Politik | 14. Februar 2014

Gabriels EEG-Pläne gehen unverändert durch

Von AgE
Unternehmen im Bereich der erneuerbaren Energien müssen sich auf schlechtere Förderbedingungen einstellen. Die Bundesregierung hat die Eckpunkte von Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel zur Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vergangene Woche ohne Änderungen gebilligt.
Bei der Klausur im brandenburgischen Meseberg stellte sich das Kabinett hinter den Plan, die Einspeisevergütungen zu senken und den Ausbau der Produktionskapazitäten zu begrenzen. In einer Protokollerklärung zu dem Kabinettsbeschluss sprachen sich jedoch die drei CSU-Minister für die fortgesetzte Förderung von kleinen, überwiegend mit Abfall- und Reststoffen betriebenen Biogasanlagen aus. Darüber hinaus verlangen sie, dass bestehende Biogasanlagen über Umbaumaßnahmen optimiert werden können sollen, und dies bei Bestandsschutz. Landwirtschaftsminister Hans-Peter Friedrich betonte, dies seien zwei wichtige Ergänzungen auf dem Weg zu einer stärker dezentralen Energieerzeugung. Biomasseanlagen spielten hierbei eine wichtige Rolle, denn die Schwankungen der Wind- und Solarenergie müssten ausgeglichen werden.
Automatische Degression
In der Protokollerklärung heißt es, dass Erweiterungen bestehender Anlagen, die eine bedarfsgerechte Stromerzeugung ermöglichen, nicht zu einem Verlust des bisherigen Vergütungsanspruchs führen dürften. Damit solle ein Beitrag zur Versorgungssicherheit geleistet werden, ohne die Gesamtkosten für Strom aus Biogas zu erhöhen, erklärte Friedrich. Darüber hinaus müsse die Vergütung von Anlagen bis 75 kW nach dem EEG 2012 auch zukünftig erhalten bleiben. Darum werde man sich im Gesetzgebungsverfahren bemühen. Zudem betonen die drei CSU-Ressortchefs, dass die Anlage zu den Eckpunkten noch einer eingehenden Prüfung bedürfe. In dieser Anlage werden die Eckpunkte der geplanten EEG-Reform konkretisiert. Für die Bioenergie heißt es darin, dass eine indirekte Mengensteuerung dadurch erreicht werde, dass sich automatisch die Degression auf fünf Prozent erhöhe, wenn in einem Jahr mehr als 100 MW neu installiert worden seien. Die bisherige Degression werde auf die Quartale verteilt und die Förderhöhe jeweils zum Quartalsbeginn geändert. Die Degression betrage 0,5 Prozent pro Quartal. Der Förderabschlag soll sich nach den Plänen der Bundesregierung auf 1,27 Prozent erhöhen, wenn mehr als 100 MW im Betrachtungszeitraum von jeweils zwölf Monaten zugebaut wurden, wobei diese Anpassung für Anlagen gilt, die ein Jahr nach der Betrachtungsperiode in Betrieb genommen werden.
Die bisherige Vergütungsgarantie für 20 Jahre soll für Neuanlagen grundsätzlich nicht mehr gelten. Zudem soll die Einspeisevergütung weiter sinken.
Das Eckpunktepapier selbst lässt mit Blick auf die Bioenergie den Schluss zu, dass die Förderung von Biogasanlagen offensichtlich von Mais als Hauptsubstrat abgelöst werden soll. „Bei der relativ teuren Biomasse erfolgt eine Konzentration auf Abfall- und Reststoffe und damit eine deutliche Mengenbegrenzung”, heißt es in dem Papier. Zu diesem Zweck soll die erhöhte Vergütung für die Einsatzstoffvergütungsklassen I und II, mit denen insbesondere nachwachsende Rohstoffe entgolten wurden, gestrichen werden. Aufgehoben werden soll außerdem der Gasaufbereitungsbonus für neue Biogasanlagen.
Zwang zur Selbstvermarktung
Bei der Photovoltaik und der Windkraft an Land soll der jährliche Kapazitätszuwachs nach den Regierungsplänen auf 2500 MW gedeckelt werden, der Ausbau der teuren Offshore-Windkraftanlagen auf insgesamt 6500 MW bis zum Jahr 2020. Die bisherige Vergütungsgarantie für 20 Jahre soll für Neuanlagen grundsätzlich nicht mehr gelten. Außerdem soll die im EEG festgelegte Einspeisevergütung für neue Windräder, Solar- und Biogasanlagen von aktuell durchschnittlich 17 Cent/kWh bis 2015 auf 12 Cent/kWh im Mittel sinken. Für Strom aus Windkraftanlagen an Land sollen nur mehr 9 Cent/kWh gezahlt werden.
Ausschreibungen ab 2017
 Auch sollen mehr Anlagenbetreiber den von ihnen erzeugten Strom künftig selber vermarkten müssen; für Neuanlagen soll die betreffende Marke dazu 2015 bei 500 kW liegen, 2016 bei 250 kW und ab 2017 bei 100 kW.  Vorgesehen ist zudem, dass bei einer Eigenstromerzeugung in Neuanlagen 90 Prozent der EEG-Umlage gezahlt werden müssen, im Fall von neuen Erneuerbare-Energien- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) sowie Kuppelgasnutzungen 70 Prozent. Für Altanlagen soll die Begünstigung nur in Höhe der vorjährigen EEG-Umlage von 5,28 Cent/kWh fortgeschrieben werden. Für 2014 beläuft sich die Umlage bekanntlich auf 6,24 Cent/kWh. Nach dem beschlossenen Eckpunktepapier soll zur Mengensteuerung ein Anlageregister angelegt werden. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass spätestens im Jahr 2017 eine erste Ausschreibungsrunde erfolgt. Als Vorbereitung für diesen Systemwechsel sollen mit mindestens einem Pilotvorhaben Erfahrungen gesammelt werden, heißt es dazu in der Anlage. Im neuen EEG würden die Grundlagen für eine Ausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen geschaffen, kündigt die Bundesregierung an. Dieses Modell werde unmittelbar nach der EEG-Novelle durch eine Verordnung konkretisiert. In dem Pilotvorhaben soll jährlich eine installierte Photovoltaikleistung von mindestens 400 MW ausgeschrieben werden.
Anpassungen wird es wohl auch bei der Ausnahmeregelung für energieintensive Unternehmen geben; allerdings enthält das Eckpunktepapier dazu keine konkreten Zahlen. Der Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung soll bis 2025 auf 40  bis 45 Prozent und bis 2035 auf 55  bis 60 Prozent steigen. Im Hinblick auf den erforderlichen, regional aber umstrittenen Netzausbau soll „eine ganzheitliche Regelung” im Energiewirtschaftsgesetz folgen.
Zeitplan
Die angestrebten Änderungen am EEG will die Bundesregierung im April offiziell beschließen. Die Abstimmung im Bundestag ist nach dem Zeitplan des Wirtschaftsministers für Ende Juni geplant, während die Länderkammer der Novelle am 11. Juli zustimmen soll. In Kraft treten soll das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz dann am 1. August dieses Jahres. Das EEG 2012 soll noch für Anlagen gelten, die bis Ende 2014 in Betrieb genommen werden, sofern sie vor dem 22. Januar 2014 genehmigt worden sind. Dabei wird darauf verwiesen, dass das geltende EEG vorsehe, dass die Förderbedingungen 2014 evaluiert würden, so dass frühzeitig bekannt gewesen sei, dass sich die Rechtslage im Laufe dieses Jahres ändern könne.