Bundesweit einheitliche Anforderungen an den Bau und die Unterhaltung von Jauche-, Gülle- und Sickersaftbehältern (JGS-Anlagen) bleiben weiter auf der Tagesordnung.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium befürchtet eine Verschärfung der Anforderungen für Güllebehälter, sollten die Länderregelungen in der Bundesverordnung vereinheitlicht werden.
Zwar hat sich ein vom Bundesratsagrarausschuss eingesetzter Unterausschuss in seiner Empfehlung mit knapper Mehrheit gegen eine Aufnahme der JGS-Anlagen in die Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ausgesprochen. Gleichzeitig hat der Unterausschuss des federführenden Umweltausschusses eine Entscheidung darüber jedoch lediglich vertagt und entsprechende Anträge zu Protokoll gegeben. Wie der Umweltausschuss bei seiner Sitzung am 8. Mai entscheiden wird, gilt als offen.
Die Länderkammer wird aller Voraussicht nach am 23. Mai zu der Verordnung Stellung nehmen. Die Bundesregierung hatte sich nach längeren Diskussionen zwischen dem Bundeslandwirtschafts- und dem Bundesumweltministerium gegen eine Aufnahme der JGS-Anlagen in die AwSV ausgesprochen. Das Agrarressort befürchtet eine Verschärfung der Anforderungen insbesondere für Güllebehälter, sollten die bestehenden Länderregelungen in der Bundesverordnung vereinheitlicht werden. Der Deutsche Bauernverband (DBV) warnt seit Jahren vor massiven Investitionskosten und gravierenden Folgen für tierhaltende Betriebe, sollten bestehende JGS-Anlagen nachgerüstet werden müssen.
Verbesserungen bei Biogasanlagen
Spürbare Verbesserungen zeichnen sich indes hinsichtlich der geplanten
Vorschriften für Biogasanlagen ab. Beide Unterausschüsse fordern eine
Klarstellung, dass keinesfalls jede Anlage zum Lagern von Gärsubstraten
oder Gärresten Bestandteil einer Biogasanlage sei. Vielmehr müssten
Gärrestlager in einem „funktionalen und räumlichen Zusammenhang” zur
Biogasanlage stehen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass
Güllebehälter von Landwirten, die ihre Gülle an eine Biogasanlage
liefern, nicht im Sinne der AwSV als Biogasanlage mit den entsprechenden
Auflagen eingestuft werden.
Der Fachverband Biogas (FvB) hatte im Vorfeld massive Kritik an der
Absicht der Bundesregierung geübt, in der Verordnung die gesamte
Prozesskette der Vergärung zu erfassen, und vor katastrophalen Folgen
für den Einsatz von Gülle in Biogasanlagen gewarnt. Mit den nunmehr sich
abzeichnenden Änderungen würde den Befürchtungen des FvB zumindest
teilweise Rechnung getragen. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen soll die bisherigen Landesverordnungen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ablösen. Die Bundesregierung
begründet dies nicht zuletzt mit der seit langem von der Wirtschaft geforderten Vereinheitlichung des Anlagenrechts zum Schutz der Gewässer,
nachdem sich die Regelungen in den Ländern unterschiedlich entwickelt
hätten.
Erheblicher Nachrüstungsbedarf
Die Bundesregierung räumt ein, dass die Neuregelung für die Wirtschaft
mit erheblichen Kosten verbunden sein wird. Allein für Biogasanlagen
wird der Nachrüstungsbedarf auf rund zwölf Millionen Euro pro Jahr
veranschlagt, wenn die Anlagen ohne die jetzt geforderten
Sicherheitseinrichtungen betrieben werden. Voraussetzung ist, dass die
Regelungen so bleiben, wie sie in der Verordnung der Bundesregierung
vorgesehen sind.