Politik | 23. Dezember 2015

Haken hinter neuer Hofabgabeklausel

Von AgE
Mit der Zustimmung des Bundesrates vom 18. Dezember gilt jetzt: Die Regelungen zur Hofabgabe als Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente werden mit Beginn des neuen Jahres erheblich gelockert. Der BLHV hat bereits bekundet, dass er wesentliche eigene Forderungen erfüllt sieht.
Kernpunkt der Neuregelung ist  die Ausweitung der Abgabemöglichkeiten zwischen Ehegatten. So bleibt bei der Hofübergabe an den Ehepartner künftig der Rentenanspruch erhalten, wenn der übernehmende und zumeist jüngere Ehepartner die Regelaltersgrenze erreicht, den Hof aber noch nicht abgegeben hat.
Der rentenunschädliche Rückbehalt landwirtschaftlich genutzter Flächen wird auf maximal 99 Prozent der Mindestgröße erhöht. Zurückbehaltene Flächen werden einen Rentenanspruch künftig erst dann ausschließen, wenn sie die Mindestgröße überschreiten. Durch Änderungen im Krankenversicherungsrecht wird flankierend sichergestellt, dass es in der gesetzlichen Krankenversicherung bei einer Versicherungspflicht als Rentner bleibt, solange der rentenunschädliche Rückbehalt nicht überschritten wird.
Mit der wirkungsgleichen Übernahme einer Regelung aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auch in der Alterssicherung der Landwirte eine spätere Inanspruchnahme der Altersrente honoriert. Derjenige, der seine Rente später beantragt, erhält für jeden Monat, für den er keine Rente in Anspruch nimmt, einen Zuschlag  von 0,5 Prozent. Die Vorschriften zur Hofabgabe werden so geändert, dass die Abgabevoraussetzung auch durch  Einbringung eines landwirtschaftlichen Unternehmens in eine Gesellschaft erfüllt werden kann. Schließlich wird die bisherige Regelung gestrichen, dass die Abgabevoraussetzung  durch eine Ermächtigung zur Landveräußerung oder Landverpachtung erfüllt werden kann.