Für Biogasanlagen gelten jetzt strengere Vorschriften
Im WSG sind zudem nur Anlagen mit maximal 3000 m³ Volumen zulässig. Eine Überschreitung ist möglich, wenn die Anlage ausschließlich mit Gülle und Mist der eigenen Tierhaltung, die ebenfalls im WSG liegt, betrieben wird oder wenn aufgrund der DüV zusätzlicher Lagerraum errichtet werden muss. Somit sind der Neubau und auch Erweiterungen von Anlagen im WSG nur noch in sehr wenigen Fällen möglich.
Um die unkontrollierte Freisetzung von Gärsubstrat, das als allgemein wassergefährdend eingestuft ist, in die Umwelt zu verhindern, müssen alle Biogasanlagen mit oberirdischen Behältern bis zum 1. August 2022 eine Umwallung nachrüsten – zum Beispiel in Form eines Erdwalls. Neuanlagen benötigen die Umwallung sofort. Das Volumen der Umwallung muss so groß sein, dass es für das Volumen des Behälters mit dem größten oberirdischen Volumen zuzüglich Niederschlagswasser ausreicht.
Das trifft alle Behälter, deren Flüssigkeitsspiegel über der Geländeoberkante liegt. Fahrsilos und Lagerplatten für feste Gärreste bleiben unberücksichtigt. Ein Verzicht auf die Umwallung ist nur bei Zustimmung der zuständigen Behörde möglich, wenn eine Umsetzung, beispielsweise aus räumlichen Gründen, nicht möglich ist. Möglicherweise werden aber dann weitere Schutzmaßnahmen erforderlich. Folienerdbecken sind für die Lagerung von Gärresten nicht mehr zulässig. Das neue Recht ist bei allen Neuanlagen und bei wesentlichen Änderungen anzuwenden. Bestehende Anlagen haben in gewissem Umfang bis zum Ablauf der Übergangsfrist Bestandsschutz und können vorerst weiter genutzt werden. Nur in begründeten Fällen wie gefährlichen Mängeln oder bei wesentlichen Änderungen können sofort Nachrüstungen gefordert werden.
Soll eine Anlage neu errichtet oder wesentlich geändert werden, dann ist dies der zuständigen Behörde sechs Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Die Errichtung, Innenreinigung, Instandsetzung und Stilllegung von Biogasanlagen muss durch einen Fachbetrieb erfolgen. Die Abgrenzung, welche Arbeiten als Instandsetzung (= Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustandes) verstanden werden, wird im technischen Regelwerk festgelegt. Sicher ist aber, dass viele Arbeiten wie der Bau oder die Sanierung von Fahrsilos in Eigenleistung nicht mehr möglich sind.
Eine Sachverständigenprüfung ist für Anlagen über 1000 m³ zur Inbetriebnahme und dann alle fünf Jahre wiederkehrend notwendig. Darüber hinaus kann die Behörde eine Prüfung anordnen, insbesondere wenn der Verdacht auf Gewässerverunreinigung besteht. Bestandsanlagen unterliegen ebenfalls dieser wiederkehrenden Prüfpflicht. Die Anlagen, die bisher nicht wiederkehrend geprüft werden mussten, haben eine nach Alter gestaffelte Übergangsfrist. Für Anlagen, die nach 1993 in Betrieb genommen wurden, beträgt diese zehn Jahre. Anlagen, die bisher schon wiederkehrend prüfpflichtig waren, sind spätestens fünf Jahre nach der letzten Prüfung zu prüfen. Bei der ersten Prüfung nach AwSV muss der Sachverständige prüfen, ob die Anlage Mängel im Hinblick auf Ausstattung und Funktion hat, und dokumentieren, inwiefern der genehmigte Ist-Zustand vom Soll-Zustand der AwSV abweicht. Der Prüfbericht und die Dokumentation sind der zuständigen Behörde vorzulegen. Diese kann dann angemessene technische oder organisatorische Anpassungsmaßnahmen fordern. Allerdings dürfen diese nicht zu einer Stilllegung der Anlage führen oder einer Neuerrichtung gleichkommen. Zudem dürfen technische oder bauliche Anpassungen über das bisherige Landesrecht hinaus nicht vor dem 1. August 2022 gefordert werden, es sei denn, die bisherigen landesrechtlichen Regelungen wurden nicht eingehalten – dann können die neuen Regelungen sofort durchgesetzt werden. Für die Umsetzung der Verordnung ist das technische Regelwerk ein wichtiger Baustein. Allerdings ist dieses bisher nur für die JGS-Anlagen (TRwS 792) fertiggestellt. Für Biogasneuanlagen (TRwS 793-1) gibt es eine Entwurfsfassung, für Biogasbestandsanlagen (TRwS 893-2) ist noch kein Entwurf verfügbar. Somit sind noch viele Fragen hinsichtlich der praktischen Umsetzung der neuen Regelungen offen.