Betrieb und Wirtschaft | 28. Februar 2019

Der 31. März ist ein wichtiger Stichtag

Von Otmar König, BLHV
Mit der Abschaffung der Hofabgabeklausel wurde eine befristete Sonderregelung zur Einreichungsfrist von Rentenanträgen bei der Alterskasse eingeführt. Stichtag ist der 31. März 2019.
Wird bis zum 31. März ein Rentenantrag gestellt, kann die beantragte Rente rückwirkend bereits ab dem 1.9.2018 gewährt werden, wenn bereits 2018 die Voraussetzungen  (Wartezeit, Alter) vorlagen. Das gilt für alle Renten der landwirtschaftlichen Alterskasse.
Sie selbst können nicht bestimmen, dass die Rente erst ab einem bestimmten Tag gewährt wird. Die Alterskasse prüft die Voraussetzungen und ab dem Zeitpunkt, zu dem diese vorgelegen haben, wird die Rente gewährt. Auch wenn Sie die Rente erst zu einem späteren Zeitpunkt beziehen wollen.
Der 31. März ist nicht nur für die Regelaltersrente ein wichtiger Stichtag.
Hier ein Beispiel: Landwirt X erreicht am 10.10.2018 die Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 6 Monaten. Er beantragt  am 10.3.2019 seine Altersrente. Diese wird ihm rückwirkend ab 1.11.2018 gewährt.
Der Stichtag 31. März ist aber für einzelne Renten noch aus anderen Gründen wichtig.
Vorzeitige Altersrente
Wird der Rentenantrag bis zum 31. März 2019 gestellt und lagen am 31. Dezember 2018 alle Voraussetzungen für diese Rente vor, wird ein möglicher Hinzuverdienst aus dem landwirtschaftlichen Betrieb (Arbeitseinkommen) nicht auf die Rente angerechnet.
Voraussetzung für die vorzeitige Altersrente für einen Landwirt sind unter anderem ein Alter von 65 Jahren sowie eine Wartezeit von 35 Jahren. Auch der Ehegatte eines ehemaligen Landwirts kann Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente haben.
Wird der Antrag nach dem 31. März gestellt, wird das Arbeitseinkommen aus einem weitergeführten landwirtschaftlichen Betrieb über der Mindestgröße auf die vorzeitige Altersrente angerechnet. Die Rente wird dann je nach Hinzuverdienst entsprechend gekürzt.
 
Regelaltersrente
Stellen Sie den Rentenantrag bis zum 31. März 2019, kann Ihnen unter Umständen noch ein Zuschlag von 0,5 % je Monat verspäteter Inanspruchnahme der Rente gewährt werden. Wird der Antrag nach dem Stichtag gestellt, entfällt der Zuschlag ganz. Beispiel: Landwirt Y hat im August 2018 sein 72. Lebensjahr (Regelaltersgrenze 65. Lebensjahr) vollendet. Ein Rentenanspruch bestand bisher nicht, weil der Hof nicht abgegeben wurde. Aufgrund der Änderung beantragt er jetzt am 5. Februar 2019 seine Altersrente.
Die Voraussetzungen für die Regelaltersrente lagen am 1. September 2018 vor, so dass ihm die Rente rückwirkend ab dort gewährt wird – unter Berücksichtigung des Zuschlags. In seinem Fall hat er 7 Jahre mal 12 Monate = 84 Monate später die Rente in Anspruch genommen. Dadurch wird ihm ein Zuschlag von 42 % zum Rentenwert zugesprochen.
Bei einer Beitragszahlung von 40 Jahren zur Alterskasse erhält er nun eine monatliche Rente von etwa  840 Euro. Ohne den Zuschlag wären es nur rund 590 Euro. Das lohnt sich!
Erwerbsminderung
Der Gesetzgeber hat die Zurechnungszeiten vom 62. auf das 65. Lebensjahr und 8 Monate  angehoben. Egal also, wann Ihre Erwerbsminderung eingetreten ist, bei der Berechnung der Rente wird dadurch so getan, als ob Sie bis zum 65. Lebensjahr und 8 Monaten gearbeitet hätten. Das sind die sogenannten Zurechnungszeiten. Diese Regelung gilt aber nur für Renten, die ab dem 1. Januar 2019 beginnen.
Stellen Sie aber den Rentenantrag bis zum 31. März und lag die Erwerbsminderung schon vor dem 1. Januar 2019 vor (z. B. durch einen Arbeitsunfall im November 2018), erhalten Sie die Rente automatisch rückwirkend (im Beispiel: zum 1.12.2018). Die längeren Zurechnungszeiten ab 2019 werden nicht berücksichtigt. Hier gilt es abzuwägen. Eventuell wäre eine Antragstellung nach 31.3.2019 wegen den besseren Zurechnungszeiten vorteilhafter.
Es gibt also viel zu beachten. Betroffene sollten sich unbedingt vor dem 31. März von ihrer  BLHV-Bezirksgeschäftsstelle, die als Beratungsstelle der SVLFG anerkannt ist, beraten lassen.