Waldwirtschaft | 04. April 2019

Gesetzentwurf zur Forstreform – März 2019

Von Michael Nödl, BLHV
Der Gesetzentwurf zur Reform der Forstverwaltung in Baden-Württemberg geht nun in die parlamentarische Beratung. Das Kabinett hat sich auf einen redaktionell und teilweise auch inhaltlich überarbeiteten Entwurf verständigt.
Die Bewirtschaftung des eigenen Waldes wird für die Eigentümer immer aufwändiger - auch durch das neue Landesforstgesetz.
In den vergangenen Wochen gab es intensive Diskussionen zwischen den beiden Regierungsparteien um die Grundpflichten. Die beiden Bauernverbände und die Forstkammer hatten in der Anhörung zum Gesetzentwurf im Oktober 2018 deutlich kritisiert, dass die Grundpflichten überhaupt verändert werden und Verschärfungen zulasten der Waldbesitzer enthalten. Der aktuelle Gesetzentwurf trägt in diesem und anderen Punkten den Bedenken und der Kritik des Berufsstandes nur teilweise Rechnung.
Bei den Grundpflichten sind nun Boden und Bodenfruchtbarkeit „auch durch die Anwendung bestands- und bodenschonender Verfahren” zu erhalten sowie „durch Anwendung von Maßnahmen der naturnahen Waldwirtschaft, soweit zumutbar, zu verbessern”. Damit entfällt die Pflicht zum Wiederherstellen und die Pflicht zur Verbesserung wird durch die Zumutbarkeit eingeschränkt.
Maßnahmen der naturnahen Waldwirtschaft” sind nach der Begründung weit gefasst: „insbesondere eine fachgerechte, boden- und bestandsschonende Holzernte und -bringung, eine ausreichende Erschließung, die Potenziale von Naturverjüngung in Abhängigkeit von betrieblicher Zielsetzung und vorhandenen Ausgangsbedingungen zu nutzen sowie die Bevorzugung standortgerechter Baumarten für klimastabile Mischwälder”. Das wiederum bedeutet, dass aus der Pflicht zur Verbesserung dem Waldbesitzer konkrete zusätzliche Handlungspflichten erwachsen, die finanziell nicht ausgeglichen werden.
Des Pudels Kern
Die Pflicht zur Naturverjüngung wurde „entschärft”. Indem die Auswahl standortgerechter Baumarten auf Saat und Pflanzung beschränkt wird, ergibt sich für die Waldbesitzer ein größerer Handlungsspielraum. Auch beim Pflanzenschutz zeigt sich ein Fortschritt gegenüber der ursprünglichen Fassung. Der generelle Vorrang präventiver Maßnahmen entfällt.
Bei der Umweltvorsorge wurde der Kritik des Privatwaldes an den Verweisen auf Natura 2000 und den besonderen Artenschutz und somit auf naturschutzrechtlich besonders strenge Kriterien nicht entsprochen. Angeblich handele es sich „nicht um einen neuen gesetzlichen Tatbestand”. Dann erschließt sich aber nicht der Sinn der Regelung im Waldgesetz.
Auch wenn diese Vorgaben nach dem Naturschutzrecht einzuhalten sind, verschließt dies die Möglichkeit, das Einhalten dieser Bestimmungen forstrechtlich zu fördern. Zudem besteht weiterhin die Gefahr, dass Organisationen wie die Deutsche Umwelthilfe versuchen, sich diesen Verweis in den Grundpflichten zum Nachteil der Privatwaldbesitzer zunutze zu machen.
Totholz und Naturschutz
Die Streichung des „hinreichenden Anteils” beim Totholz und die Streichung der Beachtung der naturschutzrechtlichen Fachkonzepte stellen eine Verbesserung dar. Wobei nach der Begründung diese Fachkonzepte „insbesondere das Alt- und Totholzkonzept” wiederum zu beachten ist. Auf die Kritik des BLHV erwidert das Land, die Bewirtschaftungsstandards seien nicht neu, sondern es würden nur die bestehenden auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Dafür gewähre das Land einen Ausgleich.
Wo dieser Ausgleich geregelt wird, das findet sich nicht im Landeswaldgesetz. Den Gesichtspunkt der mutmaßlichen Förderschädlichkeit der geänderten Grundpflichten behandelt das Gesetz ebenso wenig, wie das Land eine mögliche Förderschädlichkeit mit der EU abgestimmt hat.  
Ungleichbehandlung von Staatswald und Privatwald
Sämtlichen Rechtfertigungsversuchen des Landes, dass aus den neuen Grundpflichten den Waldbesitzern kein Schaden erwächst, widerspricht die Erwiderung des Landes auf die Kritik des Naturschutzes, das Leitbild in § 1 sei zu unbestimmt. Da wird das Land deutlich.
Das Leitbild werde in den Grundpflichten konkretisiert. Hier würden die Grundpflichten der Waldbesitzer konkret beschrieben. Diese Normen enthielten konkrete Pflichten des Waldbesitzers, seien rechtsverbindlich und teilweise bußgeldbewehrt und Ausdruck der (entschädigungslosen) Sozialpflichtigkeit des Eigentums am Wald. Ebenso handele es sich bei den neuen naturschutzrechtlichen Vorgaben im Landeswaldgesetz um einen Zusatz zu den bereits bestehenden Vorgaben.
Auch der Vorwurf der Ungleichbehandlung von Staatswald und Privatwald bei Grundpflichten und Förderung wird nicht entkräftet. Zwar erklärt das Land auf entsprechende Kritik des Privatwaldes, dass im öffentlichen Wald erhöhte Standards einzuhalten sind, zum Beispiel sachkundiges Personal und planmäßige Bewirtschaftung. Auch der Körperschaftswald erhalte hierfür einen Ausgleich.
Bauernverbände haben Sitz im Beirat
Zu einer Forderung der forstlichen Verbände stellt das Land dann aber klar, die Erfüllung der ökologischen Ziele erfolge unabhängig vom Betriebsergebnis durch Zuführungen aus dem Landeshaushalt. Mit den verschärften Grundpflichten packt das Land dem vom Borkenkäfer, Preisverfall und Trockenheit gebeutelten Privatwald neue Steine in den Rucksack. Einen nachvollziehbaren Grund kann das Land dafür nicht liefern, so der BLHV.
Nicht nur bei der Beratung, sondern auch bei der zu kostendeckenden Sätzen angebotenen Betreuung steht künftig die Einhaltung der ökologisch eingefärbten Grundpflichten im Vordergrund und nicht die Wirtschaftlichkeit des Forstbetriebes des Privatwaldbesitzers.
Aufgegriffen wurde die Kritik der Privatwaldeigentümer im Gesetz bezüglich der Anstalt des öffentlichen Rechtes, wo jetzt sowohl Forstkammer wie auch alternierend beide Bauernverbände einen Sitz im Beirat haben werden. Ebenso kann die sozioökonomische Beratung auch künftig forstwirtschaftlichen Betrieben angeboten werden.