Politik | 02. April 2020

Flüchtlinge als Saisonarbeiter?

Von René Bossert
In Baden-Württemberg gibt es rund 68.000 Flüchtlinge mit einem Schutzstatus, die im Land bleiben und arbeiten dürfen. Der Einsatz von Flüchtlingen und Asylbewerbern als Erntehelfer könne für beide Seiten eine Win-Win-Situation bedeuten, erklären das baden-württembergische Innenministerium und das Ministerium Ländlicher Raum in einer gemeinsamen Pressemitteilung.
Flüchtlinge mit Arbeitsberechtigung dürfen auch auf landwirtschaftlichen Betrieben arbeiten.
Anerkannte Asylbewerber, aber auch Asylbewerber im Asylverfahren und Geduldete, die derzeit auf Grund der Corona-Pandemie ihrer bisherigen Arbeit nicht nachkommen können – weil sie in Gaststätten, Restaurants und Bars gearbeitet haben – oder die keine Beschäftigung haben, könnten für die aktuelle Saison in der Landwirtschaft eingesetzt werden.
Die gesetzlichen Grundlagen dafür bestehen laut den beiden Ministerien: Anerkannte Asylbewerber dürfen in der Regel arbeiten, unter bestimmten Voraussetzungen auch Asylbewerber im laufenden Verfahren und Geduldete. 
Ausländer, die bereits eine Beschäftigungsduldung besitzen, können eingesetzt werden, da sie ihre Beschäftigungsduldung bei einer bis zu dreimonatigen Unterbrechung ihrer Tätigkeit nicht verlieren. 
Asylberechtigte
Anerkannte Asylberechtigte, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten in der Regel von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Ausnahmen gelten dann, wenn ein Ausländer nicht bei der Klärung der Identität mitwirkt oder Straftaten begangen hat.
Anerkannte Asylberechtigte, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich einen Anspruch auf den Erhalt von Grundsicherung für Arbeitssuchende („Hartz IV”), wenn sie über 15 Jahre alt sind, erwerbsfähig, hilfsbedürftig und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Sie können bis zur gesetzlichen Hinzuverdienstgrenze Einkommen durch Arbeit verdienen, ohne dass dies auf die Leistungen angerechnet wird.
Asylbewerber dürfen arbeiten, wenn 
  1. das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist, 
  2. die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
  3. der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates ist und
  4. der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde - es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet.

 

 
 
Asylbewerber und Geduldete
Darüber hinaus kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, zum Beispiel wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.
Geduldete unterliegen grundsätzlich einem Beschäftigungsverbot. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Ausländerbehörde ihnen nach drei Monaten Aufenthalt eine Beschäftigung erlauben.
Asylbewerber und Geduldete, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, dürfen einen individuell zu bestimmenden Betrag anrechnungsfrei hinzuverdienen.​