Betrieb und Wirtschaft | 01. Dezember 2016

Greening-Verstöße werden 2017 teurer

Von Hubert God
Bei der Einführung von Greening hatte die EU den Landwirten eine zweijährige „Lernphase” zugestanden. Verstöße gegen Greening-Auflagen werden bisher mit schlichten Abzügen geahndet. Künftig drohen härtere Konsequenzen.
Die Lernphase ist ab 2017  vorbei. Die Verwaltung muss neben den bisherigen Kürzungen künftig auch noch „Sanktionen” verhängen. Die neuen Sanktionen beginnen bei einer Kürzung der betrieblichen Greening-Prämienfläche um 3% oder 2 ha  und erhöhen sich bei Erreichen von 20 % bzw. 50 %.
Wer es in den vergangenen zwei Jahren nicht so genau genommen hat mit der Einhaltung von Greening, muss jetzt in besondere Weise aufpassen: Die EU-Regeln verlangen von den Verwaltungsbehörden, dass sie bei dreimaligen wiederholten Greening-Verstößen die Kürzungsfaktoren verdoppeln.
Bei dreimalig wiederholten Greening-Verstößen werden nun die Kürzungsfaktoren verdoppelt.

Wenn Antragsteller einen Teil ihrer beihilfefähigen Fläche gar nicht angeben und so versuchen, eine Freistellung von den Greening-Auflagen zu bewirken, oder sie umweltsensibles Dauergrünland in FFH-Gebieten in einem Umfang von mehr als 10 Ar nicht angeben, so wird dies neuerdings mit einer Sanktion belegt in Höhe von 10% der Greening-Prämien-Fläche des Betriebes.
Kürzungen und Sanktionen sind in verschiedener Weise gedeckelt. Die Summe der Sanktionen ist auf 20% der im Betrieb erhaltenen Greening-Prämie begrenzt. Zusammen mit den Kürzungen können 2017 die Sanktionen im Extremfall einen Umfang von bis zu 120% der Greening-Prämie (1,2×87 Euro je ha) von der gesamten Fläche betragen und ab 2018 sogar 125%. Das heißt, neben einem Totalverlust der Greening-Prämie wird in diesem Fall auch noch ein Teil der Basisprämie einbehalten. Bei einem 100-ha-Ackerbaubetrieb sind dies etwa 10000 Euro. Diese Prämienkürzung könnte der betreffende Betrieb beispielsweise mit einer Zweitkultur auf 20 ha und mit 5 ha Brache abwenden.
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat einen Greening-Rechner 2017 ins Internet gestellt. Landwirte können sich damit Klarheit verschaffen, ob sie die Greening-Bedingungen voraussichtlich erfüllen. Ist dies nicht der Fall, wird im Greening-Rechner die Höhe der Kürzungen und Sanktionen  angezeigt. Auf der folgenden Internet-Seite steht ganz unten der Greening-rechner zum Download bereit:
www.lwk-niedersachsen.de/
Betrieb und Umwelt/Betriebswirtschaft/Wirtschaftsberatung.
Was für Greening-pflichtige Betriebe gilt
Von der Greening-Pflicht ausgenommen sind wie bisher Dauerkulturflächen, Biobetriebe, Teilnehmer an der Kleinbetriebsregelung und jene Landwirte, die gar keine Direktzahlungen beantra-
gen.
Folgende Punkte haben Greening-pflichtige Betriebe zu beachten:
1.     Anbauvielfalt:
In Greening-pflichtigen Betrieben mit mehr als 10 ha beihilfefähiger Ackerfläche (ohne Dauerkultuern) darf jeweils in der Zeit vom 1. Juni bis 15. Juli die erste Hauptkultur maximal 75 % der Ackerfläche ausmachen.
Ausnahmen gibt es für Betriebe, die auf ihrer Fläche einen hohen Anteil Ackergras, Stilllegung, Leguminosen und Dauergrünland vorweisen. Bei Überschreiten der
75-%-Grenze der ersten Kultur wird für das Doppelte der übersteigenden Fläche die Greening-Prämie, also 2×87 Euro je Hektar, gekürzt und für das Vierfache bei Vorliegen von zwei Vorverstößen gegen Anbauvielfalt.
In Betrieben mit mehr als 30 ha Ackerland begrenzt Greening zusätzlich auch den Anteil der ersten beiden Früchte auf 95%.
Machen die ersten beiden Kulturen mehr als 95% der Ackerfläche aus, wird die Greening-Prämie für das 10-fache der darüberhinausge-henden Fläche gestrichen, bei zwei Vorverstößen für das 20-fache.
2.     Ökologische Vorrangflächen (ÖVF):
Betriebe mit mehr als 15 ha Ackerland müssen 5 % ihrer Ackerfläche bereitstellen für den ökologischen Vorrang. Anrechnungsfähig sind Zwischenfrüchte (Gewichtungsfaktor 0,3), Eiweißfrüchte (0,7), Brachen, Streifen (1,5) oder Landschaftselemente. Bei jedem fehlenden Hektar ÖVF wird die Greening-Prämie von 10 ha gestrichen, bei zwei Vorverstößen von 20 ha.
3.    Dauergrünlanderhalt:
Alle Greening-pflichtigen Betriebe müssen vorhandenes Dauergrünland ab dem ersten  Quadratmeter erhalten und bei beabsichtigter Umwandlung dies zuvor beim Landwirtschaftsamt beantragen. In FFH-Gebieten ist das Pflügen von Dauergrünland sogar gänzlich untersagt.
 Die Umwandlung von Dauergrünland in nichtlandwirtschaftliche Fläche kann rückwirkend bis 1.1.2015 im FIONA-Antrag des Jahres 2017 angezeigt werden. Bei Verstoß ist das Grünland wiederherzustellen. Für die Umwandlungsfläche wird die Greening-Prämie im betreffenden Jahr nicht gewährt.