Politik | 15. Mai 2014

Es soll einheitlich werden

Von AgE
Aller Voraussicht nach werden die Anforderungen an den Bau und die Unterhaltung von Jauche-, Gülle- und Sickersaftbehältern (JGS-Anlagen) künftig bundeseinheitlich geregelt.
Der Deutsche Bauernverband (DBV) warnt vor massiven Investitionskosten für tierhaltende Betriebe, sollten bestehende JGS-Anlagen in großem Umfang nachgerüstet werden müssen.
Mit  klarer Mehrheit haben sich in der vergangenen Woche  der Agrar- und der Umweltausschuss des Bundesrates dafür ausgesprochen, die Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)  zu ergänzen. Sollten die Empfehlungen Eingang in die Verordnung finden, müssen neue Güllebehälter mit einem Gesamtvolumen von mehr als 25 Kubikmetern künftig generell mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sein.
Für bestehende Behälter soll diese Verpflichtung ebenfalls gelten, es sei denn, eine nachträgliche Leckageerkennung ist technisch nicht machbar oder unverhältnismäßig. Den Nachweis sollen die Landwirte erbringen müssen. Vorgeschrieben werden soll laut Ausschussempfehlung eine Sachverständigenprüfung bestehender Anlagen. Bei JGS-Anlagen, die vor 1971 in Betrieb genommen wurden, soll diese Prüfung binnen vier Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgen müssen. Für neuere Anlagen sollen längere Fristen gelten.
Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 in Betrieb genommen wurden, sollen binnen zwölf Jahren überprüft sein müssen.
Der Deutsche Bauernverband (DBV) warnte vor massiven Investitionskosten für tierhaltende Betriebe, sollten bestehende JGS-Anlagen in großem Umfang nachgerüstet werden müssen.
Schärfere Auflagen für JGS-Anlagen würden dem DBV zufolge zu einem beschleunigten Strukturwandel in der Schweine- und Rinderhaltung führen. Der Bestandsschutz für einige hunderttausend Güllebehälter dürfe nicht ausgehöhlt werden.
Auf das Unverständnis des DBV stoßen zudem die  Forderungen einiger Bundesländer, auch die geltenden Regelungen zur Mindestlagerkapazität von Gülle zu verschärfen.  Demgegenüber erinnert der Bauernverband daran, dass erst vor wenigen Jahren die bundesweit einheitliche Vorgabe von sechs Monaten geschaffen worden sei. Seiner Auffassung nach wäre eine Ausweitung der Mindestlagerdauer auf neun Monate insbesondere für Bestandsanlagen unverhältnismäßig.
Übernommen haben die Ausschüsse die  Klarstellung hinsichtlich von Lagerstätten für Gärsubstrate im Zusammenhang mit Biogasanlagen. Danach soll geregelt werden, dass keinesfalls jede Anlage zum Lagern von Gärsubstraten oder Gärresten Bestandteil einer Biogasanlage sei. Vielmehr müssten Gärrestlager in einem „funktionalen und räumlichen Zusammenhang” zur Biogasanlage stehen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Güllebehälter von Landwirten, die ihre Gülle an eine Biogasanlage liefern, nicht im Sinne der AwSV als Biogasanlage mit den entsprechenden Auflagen eingestuft werden.
Der Bundesrat wird aller Voraussicht nach am 23. Mai sein Votum zur AwSV abgeben. Die Bundesregierung muss anschließend entscheiden, ob sie die geforderten Änderungen akzeptiert oder einen neuen Entwurf vorlegt.