Zum Jahreswechsel treten eine Reihe von Gesetzesänderungen im Bereich der Landwirtschaft in Kraft. Der Deutsche Bauernverband (DBV) erläutert Sachverhalte mit Bedeutung für Bäuerinnen und Bauern.
Zum 1. Januar 2019 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 9,19 Euro/Stunde (brutto), wie von der Mindestlohnkommission vorgeschlagen und der Bundesregierung per Verordnung beschlossen wurde. Bereits jetzt steht fest, dass der gesetzliche Mindestlohn zum 1.
Januar 2020 auf 9,35 Euro/Stunde steigt.
Arbeitsrechtlicher Bereich
Ab 1. Januar 2019 treten die längeren Zeitgrenzen für eine kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung unbefristet in Kraft. Bauern gewinnen dadurch mehr Handlungsraum beim Einsatz von Saisonarbeitskräften.
Im Jahr 2019 werden ebenfalls die Sachbezugswerte für die Verpflegung
steigen. Der Gesamtsachbezugswert für Verpflegung wird von bisher 246
Euro auf 251 Euro im Monat erhöht. Er setzt sich zusammen aus 55 Euro
für Frühstück sowie jeweils 97 Euro für Mittagessen und Abendbrot. Die
Werte für eine Unterkunft (belegt mit einem Beschäftigten) steigen zum
neuen Jahr ebenfalls von derzeit monatlich 226 Euro auf 231 Euro.
Wenn
ein Arbeitgeber dem Beschäftigten Verpflegung und/oder Unterkunft
unentgeltlich zur Verfügung stellt, werden die Sachbezugswerte zur
Bewertung herangezogen und auf dieser Basis der
Sozialversicherungspflicht und gegebenenfalls der Steuerpflicht
unterworfen.
Geringfügige Beschäftigung
Ab 1. Januar 2019 treten die längeren Zeitgrenzen für eine
kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung unbefristet in
Kraft. Die Anhebung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung
von zwei auf drei Monate beziehungsweise von 50 auf 70 Arbeitstage hat
sich positiv für die Betriebe und die Arbeitnehmer ausgewirkt. Sie
bietet den Bauern mehr Handlungsraum beim Einsatz von
Saisonarbeitskräften.
Die verlängerten Zeitgrenzen sollten zunächst nur
bis Ende 2018 gelten und waren mit der Einführung des gesetzlichen
Mindestlohnes zum 1. Januar 2015 als abfedernde Maßnahme in Kraft
getreten.
Agrarsozialer Bereich
Zum 1. Januar 2019 steigen die Beiträge zur
Alterssicherung der Landwirte (AdL), teilt der DBV mit. Die Beiträge
betragen dann in den alten Bundesländern 253 Euro/Monat (Vorjahr: 246
Euro) und in den neuen Bundesländern 234 Euro/Monat (Vorjahr: 219 Euro).
Sie steigen somit um 2,8 Prozent (West) beziehungsweise 6,4 Prozent
(Ost).
Der Beitrag zur AdL ist an die Entwicklung in der gesetzlichen
Rentenversicherung gebunden. Aufgrund der Erhöhung des vorausgeschätzten
Durchschnittsentgeltes steigt der Beitrag in der AdL trotz des stabilen
Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Beitragssatz
beträgt im Jahr 2018 weiterhin 18,6 Prozent. Der Beitrag aktiver
Landwirte zur
landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) steigt
ebenfalls in allen Beitragsklassen 3 bis 19 um circa 14 Prozent, in den
Beitragsklassen 1, 2 und 20 um ein Prozent. Der Beitrag für freiwillig
in der LKV versicherte Mitglieder steigt ebenfalls und zwar um circa
fünf bis elf Prozent. Die Beitragstabellen können
hier eingesehen werden.
Der Beitrag zur
landwirtschaftlichen Pflegekasse wird gleichfalls
steigen. Für Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen wird
der Beitrag zur Pflegeversicherung in Form eines Zuschlags zum Beitrag
zur Krankenversicherung erhoben. Dieser errechnet sich aus dem
Verhältnis von Beitragssatz zur allgemeinen gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) und Beitragssatz zur sozialen
Pflegeversicherung.
Bei sinkendem Gesamt-Beitragssatz zur GKV (2019: 15,5 Prozent; 2018:
15,6 Prozent) und steigenden Beitragssatz zur sozialen
Pflegeversicherung im Jahr 2019 (3,05 Prozent, 2018: 2,55 Prozent),
steigt der prozentuale Zuschlag zum LKV-Beitrag deutlich gegenüber dem
Jahr 2018.
Der Zuschlag beträgt im Jahr 2019 19,7 Prozent (Vorjahr: 16,3 Prozent).
Für kinderlose Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr beträgt der Zuschlag
21,31 Prozent (Vorjahr: 17,90 Prozent). Die konkrete Höhe des Zuschlags
ist ebenfalls auf der Homepage der SVLFG (siehe oben) einsehbar.
Straßenverkehr
Landwirtschaftliche Fahrzeuge sind weitgehend von der Maut befreit.
Am 1. Januar 2019 treten Änderungen beim
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und beim Bundesfernstraßenmautgesetz
(BFStrMG) in Kraft, für die sich der Deutsche Bauernverband zusammen mit
dem Bundesverband Lohnunternehmen (BLU) und dem Bundesverband der
Maschinenringe (BMR) erfolgreich eingesetzt hat. Danach sind sowohl
entgeltliche als auch unentgeltliche Beförderungen von land- oder
forstwirtschaftlichen (lof)-Erzeugnissen und (lof)-Bedarfsgütern mit
lof-Fahrzeugen bis 40 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (bbH)
rechtssicher möglich, ohne dass eine Maut anfällt oder eine
Erlaubnispflicht nach GüKG besteht.
Etwaige Kontrollen konzentrieren
sich auf augenscheinliche Fakten und bedeuten damit eine erhebliche
Vereinfachung. Über 40 km/h bbH sind land- und forstwirtschaftliche
Transporte von der Mautpflicht beziehungsweise von der
GüKG-Erlaubnispflicht befreit, soweit sie für eigene Zwecke im Rahmen
der Nachbarschaftshilfe und im Rahmen von Maschinenringen erfolgen.
Energie
Am 1. Januar 2019 treten Änderungen des Energiesammelgesetzes
(Anpassungen im EEG2017) in Kraft, für die sich der Deutsche
Bauernverband zusammen mit dem Fachverband Biogas und dem Bundesverband
Bioenergie erfolgreich eingesetzt hat.
Einigen Biogasbetreibern, die den Formaldehyd-Bonus erhalten und erst im
Nachhinein einer Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG) bedurften, drohten aufgrund eines Urteils des OLG Stuttgart
Vergütungsrückforderungen. Über eine Klarstellung im Energiesammelgesetz
konnte erreicht werden, dass Anlagen mit ursprünglicher baurechtlicher
Genehmigung weiterhin Anspruch auf den Formaldehyd-Bonus haben.
Der Flex-Deckel wurde dahingehend geändert, dass der Zeitraum für die
Realisierung von derzeit zwei auf 16 Monate verlängert wurde. Sobald der
Flex-Deckel erreicht ist, kann somit innerhalb der darauffolgenden 16
Monate noch zusätzliche Leistung genehmigt werden.
Bei der Förderung von Güllekleinanlagen wurde von installierter Leistung
auf Bemessungsleistung umgestellt. Dadurch können in Zukunft auch
Güllekleinanlagen etwas größer gebaut und flexibel betrieben werden.
Ab 2019 wird es auch zwei Ausschreibungstermine im Jahr für die
Biomasseausschreibungen geben. Die ursprüngliche Vergütungsabsenkung im
PV Bereich konnte abgemildert werden.
Ab Februar 2019 wird die
Vergütungsabsenkung für PV-Anlagen bis 750 kW schrittweise von 9,87
ct/kWh auf 8,9 ct/kWh bis April 2019 erfolgen.