Pflanzenbau | 07. März 2019

Für Biogasanlagen gelten jetzt strengere Vorschriften

Von Jörg Messner, LAZBW Aulendorf
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) enthält eine Reihe von neuen Regelungen, die sich auf den Betrieb von Biogasanlagen auswirken und auch zusätzliche Investitionen in die Maschinen- und Gebäudesubstanz auslösen können.
Unterirdische Behälter benötigen jetzt eine Leckagefolie bis zur Oberkante am Gelände.
In der AwSV wird zwischen den sogenannten JGS-Anlagen (Jauche-Gülle-Silagesickersaftanlagen) und Biogasanlagen unterschieden. Für JGS-Anlagen gilt ein abgesenktes Schutzniveau, da hier nur landwirtschaftliche Stoffe gelagert werden. In Biogasanlagen findet ein Herstellungs- und Behandlungsprozess statt, so dass hier das höhere Schutzniveau greift. Trotzdem gibt es für Anlagen, die ausschließlich mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft umgehen, gewisse Erleichterungen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf diesen Anlagentyp. Für alle Anlagen, in denen (auch) mit anderen Substraten umgegangen wird, gelten die hohen Anforderungen der AwSV ohne Erleichterungen. Bisher waren in Baden-Württemberg die Fahrsilos und Gärrestelager von Biogasanlagen als JGS-Anlagen eingestuft. Nach neuem Recht sind diese nun ebenfalls als Biogasanlage definiert, wenn sie in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Biogaserzeugungsanlage stehen, und unterliegen dem erhöhten Schutzniveau.
Folgen der AwSV
Unterirdische Behälter oder Rohrleitungen dürfen weiterhin einwandig ausgeführt werden, sofern diese mit einer Leckageerkennung – Leckagefolie bis Geländeoberkante – ausgestattet sind und dem Stand der Technik entsprechen. Liegt die Bodenplatte unter dem höchsten Grundwasserstand oder handelt es sich um unterirdische Anlagen im Wasserschutzgebiet (WSG), ist eine doppelwandige Bauweise mit Leckanzeigesystem erforderlich. Dies gilt somit laut Definition auch für Gärrestlager im WSG.
Im WSG sind zudem nur Anlagen mit maximal 3000 m³ Volumen zulässig. Eine Überschreitung ist möglich, wenn die Anlage ausschließlich mit Gülle und Mist der eigenen Tierhaltung, die ebenfalls im WSG liegt, betrieben wird oder wenn aufgrund der DüV zusätzlicher Lagerraum errichtet werden muss. Somit sind der Neubau und auch Erweiterungen von Anlagen im WSG nur noch in sehr wenigen Fällen möglich.
Um die unkontrollierte Freisetzung von Gärsubstrat, das als allgemein wassergefährdend eingestuft ist, in die Umwelt zu verhindern, müssen alle Biogasanlagen mit oberirdischen Behältern bis zum 1. August 2022 eine Umwallung nachrüsten – zum Beispiel in Form eines Erdwalls. Neuanlagen benötigen die Umwallung sofort. Das Volumen der Umwallung muss so groß sein, dass es für das Volumen des Behälters mit dem größten oberirdischen Volumen zuzüglich Niederschlagswasser ausreicht.
Das trifft alle Behälter, deren Flüssigkeitsspiegel über der Geländeoberkante liegt. Fahrsilos und Lagerplatten für feste Gärreste bleiben unberücksichtigt. Ein Verzicht auf die Umwallung ist nur bei Zustimmung der zuständigen Behörde möglich, wenn eine Umsetzung, beispielsweise aus räumlichen Gründen, nicht möglich ist. Möglicherweise werden aber dann weitere Schutzmaßnahmen erforderlich. Folienerdbecken sind für die Lagerung von Gärresten nicht mehr zulässig. Das neue Recht ist bei allen Neuanlagen und bei wesentlichen Änderungen anzuwenden. Bestehende Anlagen haben in gewissem Umfang bis zum Ablauf der Übergangsfrist Bestandsschutz und können vorerst weiter genutzt werden. Nur in begründeten Fällen wie gefährlichen Mängeln oder bei wesentlichen Änderungen können sofort Nachrüstungen gefordert werden.
Betreiberpflichten
Zu beachten sind eine Reihe von Betreiberpflichten, die hier allerdings nicht in aller Ausführlichkeit aufgezählt werden können. Beispielsweise ist das Austreten einer nicht unerheblichen Menge wassergefährdender Stoffe unverzüglich der zuständigen Behörde oder Polizeidienststelle anzuzeigen und betroffene Dritte wie Kläranlagen und Wasserversorger sind unverzüglich zu unterrichten. Die Dichtheit der Anlagenteile und die Sicherheitseinrichtungen sind regelmäßig zu kontrollieren und zu dokumentieren. Das Vorhandensein von Betriebsanweisungen und die jährliche Unterweisung der Beschäftigten sollte mittlerweile sowieso Standard sein. Gleiches gilt für die Überwachung bei der Befüllung und Entleerung von Anlagen.
Soll eine Anlage neu errichtet oder wesentlich geändert werden, dann ist dies der zuständigen Behörde sechs Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Die Errichtung, Innenreinigung, Instandsetzung und Stilllegung von Biogasanlagen muss durch einen Fachbetrieb erfolgen. Die Abgrenzung, welche Arbeiten als Instandsetzung (= Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustandes) verstanden werden, wird im technischen Regelwerk festgelegt. Sicher ist aber, dass viele Arbeiten wie der Bau oder die Sanierung von Fahrsilos in Eigenleistung nicht mehr möglich sind.
Eine Sachverständigenprüfung ist für Anlagen über 1000 m³ zur Inbetriebnahme und dann alle fünf Jahre wiederkehrend notwendig. Darüber hinaus kann die Behörde eine Prüfung anordnen, insbesondere wenn der Verdacht auf Gewässerverunreinigung besteht. Bestandsanlagen unterliegen ebenfalls dieser wiederkehrenden Prüfpflicht. Die Anlagen, die bisher nicht wiederkehrend geprüft werden mussten, haben eine nach Alter gestaffelte Übergangsfrist. Für Anlagen, die nach 1993 in Betrieb genommen wurden, beträgt diese zehn Jahre. Anlagen, die bisher schon wiederkehrend prüfpflichtig waren, sind spätestens fünf Jahre nach der letzten Prüfung zu prüfen. Bei der ersten Prüfung nach AwSV muss der Sachverständige prüfen, ob die Anlage Mängel im Hinblick auf Ausstattung und Funktion hat, und dokumentieren, inwiefern der genehmigte Ist-Zustand vom Soll-Zustand der AwSV abweicht. Der Prüfbericht und die Dokumentation sind der zuständigen Behörde vorzulegen. Diese kann dann angemessene technische oder organisatorische Anpassungsmaßnahmen fordern. Allerdings dürfen diese nicht zu einer Stilllegung der Anlage führen oder einer Neuerrichtung gleichkommen. Zudem dürfen technische oder bauliche Anpassungen über das bisherige Landesrecht hinaus nicht vor dem 1. August 2022 gefordert werden, es sei denn, die bisherigen landesrechtlichen Regelungen wurden nicht eingehalten – dann können die neuen Regelungen sofort durchgesetzt werden. Für die Umsetzung der Verordnung ist das technische Regelwerk ein wichtiger Baustein. Allerdings ist dieses bisher nur für die JGS-Anlagen (TRwS 792) fertiggestellt. Für Biogasneuanlagen (TRwS 793-1) gibt es eine Entwurfsfassung, für Biogasbestandsanlagen (TRwS 893-2) ist noch kein Entwurf verfügbar. Somit sind noch viele Fragen hinsichtlich der praktischen Umsetzung der neuen Regelungen offen.
Zusammenfassung
Bei Neuanlagen und bei wesentlichen Änderungen an Biogasanlagen sind die Regelungen der AwSV sofort umzusetzen. Für Bestandsanlagen ist die Umwallung bis zum 1. August 2022 nachzurüsten. Weitere Anpassungsmaßnahmen sind meist ebenfalls erst ab diesem Zeitpunkt erforderlich, es sei denn, sie werden in begründeten Fällen durch die Behörde angeordnet. Voraussetzung ist immer, dass die bisherigen landesrechtlichen Regelungen erfüllt sind. Sofort zu beachten sind aber auf jeden Fall die Betreiberpflichten wie wiederkehrende Prüfpflicht und Dokumentation und auch die Fachbetriebspflicht. Der Bau und die Erweiterung von Anlagen in Wasserschutzgebieten sind nur noch in wenigen Einzelfällen möglich.