Politik | 28. August 2014

FAKT für Tiere

Von Horst Glemser, MLR
Tierschutz und artgerechte Tierhaltung als wichtige gesamtgesellschaftliche Aufgabe sind ein politischer Schwerpunkt der Landesregierung. Daher wird dem Tierwohl als neuem Fördertatbestand ab 2015 in FAKT eine besondere Bedeutung beigemessen.
Zu den tierbezogenen Teilmaßnahmen von FAKT gehören zum einen die Erhaltung gefährdeter regionaltypischer Nutztierrassen und zum anderen Maßnahmen, die dem Tierwohl dienen. Tierbezogene Maßnahmen können nur von Landwirtinnen und Landwirten mit Unternehmenssitz in Baden-Württemberg beantragt werden.
Maßnahme C3
  • Sicherung besonders gefährdeter Tierrassen
Ziel der Maßnahme C3 ist es, seltene oder gefährdete einheimische Nutztierrassen zu erhalten, die aus wirtschaftlichen Gründen aus der landwirtschaftlichen Praxis zu verschwinden drohen. Diese alten Rassen gehören zur Vielfalt der Biodiversität und sollten deshalb erhalten werden. Bei den gefährdeten Nutztieren müssen fünfjährige Verpflichtungen eingegangen werden.
Die Förderung im Mastschweinebereich unterscheidet zwischen einer Einstiegsstufe und einer Premiumstufe.
In FAKT werden sowohl die weiblichen als auch die männlichen Zuchttiere gefördert. Dabei handelt es sich wie in der Vergangenheit um die Rinderrassen Vorderwälder Rind, Hinterwälder Rind, Limpurger Rind und Braunvieh alter Zuchtrichtung. Neu ist eine Differenzierung der Fördersätze nach Milchkühen, Mutterkühen und Zuchtbullen.
Bei den Pferderassen fördert das Land Zuchtstuten und -hengste des Altwürttemberger Pferdes und des Schwarzwälder Fuchses.
Neu in FAKT aufgenommen wurden Zuchtsauen und Zuchteber der Schweinerasse Schwäbisch Hällisches Schwein. Die Aufnahme in FAKT ersetzt die bisherige Förderung je Wurf in den Zuchtbetrieben dieser alten Schweinerasse.
Die erstmals über FAKT angebotenen Tierwohlmaßnahmen richten sich an die Halterinnen und Halter von Milchkühen, Mastschweinen und Masthühnern.
Maßnahmenbereich G
  • Besonders tiergerechte Haltungsverfahren
Diese Tierwohlmaßnahmen sind 1-jährig. Ziel der Maßnahme G1 Sommerweideprämie ist es, Milchkühen und deren Nachzucht den Weidegang zu ermöglichen, damit sie ihre arttypischen Verhaltensweisen in den Sommermonaten im Freien ausleben können. Es können Milchkühe und/oder weibliche Rinder, die bereits zu Beginn der Weideperiode ein Jahr alt sind, gefördert werden. Je beantragte RGV sind mindestens 0,15 ha Weidefläche erforderlich. Die Tiere müssen mindestens im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September täglich auf der Weide sein. Dies ist in einem Weidetagebuch zu dokumentieren. Der freie Zugang zu einer Tränkevorrichtung muss gewährleistet sein und die Weideflächen müssen in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten werden.
Auch bei Masthühnern gibt es ein zweistufiges Fördersystem je nach Haltungsbedingungen.
Die Tierwohlmaßnahmen G2 und G3 Besonders tiergerechte Mastschweine- und Masthühnerhaltung orientieren sich am Tierschutzlabel „Für mehr Tierschutz” des Deutschen Tierschutzbundes. Dieses umfasst zwei Anforderungsstufen, die vergeben werden können: eine Einstiegsstufe und eine Premiumstufe.
Bei Beantragung der Förderung in FAKT müssen bei der unteren Landwirtschaftsbehörde zur Bewertung der Belegdichte vorab Stallbaupläne vorgelegt werden. Die Förderung erfolgt anhand der Anzahl der jährlich tiergerecht (gemäß der nachfolgenden Anforderungen) erzeugten Tiere, deren Nachweis über die Vorlage eines Bestandsregisters je Stall sowie von Einkaufs- und Verkaufsbelegen erfolgt.
Bei der Maßnahme G2.1 Tiergerechte Mastschweinehaltung – Einstiegsstufe – müssen folgende Auflagen erfüllt werden:
  • Höheres Platzangebot je Tier: bis 50 kg Lebendgewicht (LG) mindestens 0,70 qm, bis 120 kg LG mindestens 1,10 qm, über 120 kg LG mindestens 1,60 qm.
  • Planbefestigte Liegefläche mit maximal drei Prozent Perforation.
  • Im Liegebereich Minimaleinstreu (Getreidestroh) oder eine verformbare Matte.
  • Je zwölf Tiere mindestens ein Platz am Beschäftigungsautomat mit Stroh und organischen Materialien als Beschäftigungsmaterial.
  • Unterstützung der Thermoregulation an heißen Tagen.
Für die Teilnahme an der Maßnahme müssen mindestens 30 Tierplätze vorhanden sein. In der Einstiegsstufe können je Betrieb jährlich max. 1500 erzeugte Mastschweine gefördert werden.
Für die Premiumstufe der tiergerechten Mastschweinehaltung G2.2 gelten folgende Bedingungen:
  • Höheres Platzangebot je Tier. Im Stall bis 50 kg LG mindestens 0,50 qm, bis 120 kg LG mindestens 1,0 qm, über 120 kg LG mindestens 1,50 qm. Zusätzlich frei zugänglicher Außenauslauf, je Tier bis 50 kg LG mindestens 0,30 qm, bis 120 kg LG mindestens 0,50 qm, über 120 kg LG mindestens 0,80 qm. Alternativ: Offenfrontstall mit entsprechend erhöhtem Platzangebot.
  • Planbefestigte Liegefläche mit maximal drei Prozent Perforation.
  • Auf der Liegefläche Langstroh als Einstreu und Beschäftigungsmaterial.
Für die Teilnahme an der Maßnahme müssen – wie bei der Einstiegsstufe – mindestens 30 Tierplätze vorhanden sein. In der Premiumstufe können je Betrieb jährlich maximal 1000 erzeugte Mastschweine gefördert werden. Bei der Maßnahme G3.1 Tiergerechte Masthühnerhaltung – Einstiegsstufe sind folgende Auflagen zu erfüllen:
  • Höheres Platzangebot je Tier, maximal 25 kg LG je qm – bezogen auf die Stallgrundfläche.
  • Überdachter, befestigter, an den Seiten zumindest 50 Prozent licht- und luftdurchlässiger und windgeschützter Kaltscharrraum, der mindestens 20 Prozent der Stallgrundfläche entspricht und mindestens 3 m Raumtiefe hat und den Tieren spätestens ab Beginn der vierten Lebenswoche uneingeschränkt von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang zugänglich ist.
  • Verwendung von Zuchtlinien mit einer maximalen durchschnittlichen Tageszunahme von 45 Gramm.
  • Zur Beschäftigung ab der Einstallung pro 2000 Tiere mindestens drei Strohballen (Standardgröße Kleinballen/HD-Ballen) mit Langstroh, die erneuert werden, sobald sie aufgelöst sind. In Betrieben mit weniger als 2000 Tieren mindestens zwei Strohballen.
Pro 1000 Tiere mindestens 15 Sitzstangen im Stall in 10 bis 30 cm Höhe oder höhenverstellbar.
Für die Teilnahme an der Maßnahme müssen mindestens 200 Tierplätze vorhanden sein. In der Einstiegsstufe können je Betrieb jährlich maximal 50 000 erzeugte Masthühner gefördert werden.
Für die Premiumstufe der tiergerechten Masthühnerhaltung G3.2 gelten folgende Bedingungen:
  • Höheres Platzangebot je Tier, maximal 21 kg LG je qm bezogen auf die Stallgrundfläche.
  • Für mindestens ein Drittel der Lebenszeit der Tiere Grünauslauf von 4 qm pro Tier, der tagsüber den Tieren uneingeschränkt zugänglich sein muss.
  • Mastdauer der Tiere mindestens 56 Tage.
  • Sonstige Auflagen wie bei der Einstiegsstufe G3.1.
Für die Teilnahme an der Maßnahme müssen wie in der Einstiegsstufe mindestens 200 Tierplätze vorhanden sein. In der Premiumstufe können je Betrieb jährlich maximal 25 000 erzeugte Masthühner gefördert werden.