Politik | 07. August 2014

Investitionsförderung neu aufgestellt

Von Monika Schlotterbeck, Hans-Peter Riedlberger, MLR
In der Artikelserie über die Förderprogramme des Maßnahmen- und Entwicklungsplans Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014-2020 (MEPL III) werden in dieser Ausgabe die Neuerungen der einzelbetrieblichen Förderung – Agrarinvestitionsförderungsprogramm und Diversifizierung – erläutert.
Die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der bäuerlichen Familienbetriebe bleibt ein wesentliches Ziel. Dazu dienen die hier dargestellten Fördermaßnahmen, aber auch die Marktstrukturförderung und neu die Beratung und das „kleine AFP”, das mit der Landschaftspflegerichtlinie vorgestellt wird.
Die einzelbetriebliche Förderung setzt sich aus den Abschnitten I Agrarinvestitions-förderungsprogramm (AFP) und II Diversifizierung zusammen. Eine Besonderheit ist, dass sie bereits für das Jahr 2014 grundlegend novelliert und in dieser Form mit dem Entwurf des MEPL III der EU-Kommission für die neue Förderperiode zur Genehmigung vorgelegt wurde. 
AFP (Abschnitt I)
Bei Investitionen in die Tierhaltung wird unterschieden zwischen einer Basisförderung und einer Premiumförderung. Bei letzterer müssen zusätzliche Anforderungen an den Tierschutz erfüllt werden.
Beide Abschnitte des AFP orientieren sich an den Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) für die EU-Förderperiode von 2014 bis 2020 und am bundesweit geltenden GAK-Rahmenplan. Investitionen sind nur noch dann förderfähig, wenn sie einen konkreten Beitrag zu mehr Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutz leisten.Auch in der neuen Förderperiode wird beim AFP (Abschnitt I) eine Basisförderung (bisherige Regelförderung) mit einem Investitionszuschuss von bis zu 20 Prozent der Investitionskosten beibehalten. Tierhalterinnen und Tierhalter, die diese Förderung in Anspruch nehmen wollen, müssen bestimmte bauliche Anforderungen an eine tiergerechte Haltung erfüllen. Für die Premiumförderung mit einem Fördersatz von bis zu
40 Prozent (siehe Tabelle 1) gelten zusätzliche Anforderungen an den Tierschutz, die deutlich über den geltenden tierschutz- und baurechtlichen Vorgaben liegen.
Für alle viehhaltenden Betriebe gilt, dass der Tierbesatz des landwirtschaftlichen Unternehmens nach Durchführung der Investition zwei Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschreiten darf und bestimmte Bestandsobergrenzen bei den Tierzahlen eingehalten werden müssen.
Gegenüber den bisherigen Obergrenzen wurde die Zahl der zulässigen Mastschweineplätze auf 3000 angehoben und die Zahl der maximal möglichen Milchkuhplätze auf 300 begrenzt (siehe Tabelle 2). Bei der Ermittlung der Tierplätze sind auch die Tierplätze zugrunde zu legen, die bei Antragstellung vorhanden sind.
Weitere Änderungen im neuen AFP betreffen vor allen folgende Fördervoraussetzungen:
  • Die Prosperitätsgrenze steigt bei Verheirateten auf 120 000 Euro pro Jahr und bei Unverheirateten auf 100 000 Euro pro Jahr.
  • Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20 000 Euro.
  • Die Obergrenze des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens beträgt 750 000 Euro je Unternehmen. Für Betriebszusammenschlüsse gilt eine Förderobergrenze von 1,5 Millionen Euro.
  • Die besondere Förderung für Junglandwirte entfällt. Diese erfolgt künftig im Rahmen der Ersten Säule der Agrarpolitik durch Zuschläge bei der Betriebsprämie.
Diversifizierung (Abschnitt II)
Die Förderung von Investitionen zur Diversifizierung wird weitgehend unverändert fortgeführt. Ziel ist, landwirtschaftliche Familien beim Aufbau von Einkommenskombinationen und ergänzenden landwirtschaftsnahen Erwerbstätigkeiten zu unterstützen. Zuwendungsfähig sind beispielsweise Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte sowie in die Bereitstellung von Dienstleistungen in landwirtschaftsnahen oder hauswirtschaftsnahen Bereichen.
Die Prosperitätsgrenze wurde wie beim AFP angehoben. Als Zuwendung kann für förderfähige Investitionen in Höhe von 20 000 Euro bis zu 800 000 Euro ein Zuschuss in Höhe von 25 Prozent gewährt werden.
Nach dem Finanzplan des MEPL III sollen für die einzelbetriebliche Förderung in der Förderperiode 2014 bis 2020 insgesamt rund 237 Millionen Euro und pro Jahr rund 34 Millionen Euro zur Verfügung stehen.
Auswahlverfahren
Jeder Förderantrag muss nach den Vorgaben der EU vor Bewilligung einem Auswahlverfahren  unterzogen werden. Die Auswahl der zu bewilligenden Vorhaben und die Vergabe der Mittel erfolgen nach den Auswahlkriterien, die vom MEPL-Begleitausschuss beschlossen wurden  (siehe Tabelle 3). In diesem Jahr sind sie nicht mehr auf einzelne Betriebsformen bezogen, sodass auch Obstbau- und Gartenbaubetriebe gute Chancen haben, ausgewählt zu werden.
Die erste landesweite Projektauswahl aus den entscheidungsreifen Anträgen hat am 22. Juli dieses Jahres stattgefunden. Etliche Betriebe wurden ausgewählt und können auf Antrag einen Bescheid für einen vorzeitigen Projektbeginn erhalten. Im Vergleich zu den Vorjahren stehen die Aussichten auf Bewilligung eines Vorhabens derzeit sehr gut. 
Antragstellung
Auskünfte und Informationen über das neue Agrarinvestitionsförderprogramm und die Förderung von Investitionen zur Diversifizierung erteilen die unteren Landwirtschaftsbehörden. Dort können auch die Anträge auf Fördermittel eingereicht werden. Die Antragsvordrucke und die Verwaltungsvorschrift sind im Infodienst Landwirtschaft (Förderwegweiser) abrufbar.