Politik | 26. Juni 2014

Investitionsförderung neu geregelt

Von MLR/red
Die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe und das Tierwohl zugleich will das Land mit der neuen einzelbetrieblichen Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen fördern. Das erklärte Ministerialdirektor Wolfgang Reimer am 24. Juni zum Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift.
Die Förderung von Stallbauinvestitionen im Land wird künftig an Beiträge zu mehr Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutz sowie mehr Tierwohl geknüpft.
Künftig sind Stallbauinvestitionen laut Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) dann förderfähig, wenn sie einen konkreten Beitrag zu mehr Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutz leisten und über die derzeit gültigen gesetzlichen Standards hinaus zu mehr Tierwohl beitragen. Die neue Verwaltungsvorschrift orientiert sich an den Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik für die EU-Förderperiode von 2014 bis 2020. Bei Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen müssen nach dem bundesweit geltenden GAK-Rahmenplan in mindestens einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutz besondere Anforderungen erfüllt werden. Für Investitionen in Stallbauten sind außerdem bauliche Basisanforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung zu erfüllen, so das MLR.  „Baden-Württemberg bietet hierzu die Basisförderung von 20 Prozent an. Um Marktsegmente auch im Premiumbereich erschließen zu können, unterstützen wir die Erfüllung weitergehender Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung mit einem Fördersatz von bis zu 40 Prozent”, sagte der Amtschef im MLR, Wolfgang Reimer.  Die Premiumstrategie werde ergänzt durch weitere Fördermaßnahmen in den Programmen Beratung und FAKT (Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl).Für alle viehhaltenden Betriebe gilt, dass der Tierbesatz nach Durchführung der Investition zwei Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschreiten darf und bestimmte Bestandsobergrenzen  einzuhalten sind.
Programm-Info
Gegenüber den bisherigen Obergrenzen wurde die Zahl der zulässigen Mastschweineplätze auf 3000 angehoben und die Zahl der maximal möglichen Milchkuhplätze auf 300 begrenzt.
Weitere Änderungen im neuen AFP betreffen laut MLR insbesondere folgende Fördervoraussetzungen:
  • Die Prosperitätsgrenze steigt bei Verheirateten auf 120 000 Euro pro Jahr und bei Unverheirateten auf 100 000 Euro pro Jahr.
  • Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt künftig 20 000 Euro.
  • Die Obergrenze des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens beträgt 750 000 Euro je Unternehmen. Für Betriebszusammenschlüsse gilt eine Förderobergrenze von 1,5 Millionen Euro.
  • Die besondere Förderung für Junglandwirte entfällt. Diese erfolgt künftig im Rahmen der
  • Ersten Säule der Agrarpolitik durch Zuschläge bei der Betriebsprämie.
Die Förderung von Investitionen zur Diversifizierung wird  weitgehend unverändert fortgeführt. Ziel ist, landwirtschaftliche Familien beim Aufbau von Einkommenskombinationen und ergänzenden landwirtschaftsnahen Erwerbstätigkeiten zu unterstützen. Zuwendungsfähig sind beispielsweise Investitionen
  • zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte oder
  • zur Bereitstellung von Dienstleistungen in landwirtschaftsnahen oder hauswirtschaftsnahen Bereichen.
Jeder Förderantrag im AFP wird laut MLR einem Auswahlverfahren unterzogen. Die Auswahl der zu bewilligenden Vorhaben und die Vergabe der Mittel erfolgen anhand der vom MEPL-Begleitausschuss festgelegten Kriterien.
Informationen über das neue Agrarinvestitionsförderprogramm und die Förderung von Investitionen zur Diversifizierung erteilen die unteren Landwirtschaftsbehörden (Landwirtschaftsämter). Dort können auch die Anträge auf Fördermittel eingereicht werden.
Die Antragsvordrucke und die Verwaltungsvorschrift sind im Infodienst Landwirtschaft unter www.landwirtschaft-bw.de abrufbar.
 
Kriterien
Auswahlkriterien beim AFP:
  1. Innovatives Projekt
  2. Qualifizierte Ausbildung im landwirtschaftlichen Bereich (mindestens Fachschulabschluss)
  3. Ordentliches Ergebnis je nicht entlohnter AK verbessert sich im Zielbetrieb um mindestens zehn Prozent
  4. Vorhaben mit Marktpotenzial (Selbstversorgungsgrad in Baden-Württemberg unter  50 Prozent)
  5. Junglandwirt/in unter 40 Jahre
  6. Erfüllung der Kriterien eines Tierschutzlabels
  7. Ökologischer Landbau
  8. Ausbringung des Wirtschaftsdüngers ausschließlich auf selbst bewirtschafteten Flächen möglich.

Jedes erfüllte Kriterium bringt einen Punkt. Maximale Punktzahl: acht.