Corona-Verordnung Saisonarbeit in Kraft
Personen mit den typischen Symptomen einer Corona-Infektion, vor allem Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen.
Der Arbeitgeber muss im Rahmen des Arbeitsschutzes die Infektionsgefahr für seine Beschäftigten minimieren, diese umfassend schriftlich und mündlich über die Maßnahmen zur Corona-Prävention informieren, die persönliche Hygiene der Beschäftigten sicherstellen und ihnen nichtmedizinische Alltagsmasken in ausreichender Zahl zur Verfügung stellen.
Beschäftigt ein Betrieb mehr als zehn Saisonarbeiter, treffen ihn seit dem 17. September zusätzliche Pflichten. Im Bereich Hygiene und Prävention zur Reinigung von Gegenständen und Räumen, zur täglichen Abklärung, ob Symptome für Corona vorliegen, und bei betrieblich veranlassten Fahrten. Im verpflichtenden Hygienekonzept muss der Betrieb darstellen, wie die Hygienevorgaben konkret umgesetzt werden sollen. Zusätzlich muss er die Durchführung der Tests, beziehungsweise wer und aus welchem Grund ausnahmsweise nicht getestet werden musste, dokumentieren. Der Betriebsleiter kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt bei der Erstellung des Hygienekonzepts einbeziehen.
Der Arbeitgeber muss die Durchführung des Tests sicherstellen und diese finanzieren, soweit die Finanzierung nicht anderweitig gewährleistet ist. Seit dem 15. September sind Tests bekanntlich nur für Einreisende aus Risikogebieten kostenlos. Ab dem 1. Oktober sollen die Tests generell kostenpflichtig werden.
Außerdem gelten für alle diese Betriebe Dokumentationspflichten über Name, Vorname, Arbeitszeiten und Einsatzorte der Beschäftigten, ihre Zugehörigkeit zu Arbeitsgruppen und die Durchführung des Tests beziehungsweise Ausnahmen von der Testpflicht. Weitere Informationen sind auf der Homepage des BLHV (www.blhv.de) hinterlegt.