Politik
| 02. April 2020
Flüchtlinge als Saisonarbeiter?
Von René Bossert
In Baden-Württemberg gibt es rund 68.000 Flüchtlinge mit einem Schutzstatus, die im Land bleiben und arbeiten dürfen. Der Einsatz von Flüchtlingen und Asylbewerbern als Erntehelfer könne für beide Seiten eine Win-Win-Situation bedeuten, erklären das baden-württembergische Innenministerium und das Ministerium Ländlicher Raum in einer gemeinsamen Pressemitteilung.
Anerkannte Asylbewerber, aber auch Asylbewerber im Asylverfahren und
Geduldete, die derzeit auf Grund der Corona-Pandemie ihrer bisherigen
Arbeit nicht nachkommen können – weil sie in Gaststätten, Restaurants
und Bars gearbeitet haben – oder die keine Beschäftigung
haben, könnten für die aktuelle Saison in der Landwirtschaft eingesetzt
werden.
Die gesetzlichen Grundlagen dafür bestehen laut den beiden
Ministerien: Anerkannte Asylbewerber dürfen in der Regel arbeiten, unter
bestimmten Voraussetzungen auch Asylbewerber im laufenden Verfahren und
Geduldete.
Ausländer, die bereits eine Beschäftigungsduldung besitzen, können
eingesetzt werden, da sie ihre Beschäftigungsduldung bei einer bis zu
dreimonatigen Unterbrechung ihrer Tätigkeit nicht verlieren. Asylberechtigte
Anerkannte Asylberechtigte, Flüchtlinge und subsidiär
Schutzberechtigte erhalten in der Regel von der Ausländerbehörde eine
Aufenthaltserlaubnis, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Ausnahmen
gelten dann, wenn ein Ausländer nicht bei der Klärung der Identität
mitwirkt oder Straftaten begangen hat.
Anerkannte Asylberechtigte, Flüchtlinge und subsidiär
Schutzberechtigte haben grundsätzlich einen Anspruch auf den Erhalt von
Grundsicherung für Arbeitssuchende („Hartz IV”), wenn sie über 15 Jahre
alt sind, erwerbsfähig, hilfsbedürftig und ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in Deutschland haben. Sie können bis zur gesetzlichen
Hinzuverdienstgrenze Einkommen durch Arbeit verdienen, ohne dass dies
auf die Leistungen angerechnet wird.
Asylbewerber dürfen arbeiten, wenn
- das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
- die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
- der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates ist und
- der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde - es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet.
Asylbewerber und Geduldete
Darüber hinaus kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten
gestattet im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung
erlaubt werden, zum Beispiel wenn die Bundesagentur für Arbeit
zugestimmt hat.
Geduldete unterliegen grundsätzlich einem Beschäftigungsverbot. Unter
bestimmten Voraussetzungen kann die Ausländerbehörde ihnen nach drei
Monaten Aufenthalt eine Beschäftigung erlauben.
Asylbewerber und Geduldete, die Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, dürfen einen individuell zu
bestimmenden Betrag anrechnungsfrei hinzuverdienen.