlachtunternehmen sei und je weniger Absatzkanäle das Unternehmen
habe. Beispielsweise habe ein Schlachtbetrieb, der überwiegend Metzger
und mittelständische Kunden beliefere, kaum Möglichkeiten, Eberfleisch
zu vermarkten. Traditionelle Absatzmärkte in Nachbarländern könnten
nicht mit Eberfleisch bedient werden. Dieses werde für Rohschinken und
Rohwurst nicht verwendet.