Zum Jahresstart 2025 soll es laufen
Wie das Ministerium dazu am 5. August mitteilte, finden sich in dem Änderungsantrag Anpassungen bei der Konditionalität und den Direktzahlungen. Hier insbesondere Neuerungen bei den freiwilligen Öko-Regelungen (ÖR) – also jenen einjährigen Maßnahmen, durch die landwirtschaftliche Betriebe für freiwillige Umweltleistungen honoriert werden.
„Wir machen die Öko-Regelungen praxisgerechter und für die Betriebe einfacher umsetzbar”, stellte die Parlamentarische Staatssekretärin im BMEL, Ophelia Nick, zu dem Änderungsantrag ihres Hauses fest. Noch Ende Juli hatte der Deutsche Bauernverband (DBV) von der heimischen Politik mehr Tempo bei der nationalen Umsetzung der jüngsten GAP-Änderungen gefordert. Bevor die jetzt eingereichten Änderungen in Kraft treten können, bedarf es der formalen Genehmigung des Änderungsantrages durch die EU-Kommission und der Zustimmung des Bundesrates. Läuft alles nach Plan, können die neuen Regelungen zum Jahresstart 2025 zur Anwendung kommen.
Gleichzeitig will das BMEL die Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Ackerland (ÖR 1b) dem Änderungsantrag zufolge praxisgerechter ausgestalten. Bei der Anlage von Blühstreifen ist für die Einhaltung der Mindestbreite mehr Flexibilität vorgesehen, indem nur die überwiegende Länge für die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestbreite von fünf Metern maßgeblich sein soll.
Um die Bereitstellung von Altgrasstreifen oder -flächen bei der ÖR 1d auch für kleinere und mittlere Betriebe attraktiver auszugestalten, sind analog zur ÖR 1a Altgrasstreifen oder -flächen im Umfang von bis zu einem Hektar auch dann begünstigungsfähig, wenn diese mehr als sechs Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebes ausmachen. Für diesen Hektar soll künftig die höchste Prämienstufe gewährt werden. Gleichzeitig soll die Regelung zur maximalen Standzeit von zwei Jahren auf derselben Fläche entfallen. Die Zerkleinerung und ganzflächige Verteilung des Aufwuchses – also das Mulchen – ist während des ganzen Jahres nicht zulässig.
Der „beetweise Gemüseanbau” soll im Rahmen von ÖR 2, also dem Anbau vielfältiger Kulturen, bei der Anzahl der erforderlichen Hauptfruchtarten berücksichtigt werden, da dieser laut BMEL bereits eine Vielfalt an Kulturen aufweist. Mischkulturen von fein- und großkörnigen Leguminosen werden dabei künftig gemäß dem Änderungsantrag als unterschiedliche Hauptfruchtarten berücksichtigt. Zudem soll zwischen Winter- und Sommermischkulturen differenziert werden. Dadurch können dem Ministerium zufolge vor allem mehr Ökobetriebe an der ÖR 2 teilnehmen.
Beim Agroforst (ÖR 3) soll die Attraktivität durch Vereinfachungen bei den Fördervoraussetzungen hinsichtlich der Vorgaben zu Abständen und Größen gesteigert werden. Um auch Betriebsinhabern mit Dam- und Rotwild eine Extensivierung des gesamten Dauergrünlands (ÖR 4) zu ermöglichen, sollen künftig auch diese Arten bei der Berechnung der raufutterfressenden Großvieheinheiten berücksichtigt werden.
Zur Steigerung der Attraktivität der Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln (ÖR 6) ist vorgesehen, dass auch der Anbau von Hirse und Pseudogetreide wie beispielsweise Amaranth, Quinoa oder Buchweizen bei Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel gefördert werden kann.
Auf der Grundlage der tatsächlichen Inanspruchnahme der gekoppelten Direktzahlungen sollen zudem die geplanten Prämien für Mutterkühe, Mutterschafe und -ziegen für die Antragsjahre 2025 und 2026 gegenüber den bisher vorgesehenen Beihilfen jeweils um rund fünf Prozent erhöht werden. Mit der Prämienanhebung will das Bundeslandwirtschaftsministerium eigenen Angaben zufolge dazu beitragen, diese ökologisch wertvollen Bewirtschaftungsweisen weiter zu stabilisieren und die dafür reservierten Mittel besser auszuschöpfen.
-ziegen gestrichen werden. Es entfällt die durch die Stichtagsregelung festgelegte Obergrenze für die Anzahl der förderfähigen Tiere. Mit der Streichung der Vorgabe zum Mindestalter für förderfähige Tiere bei der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen soll eine Vereinfachung für Verwaltung und Landwirte erreicht werden. Entsprechende Aufzeichnungen und Kontrollen sollen entfallen.