Die Bundesregierung zeigte sich erleichtert über die
Entscheidung des Bundesrates. Bund und Länder gehen davon aus, dass die
EU-Kommission ihre Zusage einhält und von einer Klageeinreichung im
Zweitverfahren gegen Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)
absieht.
Die Bundesregierung hatte sich vor dem Hintergrund der Corona-Krise
Mitte vergangener Woche mit der EU-Kommission auf eine Übergangszeit für
Teile der Neuregelung verständigt. Die Erarbeitung der notwendigen
Verwaltungsvorschrift sei sonst nicht zu schaffen, da durch die
Corona-Krise ein reibungsloses Arbeiten der Umwelt- und
Landwirtschaftsverwaltungen nicht gewährleistet sei, hieß es von
Berliner Seite. Die Brüsseler Administration hatte im Gegenzug verlangt,
dass die Düngeverordnung im Übrigen unverändert im Bundesrat
beschlossen wird. Darüber hatten die Staatssekretäre im
Bundeslandwirtschafts- und Bundesumweltministerium, Beate Kasch und
Jochen Flasbarth, ihre Länderkollegen in Kenntnis gesetzt und um
Zustimmung geworben.
Beschlossen wurde zudem, das Inkrafttreten der in der Verordnung
vorgesehenen strengeren Vorschriften für die Düngung in den bereits
ausgewiesenen Roten Gebieten ebenfalls auf den 1. Januar 2021 zu
verschieben. Dies gilt unter anderem für die Absenkung des Düngebedarfs
um 20 Prozent im Betriebsdurchschnitt, die schlagbezogene Grenze von 170 kg Stickstoff pro Hektar aus organischen Düngemitteln, die längeren
Sperrfristen sowie das Verbot der Herbstdüngung. Der Aufschub gilt auch
für solche Grundwasserkörper oder Flusseinzugsgebiete, die teilweise
belastet sind, diese Teile jedoch von den Ländern nicht ausgewiesen
wurden.
In einer Protokollerklärung zum Bundesratsbeschluss wies die
Bundesregierung darauf hin, dass für eine differenzierte und
verursachergerechte Ausweisung der belasteten Gebiete neben Daten der
Gewässerbeschaffenheit insbesondere auch Daten über landwirtschaftliche
Nährstoffemissionen sowie ein einheitliches Modell zur Beschreibung und
Quantifizierung der Eintrags-, Transport- und Strömungsvorgänge
herangezogen werden müssten. Die Verwaltungsvorschrift werde deshalb
Festlegungen dazu enthalten, welche in den Ländern vorhandenen
Grundwassermessstellen mindestens Berücksichtigung finden.
Die Vorschrift werde zudem Vorgaben zur Berücksichtigung
landwirtschaftlicher Emissionsdaten enthalten und Festlegungen für ein
einheitliches Modell zur Beschreibung und Quantifizierung der Eintrags-,
Transport- und Strömungsvorgänge treffen. Damit trägt die
Bundesregierung insbesondere niedersächsischen Anliegen Rechnung.