Betrieb und Wirtschaft | 25. März 2020

Corona und die Steuer

Von Karl-Heinz Strom, Steuerberater - Landw. Buchstelle BLHV
Die Bundesregierung hat beschlossen, von der Corona-Krise Betroffenen durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.
Das gesamte Bundesgebiet ist durch das Corona-Virus erheblich betroffen. Die wirtschaftlichen Folgen haben auch erhebliche steuerliche Auswirkungen. 
Können Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise fällige Steuerzahlungen nicht leisten, können diese Zahlungen auf Antrag befristet und zinsfrei gestundet werden. Stundungsanträge können auf einem eigens dafür entwickelten und sehr einfach und übersichtlich gehaltenen Formular beim Finanzamt gestellt werden.
An die Bewilligung der Stundungsanträge wird das Finanzamt keine strengen Anforderungen stellen. Die Betriebe müssen ihre unmittelbare Betroffenheit darlegen – der entstandene Schaden muss aber nicht im Einzelnen belegt werden.
Durch die Möglichkeit der zinslosen Stundung soll die Liquidität der Betriebe erhalten werden. Die Stundungsmaßnahmen betreffen die Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer sowie die Zahllast bei den laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen.
Keine Vollstreckung
Ebenso können die Steuerpflichtigen die Höhe ihrer Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Ebenfalls kann der Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlungen heruntergesetzt werden. Die Anträge können unkompliziert beim Finanzamt gestellt werden. Die Finanzverwaltung sichert eine schnelle Bearbeitung zu.
Das Finanzamt verzichtet bis zum Ende dieses Jahres auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer.
Für seine Mitglieder und Mandanten bietet der BLHV über die Bezirksgeschäftsstellen laufende Unterstützung in allen Bereichen, die mit der Corona-Krise zusammenhängen.