Der Gesetzentwurf zur Reform der Forstverwaltung in Baden-Württemberg geht nun in die parlamentarische Beratung. Das Kabinett hat sich auf einen redaktionell und teilweise auch inhaltlich überarbeiteten Entwurf verständigt.
Die Bewirtschaftung des eigenen Waldes wird für die Eigentümer immer aufwändiger - auch durch das neue Landesforstgesetz.
In den vergangenen Wochen gab es intensive Diskussionen zwischen den beiden Regierungsparteien um die Grundpflichten. Die beiden Bauernverbände und die Forstkammer hatten in der Anhörung zum Gesetzentwurf im Oktober 2018 deutlich kritisiert, dass die Grundpflichten überhaupt verändert werden und Verschärfungen zulasten der Waldbesitzer enthalten. Der aktuelle Gesetzentwurf trägt in diesem und anderen Punkten den Bedenken und der Kritik des Berufsstandes nur teilweise Rechnung.
Bei den Grundpflichten sind nun Boden und Bodenfruchtbarkeit „auch durch die Anwendung bestands- und bodenschonender Verfahren” zu erhalten sowie „durch Anwendung von Maßnahmen der naturnahen Waldwirtschaft, soweit zumutbar, zu verbessern”. Damit entfällt die Pflicht zum Wiederherstellen und die Pflicht zur Verbesserung wird durch die Zumutbarkeit eingeschränkt.
„Maßnahmen der naturnahen Waldwirtschaft” sind nach der Begründung weit gefasst: „insbesondere eine fachgerechte, boden- und bestandsschonende Holzernte und -bringung, eine ausreichende Erschließung, die Potenziale von Naturverjüngung in Abhängigkeit von betrieblicher Zielsetzung und vorhandenen Ausgangsbedingungen zu nutzen sowie die Bevorzugung standortgerechter Baumarten für klimastabile Mischwälder”. Das wiederum bedeutet, dass aus der Pflicht zur Verbesserung dem
Waldbesitzer konkrete zusätzliche Handlungspflichten erwachsen, die
finanziell nicht ausgeglichen werden.
Des Pudels Kern
Die Pflicht zur Naturverjüngung wurde „entschärft”. Indem die Auswahl
standortgerechter Baumarten auf Saat und Pflanzung beschränkt wird,
ergibt sich für die Waldbesitzer ein größerer Handlungsspielraum. Auch
beim Pflanzenschutz zeigt sich ein Fortschritt gegenüber der
ursprünglichen Fassung. Der generelle Vorrang präventiver Maßnahmen
entfällt.
Bei der Umweltvorsorge wurde der Kritik des Privatwaldes an den
Verweisen auf Natura 2000 und den besonderen Artenschutz und somit auf
naturschutzrechtlich besonders strenge Kriterien nicht entsprochen.
Angeblich handele es sich „nicht um einen neuen gesetzlichen
Tatbestand”. Dann erschließt sich aber nicht der Sinn der Regelung im
Waldgesetz.
Auch wenn diese Vorgaben nach dem Naturschutzrecht
einzuhalten sind, verschließt dies die Möglichkeit, das Einhalten dieser
Bestimmungen forstrechtlich zu fördern. Zudem besteht weiterhin die
Gefahr, dass Organisationen wie die Deutsche Umwelthilfe versuchen, sich
diesen Verweis in den Grundpflichten zum Nachteil der
Privatwaldbesitzer zunutze zu machen.
Totholz und Naturschutz
Die Streichung des „hinreichenden
Anteils” beim Totholz und die Streichung der Beachtung der
naturschutzrechtlichen Fachkonzepte stellen eine Verbesserung dar. Wobei
nach der Begründung diese Fachkonzepte „insbesondere das Alt- und
Totholzkonzept” wiederum zu beachten ist. Auf die Kritik des BLHV
erwidert das Land, die Bewirtschaftungsstandards seien nicht neu,
sondern es würden nur die bestehenden auf eine gesetzliche Grundlage
gestellt. Dafür gewähre das Land einen Ausgleich.
Wo dieser Ausgleich
geregelt wird, das findet sich nicht im Landeswaldgesetz. Den
Gesichtspunkt der mutmaßlichen Förderschädlichkeit der geänderten
Grundpflichten behandelt das Gesetz ebenso wenig, wie das Land eine
mögliche Förderschädlichkeit mit der EU abgestimmt hat.
Ungleichbehandlung von Staatswald und Privatwald
Sämtlichen Rechtfertigungsversuchen des Landes, dass aus den neuen
Grundpflichten den Waldbesitzern kein Schaden erwächst, widerspricht die
Erwiderung des Landes auf die Kritik des Naturschutzes, das Leitbild in
§ 1 sei zu unbestimmt. Da wird das Land deutlich.
Das Leitbild werde in
den Grundpflichten konkretisiert. Hier würden die Grundpflichten der
Waldbesitzer konkret beschrieben. Diese Normen enthielten konkrete
Pflichten des Waldbesitzers, seien rechtsverbindlich und teilweise
bußgeldbewehrt und Ausdruck der (entschädigungslosen)
Sozialpflichtigkeit des Eigentums am Wald. Ebenso handele es sich bei
den neuen naturschutzrechtlichen Vorgaben im Landeswaldgesetz um einen
Zusatz zu den bereits bestehenden Vorgaben.
Auch der Vorwurf der Ungleichbehandlung von Staatswald und Privatwald
bei Grundpflichten und Förderung wird nicht entkräftet. Zwar erklärt das
Land auf entsprechende Kritik des Privatwaldes, dass im öffentlichen
Wald erhöhte Standards einzuhalten sind, zum Beispiel sachkundiges
Personal und planmäßige Bewirtschaftung. Auch der Körperschaftswald
erhalte hierfür einen Ausgleich.
Bauernverbände haben Sitz im Beirat
Zu einer Forderung der forstlichen
Verbände stellt das Land dann aber klar, die Erfüllung der ökologischen
Ziele erfolge unabhängig vom Betriebsergebnis durch Zuführungen aus dem
Landeshaushalt. Mit den verschärften Grundpflichten packt das Land dem
vom Borkenkäfer, Preisverfall und Trockenheit gebeutelten Privatwald
neue Steine in den Rucksack. Einen nachvollziehbaren Grund kann das Land
dafür nicht liefern, so der BLHV.
Nicht nur bei der Beratung, sondern auch bei der zu kostendeckenden
Sätzen angebotenen Betreuung steht künftig die Einhaltung der ökologisch
eingefärbten Grundpflichten im Vordergrund und nicht die Wirtschaftlichkeit des Forstbetriebes des Privatwaldbesitzers.
Aufgegriffen wurde die Kritik der Privatwaldeigentümer im Gesetz
bezüglich der Anstalt des öffentlichen Rechtes, wo jetzt sowohl
Forstkammer wie auch alternierend beide Bauernverbände einen Sitz im
Beirat haben werden. Ebenso kann die sozioökonomische Beratung auch
künftig forstwirtschaftlichen Betrieben angeboten werden.